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Bundesgerichtshof
Urt. v. 17.05.1982, Az.: AnwSt (R) 1/82

Rechtsanwalt; Standesrecht; Pauschvergütung; Pauschalvergütung; Standeswidrigkeit; Rechtsberatung aller Betriebsangehörigen; Unternehmensangehörige; Beratung in Rechtsfragen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
17.05.1982
Aktenzeichen
AnwSt (R) 1/82
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1982, 11241
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
EG Freiburg
EGH Stuttgart - 03.10.1981

Fundstellen

  • BGHSt 31, 66 - 71
  • MDR 1982, 948-949 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1982, 2329-2330 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Eine Vereinbarung, durch die es der Rechtsanwalt übernimmt, gegen eine Pauschalvergütung alle Betriebsangehörigen eines Unternehmens in allen Rechtsfragen zu beraten, ist standeswidrig.

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat
in der Sitzung vom 17. Mai 1982,
an der teilgenommen haben:
Präsident des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Pfeiffer als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Hagen,
Dr. Gribbohm,
Dr. Jähnke sowie
die Rechtsanwälte Siebecke, Schaefer, Dr. Weise als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Rechtsanwalts gegen das Urteil des III. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte des Landes Baden-Württemberg vom 3. Oktober 1981 wird verworfen.

Der Rechtsanwalt hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Ehrengericht hat gegen den Rechtsanwalt wegen schuldhafter Verletzung seiner Pflichten als ehrengerichtliche Maßnahme einen Verweis und eine Geldbuße von 1.000 DM verhängt. Der Ehrengerichtshof hat die Berufung des Rechtsanwalts verworfen und die Revision zur Klärung einer Frage von grundsätzlicher Bedeutung zugelassen, welche die Zulässigkeit einer Pauschalvergütung für eine anwaltliche Beratungstätigkeit betrifft. Mit der Revision rügt der Rechtsanwalt die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel ist nach § 145 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2, § 146 Abs. 1 und 2 BRAO zulässig. Es hat aber keinen Erfolg.

2

I.

Nach den Feststellungen verpflichtete sich der Rechtsanwalt gegenüber der L. und K. GmbH (LuK) in B., dem zweitgrößten Hersteller von Kupplungen in der Bundesrepublik Deutschland, alle Betriebsangehörigen der Firma in allen Rechtsfragen mit der Maßgabe zu beraten, daß sie kein Honorar an ihn zu entrichten hätten. Die LuK unterrichtete ihre Angehörigen mit Wissen des Rechtsanwalts von dieser Möglichkeit in Firmenmitteilungen und durch Aushang. Sie zahlt ihm für die Beratung pauschal monatlich 1.000 DM zuzüglich 6,5 % Mehrwertsteuer. Er übt diese Beratungstätigkeit seit März 1979 aus. Der Ehrengerichtshof wertet sein Verhalten als schuldhafte Berufspflichtverletzung (§§ 43, 113 Abs. 1 BRAO) unter den rechtlichen Gesichtspunkten eines Verstoßes gegen das Verbot der Werbung um Praxis (§ 2 Abs. 1 der Grundsätze des anwaltlichen Standesrechts vom 21. Juni 1973, im folgenden: Standesrichtlinien), gegen den Grundsatz der Freiheit bei der Annahme von Mandaten (§ 34 der Standesrichtlinien) und gegen das Verbot der Vereinbarung einer Pauschalvergütung (§ 53 der Standesrichtlinien).

3

II.

Der Schuldspruch hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Zu Recht hat der Ehrengerichtshof insbesondere angenommen, daß die vom Rechtsanwalt getroffene Vereinbarung eines Pauschalhonorars standeswidrig ist.

4

1.

Die Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte (BRAGebO) schränkt die Möglichkeit eines Rechtsanwalts ein, die Vergütung (Gebühren und Auslagen) für seine Berufstätigkeit frei zu vereinbaren. Die Vergütung bemißt sich nach diesem Gesetz (§ 1 Abs. 1 BRAGebO); es legt sie - wenn auch mit Pauschcharakter (BGH LM Nr. 1 zu § 177 BRAO = NJW 1980, 1851, 1852; BGHSt 27, 366, 371) - nach Grund und Höhe fest. Das gilt auch für die anwaltliche Raterteilung (§ 20 BRAGebO).

5

a)

Für Vergütungsabreden, die von den gesetzlichen Bestimmungen abweichen, ist nur in begrenztem Umfang Raum. Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Rechtsanwalt auf Grund einer Vereinbarung eine höhere als die gesetzliche Vergütung fordern (§ 3 Abs. 1 BRAGebO). Die Festsetzung der Vergütung darf auch dem billigen Ermessen des Vorstands der Rechtsanwaltskammer überlassen werden (§ 3 Abs. 2 Satz 1 BRAGebO). Die Möglichkeit einer Vereinbarung, nach der die gesetzlichen Gebühren von vornherein unterschritten werden sollen, ist in der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte nicht geregelt. Eine solche Vereinbarung widerspricht ihr grundsätzlich schon deshalb, weil die gesetzlichen Vergütungen eine untere Grenze des Entgelts darstellen (BGH LM Nr. 2 zu § 177 BRAO = NJW 1980, 2407).

6

b)

Auf dieser Rechtsgrundlage hat die Rechtsprechung für standesrechtlich unzulässig und darüber hinaus zum Teil sogar für sittenwidrig erachtet die Vereinbarung oder das Verlangen einer überhöhten Gebühr (BGHSt 27, 366, 369 f), die Vereinbarung eines Erfolgshonorars, insbesondere eines Streitanteils (BGHSt 30, 22, 26 f), sowie den vorherigen allgemeinen Verzicht eines Rechtsanwalts auf Gebühren gegenüber einem Mandanten, und sei es auch gegen dessen Verpflichtung, dem Rechtsanwalt Mandate Dritter zu vermitteln (BGH NJW 1980, 2407). Das steht im Einklang mit den §§ 50 ff der Standesrichtlinien.

7

2.

Nach diesen Grundsätzen ist auch eine Pauschalvereinbarung der hier in Rede stehenden Art standeswidrig, mit der sich die Rechtsprechung [vgl. EGH Hamm, Urteil vom 18. März 1980 - (2) 6 EVY 3/79 und den Senatsbeschluß vom 21. September 1981 - AnwSt (B) 12/81] und das Schrifttum (vgl. Hummel in: Lingenberg/Hummel, Kommentar zu den Grundsätzen des anwaltlichen Standesrechts, § 53 Rdn 3 S. 343) bisher nur selten befaßt haben.

8

a)

Nach den Grundsätzen des anwaltlichen Standesrechts darf eine Pauschalvergütung nur in bestimmten Fällen vereinbart werden, und zwar dann, wenn mit ihr eine dem Auftraggeber gegenüber entfaltete laufende Beratungstätigkeit abgegolten wird (§ 53 Abs. 1 der Standesrichtlinien) oder wenn sie das Entgelt für die Beratung der Mitglieder eines den Auftrag erteilenden Verbands oder Vereins ist, soweit sich die Beratung auf Fragen des Fachgebiets dieser Organisation bezieht (§ 53 Abs. 3 der Standesrichtlinien). Hinzu kommen noch Honorarabsprachen nach den Grundsätzen der Gebührenabrechnung in Beitreibungssachen für ständige Auftraggeber und ausländische Rechtsanwälte (Anlage 1 der Standesrichtlinien = Gerold/Schmidt, BRAGebO 7. Aufl. Teil C Nr. 11) und bei Zusammenarbeit mit genehmigten Inkassobüros (Anlage 2 der Standesrichtlinien = Gerold/Schmidt a.a.O. Nr. 12) sowie Vergütungen gemäß der Vereinbarung zwischen dem DAV und dem HUK-Verband über das Honorar für Akteneinsicht und Aktenauszüge aus Unfallstrafakten (Gerold/Schmidt a.a.O. Nr. 13) und gemäß der Vereinbarung über eine pauschale Abgeltung der Anwaltsgebühren bei außergerichtlicher Unfallregulierung (Gerold/Schmidt a.a.O. Nr. 14).

9

b)

Die standesrechtlichen Grenzen zulässiger Pauschalvergütung haben einen guten Sinn. Sie liegen im Interesse der Rechtsanwaltschaft.

10

Die Einschränkungen wirken einer unzulässigen Werbung um Praxis entgegen, die zwangsläufig mit der Vereinbarung einer Pauschalvergütung verbunden wäre, wenn ein größerer, nicht durch Mitgliedschaft im selben Verband oder Verein verbundener Personenkreis - anders als in den Fällen des § 53 Abs. 3 der Standesrichtlinien - ohne sachliche Begrenzung des Beratungsgegenstandes durch die Gebührenabrede begünstigt werden dürfte. Ein solcher erheblicher Werbeeffekt wäre insbesondere nicht zu vermeiden, wenn - wie hier - Hunderte von Arbeitnehmern eines Großbetriebes mit dem Anreiz, dort in allen, auch persönlichen Angelegenheiten kostenlosen Rechtsrat zu erhalten, auf die Praxis eines bestimmten Rechtsanwalts hingewiesen werden dürften, mit dem ihr Arbeitgeber eine Pauschalvereinbarung getroffen hat. Die Einschränkungen beugen der Gefahr vor, daß die Gebührenvorschriften der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte auf dem Wege über Pauschalvereinbarungen ausgehöhlt werden und dadurch einem Wettbewerb durch gegenseitiges Unterbieten Vorschub geleistet wird, der mit der Eigenschaft eines Rechtsanwalts als unabhängiges Organ der Rechtspflege unvereinbar wäre. Die Einschränkungen, denen Vereinbarungen über eine Pauschalvergütung unterworfen sine, tragen schließlich auch dazu bei, die anwaltliche Freiheit zu sichern, einen Auftrag anzunehmen oder abzulehnen (§ 44 BRAO, § 34 der Standesrichtlinien). Diese Freiheit prägt das Berufsbild des unabhängigen Rechtsanwalts wesentlich mit. Sie wäre gerade in den Fällen gefährdet, in welchen sich ein Rechtsanwalt - so wie hier - verpflichtet hat, eine Vielzahl ihm unbekannter Personen, deren Interessen nicht durch die Mitgliedschaft im selben Verband oder Verein verbunden sind, in allen Rechtsangelegenheiten zu beraten.

11

c)

Demgegenüber greifen die vom Rechtsanwalt angeführten Gesichtspunkte nicht durch.

12

Aus der Sicht eines Unternehmens mag eine Vereinbarung wie sie die LuK mit dem Rechtsanwalt getroffen hat, zwar erstrebenswert sein. Der Grundgedanke der sozialen Fürsorge des Arbeitgebers für die Arbeitnehmer seines Betriebes, auf den sich der Rechtsanwalt beruft, ist für die standesrechtliche Beurteilung jedoch nicht maßgebend. Diese Beurteilung hat sich allein nach den standesrechtlichen Erfordernissen zu richten, welche die Stellung, das Ansehen und die berechtigten Belange der Anwaltschaft sichern sollen. Im übrigen wäre es einem Arbeitgeber auch möglich, seinen Arbeitnehmern die Inanspruchnahme anwaltlichen Rats wirtschaftlich zu erleichtern, ohne sie dabei auf eine bestimmte Anwaltskanzlei zu verweisen.

13

Die Einschränkungen, denen Vereinbarungen über eine Pauschalvergütung für anwaltliche Beratung unterliegen, verletzen den Rechtsanwalt auch nicht in seinem Grundrecht auf freie Berufsausübung (Artikel 12 Abs. 1 Satz 2 GG). Standesrechtliche Beschränkungen seiner Tätigkeit, die ihre gesetzliche Grundlage in § 43 BRAO haben, muß er hinnehmen, sofern sie nicht unangemessen sind (vgl. BVerfGE 26, 186, 204 f; Isele, BRAO § 43 X S. 498). Im vorliegenden Fall führen sie nicht zu einer unverhältnismäßigen Erschwerung der anwaltlichen Berufsausübung. Die Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte wird von dem Grundsatz beherrscht, daß ein Rechtsanwalt seine Leistungen einzeln abzurechnen hat. Das kann in bestimmten Fällen unbillig sein, insbesondere dann, wenn er einen Mandanten laufend oder viele Mitglieder eines Vereins über dieselben Sachfragen zu beraten hat. So ist es hier aber nicht. Denn die Beratungen der verschiedenen Klienten erstreckten sich praktisch auf alle Rechtsgebiete.

14

Die Gefährdung der Freiheit der Mandatsübernahme wird nicht durch die Vertragsklausel ausgeschlossen, daß der Rechtsanwalt nicht tätig zu werden brauche, wenn er Bedenken gegen eine Beratung habe. Denn das anwaltliche Recht, einen Auftrag abzulehnen, bezieht sich auch auf Fälle, in denen Bedenken - etwa wegen einer Interessenkollision - nicht begründet sind.

15

III.

Auch der Rechtsfolgenausspruch läßt Rechtsfehler nicht erkennen. Der Ehrengerichtshof hat insbesondere nicht gegen das Verbot der Schlechterstellung des Rechtsanwalts als Beschwerdeführer (§ 331 Abs. 1 StPO, § 143 Abs. 4 BRAO) verstoßen. Er hat die vom Ehrengericht verhängten ehrengerichtlichen Maßnahmen nicht verschärft. Bei der Ahndung der Pflichtverletzung durfte er berücksichtigen, daß der Rechtsanwalt die Beratung gegen die beanstandete Pauschalvergütung auch nach Erlaß des erstinstanzlichen Urteils uneingeschränkt fortgesetzt hat.

Pfeiffer
Hagen
Gribbohm
Jähnke
Siebecke
Schaefer
Weise