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Bundesgerichtshof
Urt. v. 13.07.1981, Az.: II ZR 91/80

Reeder; Kollisionsschäden; Reederarbeiten; Entgangener Gewinn; Vorteilsausgleichung; Reisekostenersatzanspruch; Seeamtsverhandlung; Schiffszusammenstoß; Schadenminderungspflicht; Bestimmungshafen; Bestimmungshafen; Reparatur; Schadenersatz; Rettungsaufwendungen; Havarie

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
13.07.1981
Aktenzeichen
II ZR 91/80
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1981, 12234
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BGHZ 81, 271 - 282
  • MDR 1981, 996-997 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1982, 32-35 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Läßt der Reeder mit der notwendigen Reparatur von Kollisionsschäden gleichzeitig weitere Arbeiten (sog. Reederarbeiten) an dem Schiff ausführen, so kann sich sein Anspruch auf Ersatz des ihm wegen der Kollisionsarbeiten entgangenen Gewinns im Wege der Vorteilsausgleichung mindern.

2. Der Reeder des bei einer Kollision beschädigten Schiffes hat Anspruch auf Ersatz seiner Reisekosten zur Teilnahme an der den Schiffszusammenstoß untersuchenden Seeamtsverhandlung.

3. Zur Schadenminderungspflicht, wenn nach einem Schiffszusammenstoß der Reeder des Fahrzeugs, das die Reise erst nach Reparatur der Kollisionsschäden fortsetzen kann, die Ladung löschen, zwischenlagern und sodann mit anderen Fahrzeugen zu dem im Frachtvertrag vorgesehenen Bestimmungshafen weiterbefördern läßt.

4. Zur Frage, ob oder inwieweit der Reeder, dessen Schiff und Ladung durch einen Schiffszusammenstoß in eine gemeinsame Gefahr geraten sind, die Kosten - im Wege des Schadenersatzes - erstattet verlangen kann, die ihm durch die Feststellung, Sicherung und Verteilung seiner Rettungsaufwendungen im Rahmen der großen Haverei entstanden sind.