Bundesgerichtshof
Beschl. v. 07.12.1993, Az.: 5 StR 320/93
Verwerfung einer Revision
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 07.12.1993
- Aktenzeichen
- 5 StR 320/93
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1993, 18289
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Berlin - 26.03.1992
Verfahrensgegenstand
Gefährliche Körperverletzung u.a.
Prozessführer
Stig Hans Hermann Sch ... aus B., geboren am ... 1954 in W.-Ho.
In der Strafsache
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
am 7. Dezember 1993
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 26. März 1992 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Der Senat merkt folgendes an: Die nach dem tatrichterlichen Urteil eingetretene Tilgungsreife einer Eintragung im Zentralregister ist vom Revisionsgericht nicht zu berücksichtigen (Hanack in Löwe/Rosenberg, StPO 24. Aufl. § 354 a Rdn. 7 m.w.N.; vgl. auch BGHR StGB § 2 Abs. 3 Gesetzesänderung 3).
Angesichts der Umstände der Tatbegehung kam es auf die erlittene Untersuchungshaft nicht an.
Horstkotte
Schäfer
Häger
Basdorf