Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 21.12.1994, Az.: 2 BvR 213/92
Rechtsstaatlicher Vertrauensschutz; Rechtswirksame Begnadigung; Strafherabsetzung; Staatsorgane der DDR; Altes Rechtssystem; Fortbestand; Ordnung der BRD; Begünstigender Verwaltungsakt; Einigungsvertrag; Amnestie; Lebenslange Freiheitsstrafe ; Mord; Schreiben der Strafanstalt ; Beschluß des Staatsrats ; Bedingte Entlassung
Bibliographie
- Gericht
- BVerfG
- Datum
- 21.12.1994
- Aktenzeichen
- 2 BvR 213/92
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1994, 13137
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- Amnestiebeschluß des Staatsrates der DDR vom 17. 07. 1987 (GBl. I, 191) DDR:
- § 57 StGB
- § 57a StGB
Fundstellen
- NJ 1995, 198-200 (Volltext mit red. LS u. Anm.)
- NJW 1995, 2980 (red. Leitsatz)
- NStZ 1995, 615 (red. Leitsatz)
- NStZ 1995, 205-206 (Volltext mit red. LS)
Redaktioneller Leitsatz
1. Es kann rechtsstaatlicher Vertrauensschutz bestehen, wenn ein Begünstigter durch eine rechtswirksame Begnadigung eine Rechtsposition erlangt (BVerfGE 30, 108ff. [BVerfG 12.01.1971 - 2 BvR 520/70]). Grundsätzlich gilt das auch bei einer Strafherabsetzung, die von Staatsorganen der früheren DDR vor 1990 ausgesprochen wurde. Die Bürger der DDR konnten aber nicht uneingeschränkt darauf vertrauen, daß das alte Rechtssystem fortbestehen werde, sondern mußten damit rechnen, daß es durch die Ordnung der Bundesrepublik ersetzt würde. Vertrauen kann nur bestehen, wenn damit zu rechnen war, daß Recht der DDR ausnahmsweise weiter gelten werde (vgl. BVerfGE 88, 384, 404f.). Eine Strafherabsetzung bliebe gegenüber dem Betroffenen gem. Art. 19 des Einigungsvertrages als begünstigender Verwaltungsakt der DDR in Kraft, wenn sie einmal gültig war.
2. Es ist sorgfältig im Einzelfall zu prüfen, ob die Strafe wirksam herabgesetzt wurde, wenn bei der Amnestie von 17.07.1987 eine lebenslange Freiheitsstrafe wegen Mordes mit Schreiben der Strafanstalt auf 15 Jahre herabgesetzt wurde, obwohl der Beschluß des Staatsrats das eigentlich ausschloß - mit Vorbehalt der Prüfung im Einzelfall. Von vornherein ausgeschlossen ist das nicht. Die Gültigkeit der Strafherabsetzung entscheidet auch darüber, ob § 57 Abs. 1 oder § 57a StGB auf die Entscheidung über eine bedingte Entlassung anzuwenden ist.