§ 242 StPO - Entscheidung über die Zulässigkeit von Fragen
Bibliographie
- Titel
- Strafprozessordnung (StPO)
- Amtliche Abkürzung
- StPO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 312-2
Zweifel über die Zulässigkeit einer Frage entscheidet in allen Fällen das Gericht.