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Bundesgerichtshof
Urt. v. 18.10.1984, Az.: IX ZR 14/84

Verkaufsschulung als freiwillige Weiterbildung oder Fortbildung im ausgeübten Beruf durch einen "Verkaufstrainer" in einem Kurzseminar als Dienstleistung höherer Art; Übertragung einer Dienstleistung höherer Art auf Grund besonderen Vertrauens; Zulässigkeit der Kündigung eines Dienstverhältnisses; Besonderes Vertrauen in die fachliche Qualität der versprochenen Dienstleistung; Erfolgreiche Werbung als Grundlage eines Vertrauensverhältnisses; Anforderungen an das Vorliegen eines Vertrauensdienstverhältnisses

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
18.10.1984
Aktenzeichen
IX ZR 14/84
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1984, 12871
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Düsseldorf - 15.12.1983
LG Krefeld

Fundstellen

  • MDR 1985, 403-404 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1986, 373-374 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

Angestellter Ingo J., M.straße ..., K.

Prozessgegner

Verkaufstrainer Heinz Karl G., G.straße ..., CH ... E. (Schweiz)

Amtlicher Leitsatz

Verkaufsschulung als freiwillige Weiter- oder Fortbildung im ausgeübten Beruf durch einen "Verkaufstrainer" in einem Kurzseminar gehört nicht zu den Dienstleistungen höherer Art, die üblicherweise aufgrund eines besonderen Vertrauens übertragen zu werden pflegen.

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 18. Oktober 1984
durch
den Vorsitzenden Richter Merz und
die Richter Zorn, Henkel, Fuchs und Winter
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 15. Dezember 1983 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Der Kläger bietet in der Schweiz als Verkaufstrainer Seminare an, die Verkaufsargumentation und -technik vermitteln.

2

Der Beklagte buchte durch Schreiben vom 23. Mai 1982 das Seminar vom 20.-22. September "Erfolgreich verkaufen". Der Kläger bestätigte am 27. Mai 1982 die Anmeldung zum Preise von 2.680 sFr zuzüglich 13 v.H. Gesamtkostenpauschale unter Bezugnahme auf das Lehrplanheft 83/93 und übersandte einem Wunsche des Beklagten gemäß gleichzeitig die Rechnung über 3.028,40 sFr, zahlbar im voraus, spätestens 14 Tage nach dem Rechnungsdatum.

3

Mit Schreiben vom 5. Juni 1982 bat der Beklagte um Stornierung der Rechnung "aufgrund einer kurzfristig angesetzten Geschäftsreise" und, weil am Seminar interessiert, um Aufnahme in den Verteiler. Am Schluß heißt es:

"Für die Ihnen entstandenen Bemühungen bitte ich Sie um Entschuldigung und hoffe, eines der nächsten Seminare störungsfrei besuchen zu können."

4

Am 11. Juni 1982 bot der Kläger telefonisch die Teilnahme an einem vom 18.-20. Oktober 1982 vorgesehenen Seminar an. Dabei erklärte der Beklagte, er wünsche die Aufhebung des Vertrages.

5

Mit Schreiben vom 13. Juni 1982 forderte der Kläger zur Zahlung der Rechnung bis 25. Juni 1982 auf und bot nochmals ersatzweise die Teilnahme am Seminar vom 18.-20. Oktober 1982 an. Der Beklagte machte davon keinen Gebrauch und zahlte auch nicht.

6

Für die Seminare verfügt der Kläger über einen Raum, der 80-100 Personen faßt; an dem vom Beklagten gebuchten Seminar (September 1982) nahmen nicht mehr als 20 Personen teil.

7

Mit der Klage verlangte der Kläger Zahlung der Seminargebühren von 3.028,40 sFr nebst 10 v.H. Zinsen seit 26. Juni 1982. Das Landgericht gab ihr statt. Die Berufung des Beklagten führte nur zu einer Herabsetzung der Zinsen auf 4 v.H. Mit der Revision erstrebt der Beklagte die Abweisung der Klage in vollem Umfange. Der Kläger bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision ist nicht begründet.

9

Der Berufungsrichter wendet auf das Vertragsverhältnis der Parteien deutsches Recht an und sieht darin einen Dienstvertrag nach §§ 611 f BGB. Das ist richtig und wird von der Revision nicht beanstandet.

10

Ihr geht es, da andere Gründe für die Beendigung des Vertragsverhältnisses (§§ 620, 621, 626 BGB) nach Sachlage ausscheiden, um das Recht zur außerordentlichen Kündigung nach § 627 Abs. 1 BGB. Nach Auffassung des Berufungsgerichts steht dieses Recht dem Beklagten nicht zu. Allerdings habe der Kläger, so ist im Berufungsurteil ausgeführt, Dienste höherer Art geschuldet. Auch möge von einem persönlichen Vertrauensverhältnis auszugehen sein, weil der Kläger offenbar die einzige Lehrperson gewesen sei und ausweislich des Lehrplanheftes gerade mit seiner persönlichen Unterrichtsmethode geworben habe. Entscheidend sei jedoch, daß § 627 BGB eine generalisierende Betrachtungsweise verlange, so daß es auf die tatsächliche Vertrauensstellung im Einzelfall nicht ankomme. Ein Verkaufstrainingsseminar werde üblicherweise nicht aufgrund eines besonderen Vertrauens in die Lehrkraft, sondern aufgrund von Erwartungen in die Qualität des vermittelten Fachwissens besucht, auch wenn die Veranstaltung mit erheblichen Teilnahmekosten verbunden sei. Diese Kosten stellten bereits das Äquivalent dafür dar, daß der Dienstpflichtige "höhere Dienste" zu leisten habe. Gegenüber den typischen Dienstverträgen mit einem Arzt, Anwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer sei ein Vertrag über die Teilnahme an einem dreitägigen Seminar einem reinen Austauschvertrag stark angenähert, dem ein persönliches Element nicht oder nur begrenzt innewohne und bei dem Leistungsstörungen nur von Bedeutung seien, wenn sie das Ausmaß eines wichtigen Grundes im Sinne des § 626 BGB erreicht hätten. Die Verkaufsschulung durch Kurzseminare sei nach dem Vertragstyp nicht darauf angelegt, daß bereits Mißtrauen oder Aversion der Partner des Vertrages gegeneinander eine sofortige Lösung ermöglichen solle.

11

Dem folgt der Senat. Die Einwände der Revision rechtfertigen keine andere Entscheidung.

12

Nach § 627 Abs. 1 BGB ist bei einem Dienstverhältnis, das kein Arbeitsverhältnis (§ 622 BGB) ist, die Kündigung auch ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes (§ 626 BGB) zulässig, wenn der zur Dienstleistung Verpflichtete, ohne in einem dauernden Dienstverhältnis mit festen Bezügen zu stehen, Dienste höherer Art zu leisten hat, die aufgrund besonderen Vertrauens übertragen zu werden pflegen. Der Grund für die gegenüber § 626 BGB erleichterte, jederzeitige Lösungsmöglichkeit eines solchen Dienstverhältnisses liegt demnach im "besonderen Vertrauen". Dieses kann schon durch unwägbare Umstände, ja durch rational nicht begründbare Empfindungen gestört werden, die objektiv keinen wichtigen Grund darstellen. Bei derartigen, ganz auf persönliches Vertrauen gestellten und zudem lockeren, nicht auf eine ständige Tätigkeit gerichteten Dienstverhältnissen soll die Freiheit der persönlichen Entschließung eines jeden Teils im weitesten Ausmaß gewahrt werden (so Larenz, Schuldrecht II 12. Aufl. S. 274/275; vgl. weiter Staudinger/Neumann, BGB 12. Aufl. § 627 Rz. 1; Erman/Küchenhoff, BGB 7. Aufl. § 627 Rz. 2; Schlosser NJW 1980, 273, 274). Das in § 627 Abs. 1 BGB vorausgesetzte "besondere Vertrauen" ist nicht nur ein solches in die fachliche Qualität der versprochenen Dienstleistung. Schon das Reichsgericht (RGZ 82, 285, 286; vgl. weiter RGZ 146, 116, 117) hat darin einen Hinweis auf ein im allgemeinen bestehendes Vertrauensverhältnis zwischen dem Dienstberechtigten und Dienstverpflichteten gesehen, das nicht bei allen Diensten höherer Art vorliegen muß, und sich dafür auf die Verhandlungen der Kommission für die zweite Lesung des Entwurfs des Bürgerlichen Gesetzbuches berufen, wonach das Kündigungsrecht nur in Frage kommen solle, "wenn eine ganz bestimmte Leistung den Gegenstand des Vertrages bildet, deren Ausführung eine besondere persönliche Beziehung zwischen dem Dienstnehmer und dem Dienstgeber voraussetzt" (Mugdan, Die gesamten Materialien zum Bürgerlichen Gesetzbuch für das Deutsche Reich 2. Bd. Protokolle E § 566 (G 626-628) S. 913). Auch der Bundesgerichtshof (BGHZ 31, 224, 228) stellte, insoweit übereinstimmend mit dem Reichsgericht, darauf ab, daß es sich um Dienste höherer Art handeln müsse, die aufgrund besonderen Vertrauens nicht nur in die fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten, sondern auch zu der Person selbst (dort eines Architekten) übertragen zu werden pflegen (vgl. auch BAG AP Nr. 6 zu § 419 BGB "Betriebsnachfolge").

13

Dem kann die Revision nicht mit Erfolg entgegenhalten, es liege nahe, in dem Nachsatz "die aufgrund besonderen Vertrauens übertragen zu werden pflegen" die einer Legaldefinition nahekommende Erläuterung des Begriffs der Dienste höherer Art zu erblicken; da es solche Dienste ohne ein üblicherweise vorhandenes Vertrauensverhältnis nicht gebe, sei dieses dem Begriff der Dienste höherer Art "immanent". Schon der Gesetzgeber hat jedoch das besondere Vertrauensverhältnis ausdrücklich als "Tatbestandsmerkmal zur Kennzeichnung der in Rede stehenden Dienstverträge" angesehen (Mugdan, a.a.O. S. 914). Außerdem schließt die Vielfalt der in der mobilen Industriegesellschaft nachgefragten und angebotenen Dienste höherer Art deren Übertragung auf den Verpflichteten auch ohne besonderes Vertrauen zu ihm keineswegs denknotwendig aus.

14

Erforderlich ist - davon geht das Berufungsgericht aus -, daß die Dienste im allgemeinen, ihrer Art nach, nur zufolge besonderen Vertrauens übertragen zu werden pflegen (RGZ aaO; BGHZ aaO, OLG Celle NJW 1981, 2762 [OLG Celle 19.06.1981 - 3 U 30/81]). Entscheidend ist die typische Lage, nicht der konkrete Einzelfall (Soergel/Kraft, BGB 11. Aufl. § 627 Rz. 2; Staudinger/Neumann a.a.O. Rz. 8; Erman/Küchenhoff a.a.O. Rz. 4; Denecke in RGRK-BGB, 11. Aufl. § 627 Anm. 1; Palandt/Putzo, BGB 43. Aufl. § 627 Anm. 1 b bb; Schlosser aaO).

15

Das Berufungsurteil entspricht diesen Grundsätzen.

16

Verkaufsschulung als freiwillige Weiter- oder Fortbildung im ausgeübten Beruf durch einen "Verkaufstrainer" in einem Kurzseminar für Verkaufsargumentation und -technik gehört nicht zu den Dienstleistungen höherer Art, die üblicherweise aufgrund eines besonderen Vertrauens übertragen zu werden pflegen. Im Vordergrund steht die qualifizierte, erfolgversprechende Vermittlung von Fachwissen. Der Gesichtspunkt besonderen Vertrauens, der im Erziehungsbereich allgemein und insbesondere bei der Schul- und Berufsausbildung bedeutsam ist, tritt demgegenüber ganz zurück. Die Vermittlung von Fachwissen und beruflichen Fertigkeiten erwartet der Teilnehmer von dem Lehrinstitut oder dem selbständig tätigen Kurs-/Seminarleiter. Dafür muß auf manigfache Weise geworben werden. Auch die erfolgreiche Werbung schafft aber noch kein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen Teilnehmer und Leiter (Dienstberechtigter-Dienstverpflichteter). Beim typischen "Vertrauensdienstverhältnis" (vgl. dazu RGZ 69, 363) wie z.B. zum Rechtsanwalt, Arzt, Steuerberater, Architekt usw. ist solche Werbung sogar untersagt, weil die besondere Vertrauenswürdigkeit zum Berufsbild gehört und eine erfolgreiche Berufsausübung voraussetzt. Ob eine besondere persönliche Beziehung besteht oder erwartet wird, ist ohne Bedeutung. Irgendwelches besondere Vertrauen zwischen den Vertragspartnern besteht bei der Teilnahme an einem dreitägigen Seminar für Verkäufer nicht; der Beklagte stützt sich insoweit auch nur auf die Werbung des Klägers, wobei er noch bestreitet, daß ihm das Lehrplanheft 83/93 beim Vertragsschluß vorgelegen habe. Die hohe, im voraus zu entrichtende Vergütung ist kein Anzeichen für die Übertragung einer Dienstleistung aufgrund besonderen Vertrauens, ebensowenig der Gegenstand der Schulung. Ihre Durchführung in Form eines dreitägigen Seminars mit bis zu 80 Teilnehmern spricht sogar gegen die Annahme, die Natur dieses Vertragsverhältnisses erfordere im Interesse der Partner die Anerkennung des freien Kündigungsrechts nach § 627 Abs. 1 BGB. Dieses Interesse wird durch § 626 BGB in ausreichender Weise gewahrt. Der Tatrichter hat das Vorliegen eines wichtigen Grundes für die sofortige Kündigung ohne Rechtsfehler verneint. Die Revision greift das nicht an.

17

Der Beklagte schuldet dem Kläger die vereinbarte Vergütung (§§ 611, 615 Satz 1 BGB). Die Voraussetzungen einer Anrechnung nach § 615 Satz 2 BGB hat das Berufungsgericht aus tatsächlichen Gründen verneint. Dagegen wendet sich die Revision ebenfalls nicht.

Merz
Zorn
Henkel
Fuchs
Winter