Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 11.12.1974, Az.: 4 AZR 108/74
Auslegung; Anwendung von Tarifverträgen; Tarifauslegung; Inkrafttreten des Tarifvertrages nach Abschluß des Arbeitsvertrages; Erlöschen einer juristischen Person; Gesamtrechtsfolge; Berücksichtigung von Amts wegen
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 11.12.1974
- Aktenzeichen
- 4 AZR 108/74
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1974, 10062
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Berlin 28.01.1974 - 5 Sa 74/73
Rechtsgrundlagen
- § 1 TVG
- § 271 BGB
- § 2 Gehaltstarifvertrag Nr. 8 für die Stewardessen der British European Airways in Deutschland
- § 4 S. 2 Gehaltstarifvertrag Nr. 8 für die Stewardessen der British European Airways in Deutschland
- § 3 Abs. 1 Manteltarifvertrag Nr. 4 für die Stewardessen der British European Airways in Deutschland
- § 5 Manteltarifvertrag Nr. 4 für die Stewardessen der British European Airways in Deutschland
- § 9 Abs. 2 Manteltarifvertrag Nr. 4 für die Stewardessen der British European Airways in Deutschland
- § 239 Abs. 1 ZPO
- § 246 Abs. 1 ZPO
- § 250 ZPO
Fundstellen
- AP Nr 124 zu § 1 TVG Auslegung
- IPRspr 1974, 44
Amtlicher Leitsatz
1. Für die Anwendung von § 9 Abs. 2 MTV Nr. 4 und § 2 lit. a) GehTV Nr. 8 kommt es nicht darauf an, ob der betreffende Arbeitsvertrag vor oder nach dem Inkrafttreten der Tarifverträge abgeschlossen oder aktualisiert worden ist.
2. Bei der Tarifauslegung kann nicht darauf abgestellt werden, wie sich der Vollzug neuer tariflicher Bestimmungen auf die Rechtsverhältnisse bisher übertariflich vergüteter Arbeitnehmer auswirkt.
3. Eine Tarifübung ist insoweit unbeachtlich, als sie zu dem im Auslegungswege ermittelten objektiven Inhalt einer Tarifnorm im Widerspruch steht.
4. Ein Tarifvertrag des inländischen Arbeitsrechts ist ohne Rücksicht auf einen fremdsprachigen Entwurf allein nach seinem deutschen Wortlaut auszulegen.
5. Das Erlöschen einer juristischen Person oder parteifähigen Personenmehrheit ist im Falle der Gesamtrechtsfolge wie der Tod einer natürlichen Person auch in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu berücksichtigen.