Bundesarbeitsgericht
Beschl. v. 09.12.1975, Az.: 1 ABR 80/73
Leitender Angestellter; Tatbestandsgruppe; Unternehmensbezoge Leitungsaufgaben; Entscheidungsspielraum; Interessenpolarität zur übrigen Arbeitnehmerschaft; Präzisierung
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 09.12.1975
- Aktenzeichen
- 1 ABR 80/73
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1975, 10043
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Frankfurt 08.05.1973 - 5 TaBV 39/72
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BAGE 27, 374 - 387
- DB 1976, 631-634 (Volltext mit red./amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Der Senat hält an seiner bisherigen Rechtsprechung fest, daß § 5 Abs. 3 BetrVG von einem vorgegebenen Begriff des leitenden Angestellten ausgeht, der durch die einzelnen Tatbestandsgruppen des § 5 Abs. 3 Nr. 1-3 a. a. O. näher präzisiert, aber nicht abschließend umschrieben wird.
2. Leitender Angestellter kann nach Sinn und Zweck der die Nichtanwendung des BetrVG aussprechenden Vorschrift nur sein, wer unternehmensbezogen Leitungsaufgaben mit einem eigenen, erheblichen Entscheidungsspielraum wahrnimmt und in einer Interessenpolarität zur übrigen Arbeitnehmerschaft steht.