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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 07.12.1993, Az.: 5 StR 320/93

Verwerfung einer Revision

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
07.12.1993
Aktenzeichen
5 StR 320/93
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1993, 18289
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Berlin - 26.03.1992

Verfahrensgegenstand

Gefährliche Körperverletzung u.a.

Prozessführer

Stig Hans Hermann Sch ... aus B., geboren am ... 1954 in W.-Ho.

In der Strafsache
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
am 7. Dezember 1993
beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 26. März 1992 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Der Senat merkt folgendes an: Die nach dem tatrichterlichen Urteil eingetretene Tilgungsreife einer Eintragung im Zentralregister ist vom Revisionsgericht nicht zu berücksichtigen (Hanack in Löwe/Rosenberg, StPO 24. Aufl. § 354 a Rdn. 7 m.w.N.; vgl. auch BGHR StGB § 2 Abs. 3 Gesetzesänderung 3).

Angesichts der Umstände der Tatbegehung kam es auf die erlittene Untersuchungshaft nicht an.

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