Bundesgerichtshof
Urt. v. 12.06.1996, Az.: VIII ZR 251/95
Bedeutsamkeit des Zeitpunktes eines Geschehens für die Schlüssigkeit eines hierauf bezogenen Vortrags ; Voraussetzungen der Statthaftigkeit der Ablehnung der Beweisaufnahme zu beweiserheblichen Tatsachen; Anwendungsbereich des UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf; Umfang des Beweiswertes einer Quittung; Berechnung des Zinsschadens bei hoher Inflation
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 12.06.1996
- Aktenzeichen
- VIII ZR 251/95
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1996, 16038
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamm - 12.07.1995
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- NJW-RR 1996, 1212-1213 (Volltext mit red. LS)
- SGb 1997, 165 (red. Leitsatz)
Prozessführer
A. W. GmbH,
vertreten durch den Geschäftsführer Igor S., O. 15, K.
Prozessgegner
Firma Hubert H., J.-B. Straße 7, B.,
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Zur Schlüssigkeit erheblichen Vortrags.
- 2.
Eine Beweisaufnahme zu einer beweiserheblichen Tatsache kann nur abgelehnt werden, wenn ihre Erheblichkeit mangels näherer Bezeichnung der unter Beweis gestellten Tatsachen nicht zu beurteilen ist oder wenn sie lediglich in das Gewand einer bestimmt aufgestellten Behauptung gekleidet, daher erkennbar ins Blaue hinein aufgestellt ist und sich deshalb als Rechtsmißbrauch darstellt.
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 12. Juni 1996
durch
die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und
die Richter Dr. Zülch, Dr. Hübsch, Ball und Wiechers
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 12. Juli 1995 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin, die mit Spirituosen handelt, bestellte Ende Mai 1992 bei der Beklagten u.a. 54.000 Flaschen Amaretto-Likör zum Zwecke des Weiterverkaufs nach Rußland. Mit Schreiben vom 1. Juni 1992 bestätigte die Beklagte die Lieferung des bestellten Likörs "ab Werk"; weiter heißt es in der Auftragsbestätigung:
"Für die drei Lastzüge Amaretto können wir Ihnen nunmehr einen Liefertermin nennen,
1.
Lastzug am 10.06.922.
Lastzug am 11.06.923.
Lastzug am 12.06.92.Sie können davon ausgehen, daß die 3 Lastzüge Amaretto am Ende der 25. Kw in Moskau sind".
Unter dem 3. Juni 1992 stellte die Beklagte der Klägerin für die Lieferung eine "pro-forma-Rechnung"über insgesamt 114.960,00 DM aus, in welcher Frachtkosten für drei Lastzüge in Höhe von 21.000,00 DM enthalten waren.
Wegen unpünktlicher Lieferung der Vorlieferantin der Beklagten wurden die Lastzüge erst am 16., 18. und 19. Juni 1992 in Italien beladen und kamen - nach Umladung auf russische Spezialfahrzeuge in Österreich - erst am 2., 3. und 4. Juli 1992 in Rußland an. Am 1. Juli 1992 waren in den GUS-Staaten neue Zollgesetze in Kraft getreten, nach welchen auf eingeführte Spirituosen nunmehr Einfuhrzölle gezahlt werden mußten.
Mit der Behauptung, wegen der verspäteten Ankunft der Lastzüge in Moskau habe ihr Kunde eine erhöhte Einfuhrsteuer von 29.268 US-Dollar sowie eine Vertragsstrafe von 6.000 US-Dollar zahlen müssen, die sie dem Moskauer Kunden im Rahmen von verschiedenen Warenlieferungen erstattet habe, nimmt die Klägerin die Beklagte auf Ersatz des ihr dadurch entstandenen Schadens in Anspruch.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Berufungsgericht hat sie - nach Umstellung des Klageantrags auf Zahlung in DM - abgewiesen.
Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter. Die Beklagte war im Termin zur mündlichen Verhandlung in der Revisionsinstanz trotz rechtzeitiger und ordnungsgemäßer Ladung nicht vertreten.
Gründe
Über die Revision der Klägerin war antragsgemäß durch Versäumnisurteil zu entscheiden. Inhaltlich beruht dieses Urteil aber nicht auf einer Säumnisfolge, sondern auf der Prüfung des gesamten noch erheblichen Sach- und Streitstandes (BGHZ 37, 79, 81 f).
I.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Zwar scheitere der Anspruch der Klägerin, der aus dem Gesichtspunkt des Verzugsschadens gemäß § 286 BGB herzuleiten sei, nicht am Grunde der Haftung der Beklagten, denn diese sei mit der ihr obliegenden Leistung, der Lieferung von Amaretto-Likör, in Verzug geraten. Die Beklagte habe sich zur Lieferung "ab Werk" und zur Versendung der Ware nach Rußland verpflichtet. Bei einem Versendungskauf, wie er hier vorliege, hafte der Verkäufer für die rechtzeitige Versendung der Ware und gerate in Verzug, wenn er die vereinbarte Leistungszeit nicht einhalte. Dies sei bei der Beklagten der Fall.
Die Klägerin habe jedoch nicht schlüssig vorgetragen, daß ihr durch die verspätete Ankunft der Lastzüge nach dem 1. Juli 1992 tatsächlich ein Schaden entstanden sei. Soweit sie behaupte, sie habe entsprechende Einfuhrsteuern ihres Kunden ausgeglichen, habe sie nicht nachvollziehbar dargelegt, daß sie dazu überhaupt verpflichtet gewesen sei, daß ihrem Kunden tatsächlich Nachteile entstanden seien und daß sie diese Nachteile ausgeglichen habe. Für ihre Behauptung, sie habe mit ihrem Kunden die Belieferung vor Inkrafttreten der neuen Zollgesetze vereinbart, habe sie nichts dazu vorgetragen, wann sie diese Vereinbarung getroffen habe. Die Klägerin habe auch nicht substantiiert dargelegt, daß sich der angebliche Schaden tatsächlich realisiert und daß sie die angebliche Verpflichtung ihrem Kunden gegenüber erfüllt habe. Ihr Vortrag, die Forderung ihres Kunden ihr gegenüber sei "verrechnet" und "von Fall zu Fall" seien Preisnachlässe gewährt worden, sei nicht nachprüfbar und einer Beweiserhebung durch Zeugenvernehmung nicht zugänglich. Im übrigen habe die Klägerin auch nicht dargelegt, daß ihrem Kunden überhaupt ein Schaden entstanden sei und dieser nicht die höheren Einfuhrzölle seinerseits an seine Kunden weitergegeben habe bzw. habe weitergeben können.
Die Behauptung, die Klägerin habe ihrem Kunden ferner eine Vertragsstrafe in Höhe von 6.000 US-Dollar geschuldet, habe sich als unrichtig erwiesen. Soweit die Klägerin nach ihrer jetzigen Behauptung mit diesem Betrag pauschal die ihrem Moskauer Kunden entstandenen Zinsverluste ausgeglichen habe, sei nicht schlüssig dargetan, daß dem Kunden ein Schaden in dieser Höhe aufgrund der Leistungsverzögerung von einer Woche entstanden sei.
II.
Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.
1.
Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß die Beklagte, die sich zur Lieferung und Versendung der bestellten Ware zu bestimmten Terminen verpflichtet hatte, der Klägerin gemäß § 286 Abs. 1 BGB den Schaden zu ersetzen hat, der dieser durch die verspätete Ankunft der Ware im Moskau entstanden ist.
2.
Zu Unrecht verneint das Berufungsgericht jedoch eine Ersatzpflicht der Beklagten mit der Begründung, die Klägerin habe nicht schlüssig vorgetragen, daß ihr durch die verspätete Ankunft der Lastzüge nach dem 1. Juli 1992 tatsächlich ein Schaden entstanden sei.
a)
Die Klägerin hat, nachdem die Beklagte im Berufungsrechtszug erstmals bestritten hatte, daß die Klägerin die erhöhten Einfuhrzölle von 29.268 US-Dollar tatsächlich gezahlt habe und für eine derartige Zahlung der Klägerin eine Rechtsgrundlage bestehe, unter Antritt von Zeugenbeweis (Zeuge T.) vorgetragen, auch der Endkunde habe mit der Klägerin eine Belieferung vor Inkrafttreten der neuen Zollgesetze vereinbart; der Kunde habe an einer Belieferung nur Interesse gehabt, wenn die Anlieferung vor dem 1. Juli 1992 garantiert gewesen sei.
Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts war für die Schlüssigkeit dieses Vortrags die Angabe nicht erforderlich, wann die Klägerin mit ihrem Kunden diese Vereinbarung getroffen hatte. Die Wahrheit der Behauptung der Klägerin unterstellt, war diese ihrem Kunden, der Firma L.-C., zum Ersatz des Verspätungsschadens verpflichtet, wie letztere dies auch mit deren von der Klägerin vorgelegten Rechnung vom 30. April 1993 verlangt hat. Bei der Frage des Zeitpunkts des Abschlusses dieser Vereinbarung handelt es sich dabei nur um eine Einzelheit, die für die Bejahung der Rechtsfolge und damit für die Schlüssigkeit ohne Bedeutung ist; sie hätte bei der Beweisaufnahme von dem Zeugen erfragt werden können, wenn dies für die Beurteilung der Zuverlässigkeit der Bekundung erforderlich schien (vgl. BGH, Urteil vom 4. Oktober 1988 - VI ZR 7/88 = NJW-RR 1989, 23 [BGH 04.10.1988 - VI ZR 7/88] unter II 1 b = BGHR ZPO § 138 Abs. 1 Unfalldaten 1). Im übrigen kann eine Beweisaufnahme zu einer beweiserheblichen Tatsache nur abgelehnt werden, wenn ihre Erheblichkeit mangels näherer Bezeichnung der unter Beweis gestellten Tatsachen nicht zu beurteilen ist oder wenn sie lediglich in das Gewand einer bestimmt aufgestellten Behauptung gekleidet, daher erkennbar ins Blaue hinein aufgestellt ist und sich deshalb als Rechtsmißbrauch darstellt (BGH, Urteil vom 25. Februar 1992 - X ZR 88/90 = NJW 1992, 1967 unter II 3 b; Senatsurteil vom 3. Mai 1995 - VIII ZR 95/94 = NJW 1995, 1958 [BGH 03.05.1995 - VIII ZR 95/94] unter II 3 a bb, insoweit in BGHZ 129, 290 ff nicht abgedruckt; Senatsurteil vom 8. November 1995 - VIII ZR 227/94 = WM 1996, 321 unter III); dafür bestehen hier aber keine Anhaltspunkte.
Welches Recht auf die Beziehungen zwischen der Klägerin und ihrer Abnehmerin in Rußland anzuwenden ist, kann offenbleiben. Auch nach dem UN-Übereinkommen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (CISG) kann der Ersatz des Verspätungsschadens verlangt werden (von Caemmerer/Schlechtriem, Kommentar zum Einheitlichen UN-Kaufrecht, 2. Aufl., Art. 45 Rdnr. 40).
b)
Wie die Klägerin weiter unter Antritt von Zeugenbeweis vorgetragen hat, ist der ihr in Rechnung gestellte Betrag von 29.268 US-Dollar aufgrund der Anwendung der neuen Zollgesetze von ihrem Moskauer Kunden gezahlt worden; daß dieser die erhöhten Einfuhrzölle seinerseits an seine Kunden weitergegeben habe oder hätte weitergeben können, ist von der Beklagten im Rechtsstreit selbst nicht behauptet worden.
Die Klägerin hat unter Beweisantritt ferner vorgetragen, die Rechnung ihres Kunden vom 30. April 1993 sei von ihr durch Verrechnung mit nachfolgenden Lieferungen bezahlt worden. Der Kunde habe die Waren jeweils entsprechend billiger erhalten, bis auf diese Weise ein Ausgleich erfolgt gewesen sei. Die entsprechenden Preisnachlässe in Anrechnung auf die Ersatzforderung des Kunden seien von Fall zu Fall telefonisch mit dem Zeugen T. vereinbart worden. Zwar ergibt dieser Vortrag nicht, bei welchen Geschäften und in welchem Umfang im Einzelfall die Klägerin ihrem Kunden Preisnachlässe zur Tilgung der Gegenforderung gewährt hat. Auch ist trotz ihrer Ankündigung, durch Vergleich der Rechnungen mit den ermäßigten Preisen mit Rechnungen zu regulären Preisen die Verrechnung noch im einzelnen weiter darzulegen, weiterer Vortrag nicht erfolgt.
Die Klägerin hat jedoch, was das Berufungsgericht nicht beachtet hat, die Abschrift eines Telefax vom 14. Februar 1995 vorgelegt, worin der Zeuge T., der Geschäftsführer der Firma L. C., bestätigt, daß die Klägerin "die in Rechnung gestellten US-Dollar 35.286 wegen verspäteter Lieferung des Amaretto vollständig bezahlt" habe. Durch diese Quittung, deren Echtheit die Beklagte nicht bestritten hat, ist jedenfalls der Nachweis erbracht, daß der Zeuge T. diese Erklärung abgegeben hat (§ 416 ZPO); der Beweiswert der Quittung im übrigen hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und unterliegt der freien richterlichen Beweiswürdigung (BGH, Urteil vom 28. September 1987 - II ZR 35/87 = NJW-RR 1988, 881 [BGH 28.09.1987 - II ZR 35/87]). Einer Angabe, in welcher Weise die Bezahlung durch die Klägerin im einzelnen erfolgt ist, bedurfte es bei dieser Empfangsbestätigung jedenfalls für die Schlüssigkeit des Klagevortrags nicht mehr, zumal auch die Beklagte gegen die behauptete Verrechnung nichts vorgebracht hat.
c)
Den Betrag von 6.000 US-Dollar verlangt die Klägerin nicht mehr als Vertragsstrafe, sondern als Zinsschaden, der ihrem Abnehmer in Rußland durch die verspätete Ankunft der Ware entstanden sei. Nach dem ebenfalls unter Beweis gestellten Vortrag der Klägerin habe der Abnehmer in Rußland, der als Zwischenhändler vorab die Ware bei der Klägerin bezahlen müsse, sie aber erst bei Eingang der Ware in Rußland weiterverkaufen könne, Zinsverluste erlitten, wobei in Rußland wegen der hohen Inflation Zinsen von 180 % - 200 % üblich seien. Zwar ist damit eine Verpflichtung der Klägerin zur Zahlung des Pauschalbetrages von 6.000 US-Dollar nicht dargelegt. In Betracht kommt jedoch die Verpflichtung der Klägerin zum Ersatz des ihrem Abnehmer tatsächlich entstandenen Zinsschadens, der bei der vom Berufungsgericht angenommenen Lieferverzögerung von einer Woche und einem Warenwert von 117.072 US-Dollar sowie einem Zinssatz von 180 % rund 4.000 US-Dollar beträgt. Sofern die Klägerin hierfür 6.000 US-Dollar im Verrechnungswege gezahlt hat, steht ihr jedenfalls ein Ersatzanspruch in Höhe des tatsächlich entstandenen und von ihr ausgeglichenen Zinsschadens ihres Abnehmers zu.
Dr. Zülch,
Dr. Hübsch,
Ball,
Wiechers