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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 04.04.1963, Az.: BVerwG VI ER 200.62/1

Erörterung der Zulässigkeit der Zusammenrechnung von Unterhaltsbeitrag und Invalidenrente zur Feststellung der Pfändungsfreigrenze im Hinblick auf die Erstattung von Überzahlungen durch Aufrechnung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
04.04.1963
Aktenzeichen
BVerwG VI ER 200.62/1
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1963, 12634
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Baden-Württemberg
VG Freiburg

Fundstellen

  • DÖV 1963, 517-518 (Volltext mit amtl. LS)
  • VerwRspr 16, 125

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. April 1963
durch
den Senatspräsidenten Dr. Fürst und
die Bundesrichter Schmidt und Dr. Becker
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung des Armenrechts und Beiordnung ihres Prozeßbevollmächtigten für die Durchführung des Revisionsverfahrens wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Der Antrag der Klägerin, ihr für das Revisionsverfahren das Armenrecht zu bewilligen, ist unbegründet, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (vgl. § 166 Abs. 1 VwGO i.V. mit § 114 Abs. 1 ZPO).

2

Die Verfahrensrügen der Klägerin greifen nicht durch. Die Wahl zwischen Zurückverweisung und eigener sachlicher Entscheidung steht auch bei einem wesentlichen Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens (§ 130 Abs. 1 Nr. 2 VwGO) im pflichtgemäßen Ermessen des Berufungsgerichts und kann vom Revisionsgericht nur darauf nachgeprüft werden, ob bei der Beurteilung der Sachdienlichkeit die Grenzen des Ermessens verkannt sind. Das Berufungsgericht ist, wenn es statt einer Zurückverweisung in der Sache selbst entscheidet, allerdings gehalten, die Sachdienlichkeit eines solchen Verfahrens zu begründen (vgl. hierzu BVerwGE 7, 100 [103]; Eyermann-Fröhler, VwGO 3. Aufl., § 130 RdNr. 5). Dies ist hier geschehen; denn im angefochtenen Urteil ist dargelegt, daß die Zurückverweisung der Sache an die erste Instanz aus Gründen der Prozeßökonomie nicht angebracht erscheint. Fehl geht der Einwand der Klägerin, daß bei einer nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des erstinstanzlichen Gerichts die Zurückverweisung stets geboten sei. Denn § 130 Abs. 1 Nr. 2 VwGO bezieht sich ohne Ausnahme auf alle Fälle, in denen das erstinstanzliche Verfahren an einem wesentlichen Mangel leidet. Daß hierzu auch die nicht vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts gehört, kann nicht zweifelhaft sein (vgl. auch Ule, VwGO 2. Aufl., § 130 Anm. I 2).

3

Auch die Auffassung des Berufungsgerichts, daß für eine Klageerhebung kein Raum mehr gegeben war, nachdem die Oberpostdirektion Freiburg durch Bescheid vom 27. Februar 1959 dem vom Reichsbund der Kriegs- und Zivilbeschädigten, Sozialrentner und Hinterbliebenen im Auftrag des verstorbenen Ehemannes der Klägerin eingelegten Widerspruch gegen den Bescheid vom 22. Januar 1959 in dem nachgesuchten Umfang abgeholfen hatte, begegnet im Ergebnis keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Es ist nicht ersichtlich, daß das Berufungsgericht bei der Würdigung der Tragweite der im Widerspruchsschreiben des Reichsbundes vom 26. Januar 1959 gestellten Anträge revisible Auslegungsgründe verletzt oder sonstige wesentliche Gesichtspunkte nicht beachtet hätte. An dieser rechtlichen Beurteilung ändert auch nichts der Umstand, daß der verstorbene Ehemann der Klägerin erst nach Ablauf der Widerspruchsfrist mit Schreiben des Rechtsanwalts ... vom 15. April 1959 den mit zutreffender Rechtsmittelbelehrung versehenen Bescheid vom 22. Januar 1959 in vollem Umfang hat anfechten lassen. Bei dieser Sach- und Rechtslage kann die vom Berufungsgericht bejahte Frage, ob eine Zusammenrechnung von Unterhaltsbeitrag und Invalidenrente zur Feststellung der Pfändungsfreigrenze (vgl. §§ 850 ff. ZPO) im Hinblick auf die Erstattung von Überzahlungen durch Aufrechnung (vgl. § 84 Abs. 2 BBG) zulässig ist, unerörtert bleiben (vgl. hierzu auch Plog-Wiedow, BBG, § 84 RdNr. 6; OLG München in NJW 1956 S. 66 und OLG Stuttgart in MDR 1959 S. 669). Soweit sich die Klage gegen den Bescheid der Oberpostdirektion vom 24. Juni 1960 über die Erhöhung des Unterhaltsbeitrags und die Festsetzung des Sterbegeldes richtet, bietet sie aus den vom Berufungsgericht überzeugend dargelegten Gründen gleichfalls keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Im übrigen läßt das Berufungsurteil einen Rechtsfehler, auf dem es beruhen könnte, nicht erkennen.

4

Der Antrag auf Bewilligung des Armenrechts war daher zurückzuweisen.

Dr. Fürst
Schmidt
Dr. Becker