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Bundesgerichtshof
Urt. v. 19.12.1966, Az.: VIII ZR 123/64

Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision; Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen; Rechtmäßigkeit eines Ausschlusses von Gewährleistungsrechten

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
19.12.1966
Aktenzeichen
VIII ZR 123/64
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1966, 12844
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Düsseldorf - 19.03.1964

Fundstellen

  • DB 1967, 201 (Volltext)
  • JZ 1967, 661-664 (Urteilsbesprechung von Prof. Dr. Joachim Schmidt-Salzer)

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 19. Dezember 1966
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Haidinger und
der Bundesrichter Artl, Dr. Messner, Mormann und Braxmaier
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 19. März 1964 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Der Kläger kaufte am 1. Juli 1960 bei der durch ihren Angestellten H. vertretenen Beklagten, die mit Gebrauchtwagen handelt, einen PKW Marke Mercedes Benz, Typ 220 S, Baujahr 1957, zum Preise von 8.700 DM. Der Kilometerstand betrug nach dem Tachometer 42.000. Er unterzeichnete das Formular eines Kaufantrags, auf dessen Rückseite die Geschäftsbedingungen für den Verkauf mit gebrauchten Kraftfahrzeugen und Anhängern aufgedruckt sind. Ziff. I 3 bestimmt u.a.:

"Mündliche Nebenabreden und nachträgliche Vertragsänderungen haben nur Gültigkeit, wenn sie vom Verkäufer schriftlich bestätigt werden. Das gleiche gilt für zugesicherte Eigenschaften des Kaufgegenstandes."

2

Die mit "Gewährleistung" überschriebene Ziff. VII lautet:

"Für den Kaufgegenstand wird keine Gewähr geleistet. Ein Anspruch auf Wandelung, Minderung oder Schadensersatz besteht nicht."

3

Ob der Name des im Kaufantrag als Adressat aufgeführten Klaus Dr. in Wevelinghoven erst nach der Unterzeichnung durch den Kläger eingetragen wurde, ist streitig. Mit Schreiben seines Rechtsanwalts vom 13. November 1962 focht der Kläger den Vertrag mit der Begründung an, er sei über den Kilometerstand des Fahrzeugs arglistig getäuscht worden.

4

Mit der Klage verlangt er Rückzahlung des Kaufpreises. Er hat vorgetragen, er habe erst unmittelbar vor der Anfechtung erfahren, daß der Vorbesitzer des Wagens bereits 76.000 km gefahren sei. Der Verkäufer der Beklagten habe bei den Verkaufsverhandlungen erklärt, der vom Tachometer angezeigte Kilometerstand von 42.000 sei richtig. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 8.700 DM nebst Zinsen Zug um Zug gegen Herausgabe des PKW zu verurteilen.

5

Die Beklagte hat eingewandt, sie sei nicht Vertragspartner, sie habe für ihren ehemaligen Angestellten Drees verkauft. Eine arglistige Täuschung liege nicht vor. Sie sei selbst davon überzeugt gewesen, daß der Tachometerstand zutreffend sei.

6

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Beklagte hat Berufung eingelegt. Der Kläger hat im zweiten Rechtszuge seine Anfechtung auch damit begründet, es sei ihm der Wahrheit zuwider zugesichert worden, der Wagen sei unfallfrei. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen. Mit der Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Die Beklagte hat beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

7

I.

Das Berufungsgericht hat offen gelassen, ob die Beklagte oder Dr. Vertragspartner des Klägers ist. Es hat ausgeführt, Ansprüche gegen die Beklagte seien auf keinen Fall gegeben. Etwaige mündliche Zusicherungen bei Vertragsschluß über Unfallfreiheit und Kilometerstand des Wagens seien, weil die Beklagte sie nicht schriftlich bestätigt habe, nicht wirksam geworden. Die Gewährleistungsrechte des Klägers (§§ 459 ff BGB) seien durch Vertrag ausdrücklich ausgeschlossen worden. Dieser Haftungsausschluß sei wirksam; es sei nicht hinreichend dargetan, daß dem Kläger ein Fehler des Wagens arglistig verschwiegen oder eine nicht vorhandene Eigenschaft arglistig vorgespiegelt worden sei (§ 476 BGB). Deshalb greife auch die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung (§ 123 BGB) nicht durch. Für eine Haftung der Beklagten aus unerlaubter Handlung bestehe kein Anhaltspunkt.

8

Diese Ausführungen lassen keinen Rechtsirrtum erkennen.

9

II.

Das Berufungsgericht hat weiter ausgeführt, die vom Landgericht als durchgreifend erachtete Anfechtung wegen Irrtums über verkehrswesentliche Eigenschaften scheitere daran, daß im Bereich des Gewährleistungsrechts eine Anfechtung nach § 119 Abs. 2 BGB ausgeschlossen sei. Außerdem habe die Beklagte mit der Freizeichnung von allen Gewährleistungspflichten zugleich auch die Anfechtung wegen Irrtums wirksam ausgeschlossen.

10

Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision können keinen Erfolg haben.

11

1.

Mit dem Berufungsgericht kann unterstellt werden, daß in dem Schreiben des Rechtsanwalts des Klägers vom 13. November 1962, das ausdrücklich nur eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung zum Gegenstand hat, auch eine Anfechtung wegen Irrtums über verkehrswesentliche Eigenschaften lag (vgl. BGHZ 34, 32, 38) [BGH 14.12.1960 - V ZR 40/60], und daß diese Anfechtung rechtzeitig war (§ 121 BGB). Auch kann dahingestellt bleiben, ob die ursprünglich nur mit dem falschen Kilometerstand begründete Anfechtung nachträglich noch auf die behaupteten Unfallschäden des Fahrzeugs gestützt werden konnte.

12

2.

Die Revision meint, das Berufungsgericht habe verkannt, daß ein falscher Kilometerstand oder ein Unfallschaden bei einem gebrauchten Kraftfahrzeug keine Fehler im Sinne des § 459 Abs. 1 BGB seien, und daß deshalb die Vorschriften über die Gewährleistung bei Sachmängeln einer Anfechtung wegen Irrtums über verkehrswesentliche Eigenschaften nicht entgegenstanden. Ob das richtig ist, bedarf hier keiner Entscheidung, weil die Parteien nach den Feststellungen des Berufungsgerichts mit der Freizeichnungsklausel in Ziffer VII der Geschäftsbedingungen der Beklagten auch die Irrtumsanfechtung ausgeschlossen haben.

13

3.

Diese Auslegung ist rechtlich bedenkenfrei und wird von der Revision erfolglos angegriffen.

14

Schließt ein Verkäufer Ansprüche wegen Sachmängeln ausdrücklich aus, so liegt es nahe, daß er sich damit auch von Ansprüchen freizeichnen will, die sich etwa aus einer Irrtumsanfechtung ergeben. Denn auch Gewährleistungsansprüche können, vom Recht der Kaufpreisminderung abgesehen, im Ergebnis ebenso wie die Anfechtung zur Rückgängigmachung des Kaufvertrages führen, sei es im Wege der Wandelung (§ 462 EGB), sei es durch Schadenersatz (§ 463 BGB), der nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats auch in der Weise geltend gemacht werden kann, daß der Käufer die mangelhafte Ware ablehnt oder zurückgibt und Rückzahlung des Kaufpreises verlangt (BGHZ 29, 148). Das Reichsgericht hat dementsprechend wiederholt die Auslegung der Freizeichnung von Gewährleistungsansprüchen als gleichzeitigen Ausschluß der Irrtumsanfechtung gelten lassen (RG JW 1905, 79; RG WarnRspr 1941, 50; Urteile vom 18. April 1905 - II 373/04 -, vom 24. Oktober 1906 - V 84/06 -, vom 10. Oktober 1917 - V 142/17 = Nachschlagewerk des Reichsgerichts § 476 Nr. 3, 8 und 16; ablehnend nur RG JW 1909, 655 für den Kauf einer Hypothek). Die Auslegung des Berufungsgerichts ist demnach nicht zu beanstanden. Insbesondere ist, entgegen der Meinung der Revision, nicht zu erkennen, daß das Berufungsgericht ohne Bezugnahme auf den vorliegenden Einzelfall nur abstrakt ausgelegt oder etwa übersehen hat, daß Freizeichnungsklauseln grundsätzlich eng auszulegen sind (BGHZ 22, 90, 96) [BGH 29.10.1956 - II ZR 78/55].

15

III.

Nach alldem hat der Kläger den Kaufvertrag nicht wirksam angefochten. Es kommt deshalb nicht darauf an, ob er, wie die Beklagte meint, durch die Benutzung des Kraftwagens und durch die Vornahme von Reparaturen das Rechtsgeschäft wirksam bestätigt hat (§ 144 BGB). Die Klage auf Rückzahlung des Kaufpreises ist vom Berufungsgericht mit Recht abgewiesen worden. Die Revision war deshalb mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.

Dr. Haidinger
Artl
Dr. Messner
Mormann
Braxmaier