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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 01.08.2012, Az.: 5 StR 304/12

Zurückweisung einer Revision als unbegründet

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
01.08.2012
Aktenzeichen
5 StR 304/12
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2012, 20807
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Dresden - 09.02.2012

Verfahrensgegenstand

Gewerbs- und bandenmäßige Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. August 2012 beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 9. Februar 2012 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Für die Kostenentscheidung über die vor Eingang beim Senat zurückgenommene Revision des Mitangeklagten G. ist der Senat nicht zuständig (vgl. BGHSt 12, 217).

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