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Bundesgerichtshof
Urt. v. 26.02.1986, Az.: VIII ZR 28/85

Erfüllung; Zahlung; Wechselhingabe

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
26.02.1986
Aktenzeichen
VIII ZR 28/85
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1986, 13723
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BGHZ 97, 197 - 203
  • JZ 1986, 755
  • MDR 1986, 577-578 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1986, 1677-1679 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW-RR 1986, 796 (amtl. Leitsatz)
  • ZIP 1986, 507-510

Amtlicher Leitsatz

Mit der vertragsgemäßen Zahlung des Käufers erlischt dessen Kaufpreisschuld mangels einer eindeutigen abweichenden Parteivereinbarung auch dann, wenn er sich die Zahlungsmittel im Wege des sogenannten Akzeptantenwechselverfahrens verschafft hat.

Tatbestand:

1

Der Beklagte ist Konkursverwalter über das Vermögen der Papierfabrik z. B. GmbH (künftig: Gemeinschuldnerin).

2

Die Klägerin, eine Aktiengesellschaft schwedischen Rechts, hatte die Gemeinschuldnerin im Rahmen mehrjähriger Geschäftsbeziehungen mit Zellstoffen beliefert. Die aufgrund zweier Kaufverträge vom 11. März 1980 erfolgten Lieferungen berechnete sie am 31. Oktober und 30. November 1980 mit 267 865,50 US-Dollar und 252 222,40 US-Dollar. Entsprechend einer vor Jahren getroffenen und in der Vergangenheit in gleicher Weise praktizierten Absprache gewährte sie ein Kassenskonto von 1,5 % und gab der Gemeinschuldnerin zur Refinanzierung des Kaufpreises zwei von ihr am 30. November und 31. Dezember 1980 ausgestellte und mit ihrem Blankoindossament versehene Wechsel über 508 123 DM und 506 712 DM, die zum 28. Februar 1981 bzw. zum 31. März 1981 fällig gestellt waren. Die Wechselsummen entsprachen den um den Skonto von 1,5 % geminderten und zum damaligen Tageskurs (1:1,9258) umgerechneten Dollar-Rechnungsbeträgen. Die Gemeinschuldnerin akzeptierte die Wechsel und ließ sie von ihrer Bank diskontieren.

3

Am 12. Dezember 1980 bzw. 26. Januar 1981 überwies sie die Dollar-Rechnungsbeträge abzüglich der vereinbarten Skonti (also 263 847,52 und 248 439 US-Dollar).

4

Der Wechsel per 28. Februar 1981 wurde von der Gemeinschuldnerin, die zwischenzeitlich am 17. Februar 1981 die Eröffnung des Vergleichsverfahrens beantragt hatte, bei Verfall nicht eingelöst und ging zu Protest. Die diskontierte Bank nahm bei der Klägerin in Höhe von 508 123 DM Rückgriff. Aus dem Wechsel per 31. März 1981 wurde die Klägerin wegen Zahlungseinstellung der Gemeinschuldnerin vor Verfall als Ausstellerin in Anspruch genommen. Sie zahlte abzüglich gutgebrachter Diskontspesen auf diesen Wechsel 502 948,62 DM.

5

Nachdem am 27. April 1981 über das Vermögen der Gemeinschuldnerin das Anschlußkonkursverfahren eröffnet worden war, meldete die Klägerin neben anderen Forderungen auch die Kaufpreisansprüche aus den am 31. Oktober und 30. November 1980 in Rechnung gestellten Warenlieferungen zur Konkurstabelle an. Sie legte dabei die vollen Rechnungsbeträge (also ohne Skontoabzug) und - bezogen auf den Tag der Konkurseröffnung - einen Dollarkurs von 1 : 2,204 zugrunde und bezifferte ihren Anspruch nach Abzug einer vergleichsweise erbrachten Zahlung des Beklagten in Höhe von 40 593,40 DM auf insgesamt 1 106 280,32 DM. Der Beklagte erkannte die Forderung lediglich in Höhe der Zahlungen an, die die Klägerin im Wege des Wechselregresses geleistet hat, abzüglich der von ihm gezahlten 40 593,40 DM.

6

Von der sich hiernach ergebenden Differenz beansprucht die Klägerin 132 038,72 DM und erstrebt in dieser Höhe mit der vorliegenden Klage die Feststellung einer weiteren Forderung zur Konkurstabelle. Sie hat die Auffassung vertreten, die den Rechnungen vom 31. Oktober und 30. November 1980 zugrundeliegenden Kaufpreisforderungen seien durch die von der Gemeinschuldnerin geleisteten Zahlungen nicht erloschen und bestünden daher als Konkursforderungen fort.

7

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 13. März 1984 = WM 1984, 1079). Die Berufung ist zurückgewiesen worden. Die Revision der Klägerin blieb erfolglos.

Entscheidungsgründe

8

Der Klägerin steht die vom beklagten Konkursverwalter bestrittene Forderung, deren Feststellung zur Konkurstabelle sie gemäß § 146 KO begehrt, nicht zu.

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I. (von der weiteren Darstellung wird abgesehen)

10

II. Die Entscheidung hängt davon ab, ob der Klägerin lediglich die - vom Beklagten anerkannten - Rückgriffsforderungen aus den beiden Wechseln zustehen oder ob sie stattdessen auf die am 31. Oktober und 30. November 1980 in Rechnung gestellten Kaufpreisforderungen zurückgreifen kann. Dies wäre nur der Fall, wenn die Zahlung der - um die vereinbarten Skonti verminderten - Rechnungsbeträge keine Erfüllungswirkung gehabt hätte.

11

1. In Übereinstimmung mit dem Landgericht hat das Berufungsgericht eine solche Erfüllungswirkung angenommen. Es hat ausgeführt, die Kaufpreisansprüche der Klägerin seien durch die Zahlungen der Gemeinschuldnerin erloschen. Daran ändere auch die zwischen der Klägerin und der Gemeinschuldnerin praktizierte Refinanzierung des Kaufpreises durch sogenannte Akzeptantenwechsel nichts. Welche Bedeutung diesem Umstand für die Frage der Tilgung des Kaufpreises zukomme, hänge entscheidend von dem Inhalt der getroffenen Parteivereinbarung ab. Hierzu lasse sich dem Prozeßvorbringen der Parteien jedoch nichts Konkretes entnehmen. Vielmehr deute die Tatsache, daß die Gemeinschuldnerin von den Rechnungsbeträgen jeweils einen Skontoabzug habe vornehmen dürfen, obwohl sich die Refinanzierungswechsel noch im Umlauf befunden hätten, darauf hin, daß auch nach dem Verständnis der Vertragsparteien durch die jeweiligen Überweisungen die Kaufpreisforderungen der Klägerin erfüllt werden sollten. Es entspreche auch dem natürlichen Rechtsverständnis, daß mit der Bezahlung einer Rechnung die dieser zugrundeliegende Forderung getilgt werde. Die daneben laufende Refinanzierung der Zahlung durch Wechsel sei ein selbständiger Vorgang und daher isoliert zu beurteilen.

12

2. Das Berufungsurteil hält - jedenfalls im Ergebnis - der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand.

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a) Gemäß § 362 BGB erlischt das Schuldverhältnis, d. h. die einzelne Leistungspflicht, wenn die geschuldete Leistung - endgültig - an den Gläubiger bewirkt wird (BGHZ 86, 267, 269). Geschuldet war hier von der Gemeinschuldnerin als Käuferin die Zahlung des Kaufpreises an die Klägerin (§ 433 Abs. 2 BGB). Diese Zahlung hat die Gemeinschuldnerin - vereinbarungsgemäß abzüglich des ihr eingeräumten Skontos - endgültig, d. h. mit gewollter Rechtsbeständigkeit an die Klägerin geleistet und damit ihre Kaufpreisschuld unmittelbar zum Erlöschen gebracht.

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b) Entgegen der Auffassung der Revision rechtfertigt die Tatsache, daß zwischen der Klägerin und der Gemeinschuldnerin das sogenannte Akzeptantenwechselverfahren praktiziert wurde, keine andere Beurteilung der Erfüllungswirkung der Zahlung.

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Die Besonderheit dieses zwischen Verkäufern und Käufern häufig geübten Verfahrens besteht darin, daß der Wechsel nicht wie im Normalfall vom Aussteller (Verkäufer) als Gläubiger zum Diskont gegeben wird, sondern vom Akzeptanten (Käufer). Auf diese Weise verschafft sich der Käufer nicht nur eine gegenüber dem bankmäßigen Kontokorrentkredit günstigere Finanzierung. Er wird auf diesem Wege auch in die Lage versetzt, den Kaufpreis termingerecht zu entrichten, um so - wie hier - die ihm zugesagte Skontovergünstigung zu erhalten. Für den Verkäufer bietet das Verfahren den Vorteil, daß er alsbald in den Genuß des Kaufpreises kommt. Er läuft andererseits aber auch Gefahr, als Aussteller aus dem Wechsel in Anspruch genommen zu werden, wenn - wie hier - der Käufer zahlungsunfähig wird. Außerdem kann der Verkäufer benachteiligt werden, wenn er unter einfachem Eigentumsvorbehalt geliefert hatte und dieser trotz Fortbestandes der wechselrechtlichen Rückgriffshaftung des Verkäufers durch die Zahlung des Kaufpreises nach der Auslegungsregel des § 455 BGB erlischt (vgl. BGHZ 56, 264, 267).

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Ein solches, für den Verkäufer wirtschaftlich unerwünschtes Ergebnis war Anlaß für die Diskussion der Frage, ob beim Akzeptantenwechselverfahren die Erfüllungswirkung schon mit der Zahlung des Käufers oder erst in dem Zeitpunkt eintritt, in dem die Gefahr einer Rückgriffshaftung des Verkäufers aus dem Wechsel - etwa durch Einlösung des Wechsels seitens des Käufers - beseitigt ist.

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aa) Die herrschende Meinung in der Literatur bejaht die Frage im ersteren Sinne (Matzel NJW 1968, 1867; Liesecke WM 1973, 1154, 1160; Serick, Eigentumsvorbehalt und Sicherungsübertragung Bd. IV § 42 I 5 S. 58 ff.; Graf Lambsdorff, Handbuch des Eigentumsvorbehalts Rdn. 159; Palandt/Heinrichs, BGB 45. Aufl. § 362 Anm. 3; MünchKomm/Heinrichs 2. Aufl. § 362 Rdn. 14; Kohlhosser, Anmerkung zum BGH-Urteil vom 14. Juni 1971 - II ZR 109/69 = BGHZ 56, 264 - in JR 1972, 64, 65; Roller, Anmerkung zu dem hier angefochtenen Berufungsurteil in ZIP 1985, 239). In der Rechtsprechung ist diese Meinung vom II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes (BGHZ 56, 264, 267) und von den Oberlandesgerichten Saarbrücken und Karlsruhe in unveröffentlichten Urteilen vom 27. Januar 1978 - 4 U 71/77 - bzw. 24. Juli 1979 - 8 U 101/79 - (zitiert bei Thamm in ZIP 1984, 922, 923 Fußn. 13) vertreten worden.

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bb) Ein Teil des Schrifttums ist dagegen der Auffassung, die Kaufpreisforderung und damit auch der Eigentumsvorbehalt des Verkäufers bestünden trotz der Zahlung des Käufers solange fort, bis dieser als Akzeptant den Wechsel einlöse und dadurch die Wechselverbindlichkeiten des Verkäufers als Aussteller zum Wegfall bringe (Ulmer/Heinrich DB 1972, 1149, 1151 ff. [BGH 03.07.1972 - III ZR 134/71]; Thamm ZIP 1984, 922 ff. und - jeweils unter Bezugnahme auf Ulmer/Heinrich aaO: Canaris, Großkommentar HGB III 3. Teil 2. Bearb. Rdn. 1592; Honsell JuS 1981, 705; Staudinger/Honsell, BGB 12. Aufl. § 455 Rdn. 20; MünchKomm/Westermann § 455 Rdn. 24; BGB-RGRK/Mezger 12. Aufl. § 455 Rdn. 40; Baumbach/Hefermehl, Wechsel- und Scheckgesetz 14. Aufl. Art. 17 Rdn. 54 a. E.).

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Ulmer/Heinrich nehmen an, der Kaufpreis werde nur erfüllungshalber geleistet, so daß eine endgültige Befriedigung hinsichtlich des Kaufpreisanspruches erst mit der Einlösung des Wechsels durch den Käufer eintrete. Dieses Ergebnis begründen sie in Fällen der vorliegenden Art, in denen das Akzeptantenwechselverfahren nicht erst nach Entstehung des Kaufpreisanspruches, sondern - was der Regel entspricht - schon im Rahmen der laufenden Geschäftsverbindung vereinbart wurde, mit der Erwägung, die Vereinbarung des Akzeptantenwechselverfahrens sei dahin auszulegen, daß der Käufer zusätzlich zur Kaufpreiszahlung und als weitere Erfüllungsvoraussetzung den Verkäufer von der Wechselhaftung zu befreien habe. Die so verstandene Einigung der Vertragspartner sei als Erfüllungsvereinbarung des Inhalts zu werten, daß die Kaufpreiszahlung nur erfüllungshalber geleistet werde.

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Thamm (aaO S. 923/924) meint, die Frage, ob die Zahlung des Vertragspreises durch den Käufer endgültig sei und daher Erfüllungswirkung mit der Folge des Untergangs des Eigentumsvorbehalts habe, müsse ausschließlich nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten entschieden werden. Wirtschaftlich liege aber keine endgültige, sondern lediglich eine vorläufige Zahlung vor, weil dem Verkäufer die Rückzahlung an die diskontierende Bank drohe.

21

cc) Diesen Auffassungen, die aus dem Bemühen entwickelt wurden, das Vorbehaltseigentum von Verkäufern zu retten, die sich selbst nicht hinreichend - etwa durch einen erweiterten Eigentumsvorbehalt - gesichert haben, kann nicht gefolgt werden.

22

Die von Ulmer/Heinrich befürwortete Auslegung der Vereinbarung über das Akzeptantenwechselverfahren kann sich nicht auf eine objektive Grundlage stützen. Die Absprache, dieses Verfahren zu praktizieren, dient dazu, dem Verkäufer den Vorteil schneller Bezahlung des Kaufpreises und dem Käufer eine Kreditunterlage in Form des diskontfähigen Wechsels zu verschaffen. Die hierauf abzielenden Erklärungen allein lassen indessen - worauf Liesecke (aaO) zu Recht hinweist - keinen genügenden Anhalt für einen durch Auslegung zu ermittelnden übereinstimmenden Willen der Vertragspartner erkennen, die Kaufpreiszahlung nicht als endgültig, sondern nur als erfüllungshalber gelten zu lassen. Hierzu bedürfte es zusätzlicher Erklärungen oder Verhaltensweisen, die auf eine entsprechende Willensrichtung der Vertragspartner schließen lassen, schon deshalb, weil sich deren Interesse gerade im Blick auf die Erfüllungswirkung der Kaufpreiszahlung widerstreiten. Während dem Verkäufer daran gelegen sein mag, das vorbehaltene Eigentum an der Kaufsache nicht zu verlieren, ist der Käufer daran interessiert, daß mit der Zahlung des Kaufpreises das Eigentum nach der Auslegungsregel des § 455 BGB auf ihn übergeht und ihm damit der Kaufgegenstand als weitere Kreditunterlage zur Verfügung steht.

23

Hiernach kann offenbleiben, ob eine Vereinbarung des Inhalts, die Kaufpreiszahlung werde nur erfüllungshalber erbracht, logisch überhaupt in Betracht kommt. Zweifel daran bestehen jedenfalls deshalb, weil typischerweise eine Leistung erfüllungshalber ihrem Wesen nach anstelle einer primär geschuldeten Leistung vereinbart wird, die Zahlung des Kaufpreises, die nach der von Ulmer/Heinrich vertretenen Ansicht erfüllungshalber geschuldet sein soll, indessen gerade die primäre Leistungspflicht des Käufers darstellt.

24

Auch die von Thamm vertretene Meinung überzeugt nicht. Ob eine Leistung Erfüllungswirkung hat, ist nicht nach wirtschaftlichen, sondern nach rechtlichen Gesichtspunkten zu beurteilen (§ 362 BGB). Danach ist mangels abweichender Parteivereinbarung Erfüllung zu bejahen, wenn der Gläubiger das durch die vertragsgemäße Leistung des Schuldners Empfangene rechtsbeständig und damit endgültig behalten darf. Das ist indessen der Fall, wenn der Käufer den geschuldeten Kaufpreis vorbehalts- und bedingungslos zahlt (vgl. auch die ablehnende Stellungnahme von Roller aaO). Wenn die diskontierende Bank beim Aussteller des Wechsels Rückgriff nimmt, so zahlt dieser auch nicht den Kaufpreis zurück, den er vom Käufer erhalten hat. Er erfüllt vielmehr seine wechselrechtliche Verpflichtung.

25

Mit der herrschenden Meinung ist demnach davon auszugehen, daß - sofern die Parteien keine eindeutige abweichende Vereinbarung getroffen haben - die Zahlung des vereinbarten Preises den Kaufpreisanspruch des Verkäufers auch dann unmittelbar zum Erlöschen bringt (§ 362 BGB), wenn der Käufer sich die Zahlungsmittel durch Diskontierung eines sogenannten Akzeptantenwechsels beschafft hat.

26

dd) Eine abweichende Vereinbarung, die der Erfüllungswirkung der von der Gemeinschuldnerin geleisteten Zahlung im konkreten Falle entgegenstehen könnte, hat das Berufungsgericht mangels hinreichenden Parteivorbringens nicht festzustellen vermocht.