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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 11.09.1980, Az.: 3 AZR 544/79

Sicherungsfall; Kürzung; Einstellung; Versorgungsleistung; Wirtschaftliche Notlage; Konkurs; Konkursverfahren; Insolvenz; Insolvenzsicherung

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
11.09.1980
Aktenzeichen
3 AZR 544/79
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1980, 10071
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Stuttgart 22.02.1979 - 11 Sa 68/78

Fundstellen

  • BAGE 34, 146 - 158
  • DB 1981, 645-648 (Volltext mit amtl. LS)
  • VersR 1981, 965

Amtlicher Leitsatz

1. Der in § 7 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 BetrAVG beschriebene Sicherungsfall (Kürzung oder Einstellung der Versorgungsleistungen wegen wirtschaftlicher Notlage des Arbeitgebers) ist nur unter den Voraussetzungen gegeben, unter denen schon nach der Rechtsprechung des BAG die Kürzung oder Einstellung von Versorgungsleistungen zulässig war.

2. Hat der versorgungspflichtige Arbeitgeber die Betriebstätigkeit im Geltungsbereich des BetrAVG vollständig beendet und ist kein Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens gestellt worden, so ist die weitere Voraussetzung des § 7 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 BetrAVG, daß ein Konkursverfahren offensichtlich mangels Masse nicht in Betracht kommt, dann als erfüllt anzusehen, wenn die Versorgungsleistungen unter Hinweis auf die Vermögenslosigkeit eingestellt sind und der Träger der Insolvenzsicherung von den gesamten Umständen unterrichtet wird.