Bundesgerichtshof
Urt. v. 31.03.1954, Az.: II ZR 57/53
Prokurist; Umfang der Vertretungsmacht; Gesetzliche Vertretung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 31.03.1954
- Aktenzeichen
- II ZR 57/53
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1954, 10111
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Fundstellen
- BGHZ 13, 61 - 66
- DB 1954, 368 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1954, 1158 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Ist Gesamtvertretung vorgeschrieben und diese auch mit einem Prokuristen zulässig, so handelt der Prokurist unter eigener Verantwortung. Entsteht bei dem Abschluß eines unter seiner Mitwirkung zustande gekommenen Geschäfts ein Schaden, so haftet der Geschäftsführer, den der Prokurist ersetzt hat, nicht nach§ 278 BGB. Diese Vorschrift ist dagegen anwendbar, soweit sich ein Geschäftsführer eines mit zur Gesamtvertretung zugelassenen Prokuristen zur Erfüllung eigener Pflichten, etwa derÜberwachungspflicht, bedient.
Redaktioneller Leitsatz
Der Umfang der Vertretungsmacht eines Prokuristen richtet sich nicht nach §§ 48 ff. HGB, wenn er auch zur gesetzlichen Vertretung einer Gesellschaft (mit-)berufen ist. Der Umfang richtet sich vielmehr nach der Macht der (hier: GmbH-)Geschäftsführer (siehe auch BGH, BGHZ 99, 76 [BGH 06.11.1986 - V ZB 8/86], BB 1987, 216 , DB 1987, 426, NJW 1987, 841, Rpfleger 1987, 113, WM 1987, 106; BayObLGZ 1973, 158, DB 1973, 1340).
In dem Rechtsstreit
...
hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 24. März 1954
unter Mitwirkung
der Bundesrichter Dr. Drost, Dr. Selowsky, Dr. Haidinger, Dr. Fischer, und Dr. Kuhn
fürRecht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers wird insoweit zurückgewiesen, als sie die Abweisung eines Schadensersatzanspruchs von 6.100 DM, die Bauaufträge betreffend, zum Gegenstande hat.
Im übrigen wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 16. Dezember 1952 auf die Revisionen beider Parteien mit der Massgabe aufgehoben, dass die Verurteilung des Beklagten in Höhe eines Teilbetrages von 142,65 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 1. Dezember 1949 bestehen bleibt.
Im Aufhebungsumfange wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger zu 1/3 auferlegt.
Die Entscheidung über die übrigen Kosten des Rechtsstreits hat das Berufungsgericht zu treffen.
Tatbestand
Gesellschafter der M. Maschinenfabrik GmbH waren der Beklagte, der Ingenieur O. und dessen Ehefrau Hildegard, geb. La.. Geschäftsführer der Gesellschaft waren der Beklagte und O.. Es bestand Gesamtvertretung derart, dass die Gesellschaft entweder durch beide Geschäftsführer gemeinschaftlich oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten werden sollte, Prokura hatte Josef S.. Er war der Vertrauensmann des Beklagten, der nach vertraglich (am 19. Juni 1948) abgegebener Erklärung von seinem Recht, die Gesellschaft mit dem Prokuristen zu vertreten, insolange keinen Gebrauch machen wollte, als S. oder ein anderer von ihm benannter Prokurist tätig sei. Der im Vertrage niedergelegte Zweck dieser Abrede war, auszuschliessen, dass die Gesellschaft ohne Mitwirkung von O. vertreten werden könne.
O. wurde wegen betrügerischen Bankrotts nach§ 239 Abs. 1 Nr. 3 KO und wegen Vergehens nach§ 81 a GmbHG zu einem Jahr Gefängnis und zu Geldstrafe verurteilt, das gegen Frau O. wegen Beihilfe dazu eingeleitete Strafverfahren wurde auf Grund des Straffreiheitsgesetzes von 1949 eingestellt.
Der Kläger behauptet, der Beklagte habe seine Obliegenheiten als Geschäftsführer verletzt. Er vertritt den Standpunkt, der Beklagte müsse auch für S. einstehen (§ 278 BGB), und erhebt drei Schadensersatzforderungen:
- 1.)
Im Januar 1948 hätten O. und S. Aufträge zum Umbau des Büros und der Fabrikhalle erteilt. Diese Aufträge seien angesichts der finanziellen Lage der Gesellschaft nicht zu verantworten gewesen. Durch den Umbau des Büros seien der Gesellschaft 25.882,21 DM entzogen worden. Diese Aufwendungen hätten wesentlich zum Zusammenbruch des Unternehmens beigetragen. Da der Vermieter des Grundstücks für angebrachte Verbesserungen keinen Ausgleich zu zahlen brauche, sei die Konkursmasse um diesen Aufwand kleiner. Der Vertrag über den Umbau der Fabrikhalle sei nicht mehr ausgeführt worden; der Bauunternehmer verlange daher 3.000 DM Schadensersatz wegen Nichterfüllung. Der Beklagte habe den Bauaufträgen mindestens bis zu einer Höhe von 20.000 DM zugestimmt, obwohl er bereits gewusst habe, dass das Bauvorhaben nach der durch die Bilanz und den Betriebsberater Sp. aufgezeigten geschäftlichen Entwicklung unvertretbar gewesen sei. Da S. als Vertrauensmann des Beklagten tätig geworden sei und die Aufgabe gehabt habe, den Beklagten als Geschäftsführer zu vertreten, hafte der Beklagte auch dafür, daß S. die Bauaufträge mit erteilt und sie jedenfalls trotz der sich immer mehr verschlechternden Lage der Gesellschaft nicht widerrufen habe.
- 2.)
Durch Vertrag vom 18. Februar 1949 hat der Beklagte seinen Geschäftsanteil von 21.000 RM für 21.000 DM an O. verkauft. O. und S. haben für diese Kaufpreisschuld namens der Gesellschaft die Bürgschaft gegenüber dem Beklagten übernommen. In teilweiser Erfüllung dieser Schuld lieferte die GmbH dem Beklagten zehn Säulenbohrmaschinen Der Kläger sah darin einen Verstoß gegen§ 30 GmbHG. Der Beklagte gab die Maschinen zurück. Der Kläger macht geltend, diese Maschinen hätten infolge Konjunkturverschlechterung und, da die Gesellschaft inzwischen ein verbessertes Modell herausgebracht habe, nur noch für einen geringeren Preis abgesetzt werden können; auf diese Weise sei der Gesellschaft ein Schaden von 7.240 DM entstanden. Die Konkursmasse habe für den Rückerhalt der Maschinen 142,65 DM Transportkosten aufgewendet.
- 3.)
O. und Ehefrau hätten offen und versteckt mehrere tausend DM unzulässigerweise entnommen. Auch hierfür sei der Beklagte verantwortlich, weil er und S. diese Entnahmen hätten verhindern oder die rechtzeitige Rückzahlung hätten herbeiführen müssen.
Aus jedem dieser drei Komplexe macht der Kläger je einer Teilbetrag von 6.100 DM, insgesamt also 18.300 DM geltend.
Das Landgericht hat den Beklagten zur Zahlung von 12.342,65 DM verurteilt. Die Berufung des Beklagten führte zu einer Ermässigung der Verurteilung auf 6.242,65 DM, während seine weitergehende Berufung und die Anschlussberufung des Klägers zurückgewiesen wurden.
Mit der Revision verfolgt der Kläger den Klageantrag, soweit nicht nach ihm erkannt wurde, weiter; der Beklagte dagegen will mit der Anschlußrevision die Klage bis auf einen Betrag von 142,65 DM (Kosten für den Rücktransport der Maschinen) abgewiesen haben. Beide Parteien haben um Zurückweisung der gegnerischen Revision gebeten.
Entscheidungsgründe
I.
Die Revision des Klägers ist insoweit unbegründet, als er im Hinblick auf die Bauaufträge 6.100 DM Schadensersatz verlangt.
Das Berufungsgericht stellt fest, die Bauaufträge seien zu einem näher nicht mehr aufklärbaren Zeitpunkt im Januar 1949 erteilt worden. Es meint: Der Beklagte habe bei der Abtretung seines Geschäftsanteils (18. Februar 1949) sein Amt als Geschäftsführer niedergelegt. Hierzu sei er wegen der Eigenmächtigkeiten des O. berechtigt gewesen. Die Niederlegungserklärung habe S. in Vollmacht des Beklagten gegenüber O. abgegeben, der sie als solche auch entgegengenommen habe. Der Beklagte habe nicht erkannt, dass, wenn er als Geschäftsführer ausscheide, S. nicht Prokurist bleiben könne, weil dann O. der einzige Geschäftsführer sei und die Vertretungsbefugnis des alleinigen Geschäftsführers nicht an die Mitwirkung eines Prokuristen gebunden werden könne. Deshalb könne daraus, daß S. die Beibehaltung der Prokura verlangt habe, bis der Kaufpreis für den Geschäftsanteil des Beklagten bezahlt und eine vom Beklagten für die Gesellschaftübernommene Bankbürgschaft erledigt sei, nicht gefolgert werden, der Beklagte habe noch bis zu diesem Zeitpunkt Geschäftsführer bleiben wollen. Bis zum 18. Februar 1949 seien für die Umbauten Verpflichtungen eingegangen worden, die den eingeklagten Teilbetrag überstiegen; die Gesellschaft habe dem Bauunternehmer am 10. Februar 1949 6.000 DM gezahlt. Die Bauausgaben seien angesichts der schwierigen finanziellen Lage der Gesellschaft untragbar gewesen, S. habe bei der Erteilung der Bauaufträge mitgewirkt und auch nicht dafür gesorgt, daß die Bauarbeiten wieder eingestellt würden. Der Beklagte habe sich des S. an sich zur Erfüllung seiner Pflichten als Geschäftsführer bedient, denn er habe selbst erklärt, daß S. sein Vertreter bei der Wahrnehmung der Geschäftsführer aufgaben sei und daß er mit dessen Handlungen in jedem Falle einverstanden sei (so das Schreiben vom 29. November 1948 an die Gesellschaft). Er müsse daher grundsätzlich für das Verschulden S. einstehen. Der Beklagte sei jedoch Geschäftsführer geblieben. Er habe darum bestimmen können, daß er sich in bestimmten Angelegenheiten des S. nicht als Erfüllungsgehilfen bedienen, sondern selbst handeln wolle, das sei in der Bauangelegenheit geschehen. In dem bereits erwähnten Schreiben vom 29. November 1948 habe er zum Ausdruck gebracht daß S. Aufträge auf Anschaffungen nur dann erteilen dürfe, wenn die Bezahlung sichergestellt sei. In Dezember 1948 habe er sich lediglich mit Vorarbeiten für das Bauvorhaben einverstanden erklärt. Nachdem er Kenntnis von der Bilanz per 31. Dezember 1948 erlangt habe, habe er alles getan, um den Bau zu verhindern. Am 24. Januar 1949 habe er auch telegrafiert, daß er mit der Inangriffnahme des Umbaus nicht einverstanden sei. Am gleichen Tage habe er auch O. und dessen Anwalt (Dr. Le.) geschrieben. Auch bei der Bilanzbesprechung am 26. Januar 1949 habe der Beklagte dem Bauen widersprechen. Ihn selbst treffe kein Verschulden, er habe sich vielmehr bemüht, seinen Mitgesellschafter zu einem verantwortungsbewussten Handeln zu veranlassen. Er habe seinerseits 20.000 DM einschießen wollen; das habe O. jedoch abgelehnt, damit der Beklagte kein Übergewicht in der Gesellschaft erlange. Am 14. Februar 1949 habe er Auftrag zur Erwirkung einer einstweiligen Verfügung erteilt; sein Anwalt habe jedoch erklärt, das sei undurchführbar. Darauf sei er am 18. Februar 1949 als Gesellschafter und Geschäftsführer ausgeschieden. Indem er den Bau zu verhindern und Mittel und Wege zur Finanzierung gesucht habe, ohne die ihm die Durchführung des Bauvorhabens nicht tragbar erschienen sei, habe er alles ihm Zumutbare getan, zumal er im Dezember 1948 angina-pectoris-Anfälle gehabt und deshalb krank zu Bett gelegen habe; im Februar 1949 sei er noch nicht wieder voll einsatzfähig gewesen.
1.)
Die Erteilung der Bauaufträge kann dem Beklagten nicht angelastet werden. An der Eingehung dieser Rechtsgeschäfte war er unbeteiligt; er hat ihnen auch nicht zugestimmt. Er braucht auch nicht dafür einzustellen; daß Sommer an der Erteilung der Bauaufträge mitgewirkt hat. § 278 BGB ist insoweit unanwendbar. Der Prokurist, der in Gemeinschaft mit einem Geschäftsführer zur Vertretung einer GmbH befugt ist, vertritt die Gesellschaft und nicht die anderen gesamtvertretungsberechtigten Geschäftsführer. Nach dem Willen des Gesetzes wird er auf Grund eigener Entschließung und unter eigener Verantwortung tätig (KG JW 1937, 890). Das ist auch dann nicht anders, wenn der Prokurist, wie Sommer, der Vertrauensmann eines der Geschäftsführer ist, dieser Geschäftsführer nicht im vollen erforderlichen Umfang tätig werden will und vielleicht vornehmlich zu dem Zweck bestellt wird, um Gesamtvertretung bei der Geschäftsführung zu ermöglichen. Denn auch in diesem Falle handelt der Prokurist nicht für den Geschäftsführer, durch dessen Vertrauen er berufen wurde und der wegen anderweitiger Inanspruchnahme oder wegen seines Wohnsitzes nur in beschränktem Umfange für die Gesellschaft tätig werden will, sondern kraft der gesellschaftsvertraglichen Bestimmung, daß die Geschäftsführer nur gemeinsam oder in Gemeinschaft mit einem Prokuristen zur Vertretung befugt sein sollen, und kraft der Berufung in eine solche Stellung. Ist der Prokurist mit zur gesetzlichen Vertretung einer Gesellschaft berufen, so richtet sich der Umfang seiner Vertretungsmacht zwar nicht nach den §§ 48 ff HGB, sondern nach der Macht der Geschäftsführer (RG 134, 303 [306]). Aber es ist nicht die Vertretungsmacht des im Einzelfall verhinderten oder nicht herangezogenen Geschäftsführers, die der Prokurist ausübt. Die Geschäftsführungsbefugnis ist nicht übertragbar. Die Vertretung des Organ bei der Willensbildung und -erklärung ist rechtlich ausgeschlossen. Die Mitwirkung S. beim Abschluss von Geschäften diente nicht der Erfüllung von Obliegenheiten des Beklagten und war hierzu auch ungeeignet. Der zur gesetzlichen Vertretung einer Gesellschaft mit herangezogene Prokurist hat nicht fremde Pflicht zu erfüllen, sondern eine andere Person zu ersetzen (Großkomm AktG W. Schmidt § 71 Anm. 8). Das ist im Fall des § 125 HGB ein Gesellschafter, im Falle des § 71 Abs. 3 AktG ein Vorstandsmitglied und bei der GmbH ein Geschäftsführer. So, wie der zur Ausführung eines Auftrags bestellte Ersatzmann (Substitut) nicht Erfüllungsgehilfe des Beauftragter ist (RGRKomm z BGB § 278 Anm. 3 b), ist auch der zur unechten. Gesamtvertretung einer Gesellschaft berufene Prokurist nicht Erfüllungsgehilfe desjenigen Organmitglieds, das der Prokurist ersetzt (vgl. Großkomm AktG Weipert § 84 Anm. 6 zur Haftbarkeit desjenigen, der einen Dritten mit der Annahme eines Amtes in der Aktiengesellschaft beauftragt). Ein Organmitglied kann sich jedoch dadurch, daß es die Vornahme von Rechtsgeschäften weitgehend einem zur unechten Gesamtvertretung berufenen Prokuristen überlässt oder sich auch nur des eigenen rechtsgeschäftlichen Handelns in größerem Umfang enthält, selbst verantwortlich machen. In dieser Richtung können aber dem Beklagten in Bezug auf die Bauaufträge keine Vorwürfe gemacht werden, da er sich hierum selbst gekümmert hat und sich O. und S. darüber hinweggesetzt haben, dass der Beklagte wünschte, dass die Bezahlung erst sichergestellt werden müsse.
Die Erklärung des Beklagten, S. sei sein Vertreter, er sei mit dessen Handlungen in jedem Falle einverstanden, konnte das Verhältnis und die Stellung S. zum Beklagten nicht in rechtlich unmöglicher Weise kennzeichnen. Sie kann S. nur da als Erfüllungsgehilfen des Beklagten erscheinen lassen, wo er dies sein konnte, und nicht da, wo er nur unter eigener Verantwortung handeln und vom Beklagten gar nicht als Erfüllungsgehilfe verwendet, sondern nur von einer Inanspruchnahme freigestellt werden konnte. Sie hatte nur da Bedeutung, wo sich der Beklagte vertreten lassen konnte oder eine eigene Verbindlichkeit gegenüber der Gesellschaft zu erfüllen hatte. Das ist bei der Überwachungsaufgabe der Fall. Dort konnte der Beklagte, wenn er selbst nicht tätig werden wollte oder konnte, Hilfspersonen hinzuziehen, und dazu konnte auch S. verwendet werden. Aus einer solchen Verwendung S. leitet die Klage jedoch nur in Bezug auf die Entnahmen der Eheleute O. (vgl. unten unter III) etwas her. Für den durch das Bauen entstandenen Schaden ist dieser Gesichtspunkt unerheblich.
2.)
Der Beklagte hat seine Obliegenheiten nicht dadurch verletzt, dass er die Ausführung der Bauten nicht verhinderte. Der Revision ist zuzugeben, daß der Beklagte in Gemeinschaft mit S. die Bauaufträge hätte widerrufen können, da seine Erklärung, die Gesellschaft seinerseits nicht in Gemeinschaft mit einem von ihm benannten Prokuristen vertreten zu wollen, nur im Innenverhältnis wirkte. Ein Widerruf der Bauaufträge war aber einerseits geeignet, den Widerspruch O. hervorzurufen, und hierdurch wären interne Differenzen zutage getreten, die den Ruf des Unternehmens schädigen konnten. Durch einen Widerruf der Bauaufträge setzte sich der Beklagte zum anderen der Gefahr aus, von O. wegen Verletzung des Vertrages vom 19. Juni 1948 in Anspruch genommen zu werden. Das war ihm jedoch nicht zumutbar, da, wie das Berufungsurteil festgestellt hat, ein nicht unbeträchtlicher Teil der Bauarbeiten notwendig und die finanzielle Lage der Gesellschaft noch nicht so war, daß der Beklagte die Gefahr, daß ihn O. für den Widerruf der Bauaufträge schadensersatzpflichtig machen könne, für nichts erachten konnte.
Die Revision des Klägers wendet sich zu diesem Punkte hauptsächlich gegen die Annahme des Berufungsgerichts, der Beklagte habe am 18. Februar 1949 sein Amt als Geschäftsführer niedergelegt. Darauf kommt es jedoch nach dem Vorstehenden nicht an. Gegenüber den Ausführungen der Revision erscheint je doch der Hinweis angezeigt, daß es dem Beklagten unbenommen war, seinen Geschäftsanteil abzutreten, daß sein Ausscheiden aus der Gesellschaft als Begründung für die Niederlegung seine Geschäftsführerpostens hinzukommt und daß er nicht gehalten war, Geschäftsführer zu bleiben, damit er ersatzpflichtig werde und die Gläubiger der Gesellschaft eine zahlungskräftige Person hätten, an die sie sich halten könnten.
Die Behauptung der Revision aber, die Gesellschaft sei schon am 18. Februar 1949 zahlungsunfähig gewesen und der. Beklagte sei wegen Unterlassung des Konkursantrages schadensersatzpflichtig, ist neu und kann darum in der Revisionsinstanz nicht berücksichtigt werden.
II.
In Bezug auf den aus der Überlassung von zehn Säulenbohrmaschinen geltend gemachten Schadensteilbetrag ist die Klageabweisung dagegen nicht bedenkenfrei.
Das Berufungsgericht hält nicht für erwiesen, daß der Gesellschaft dadurch ein Schaden entstanden ist, daß sie über die dem Beklagten am 2. März und 8. April 1949 übereigneten je fünf Säulenbohrmaschinen bis zur Rückgabe dieser Apparate nicht verfügen konnte. Es hält insbesondere nicht für bewiesen, daß die zehn Maschinen, die nach der Rückgabe an die Gesellschaft nicht mehr zum alten Preis verkauft werden konnten, zu diesem Preise hätten abgesetzt werden können, wenn sie dem Beklagten nichtüberlassen worden wären. Die Beweisaufnahme hat sich im wesentlichen darum gedreht, wie lange Maschinen des alten Typs noch verkäuflich waren. Entscheidend kommt es jedoch auf die weitergehende Frage an, ob die Gesellschaft deshalb weniger Aufträge ausgeführt oder hereingeholt hat, weil sie dem Beklagten zehn Maschinen überlassen hatte. Diese Frage hat H., auf dessen Aussage sich das Berufungsgericht vornehmlich stützt, für den März 1949 dahin beantwortet, er könne dazu nichts sagen, ohne die Unterlagen im einzelnen nachzuprüfen. Das Berufungsgericht hätte dem Zeugen diese Gelegenheit bieten und sein Fragerecht in Richtung auf die entscheidende Frage ausüben müssen, ob Aufträge auf Säulenbohrmaschinen des alten Typs unausgeführt geblieben sind oder nicht mehr hereingeholt wurden, weil infolge der Weggabe von zehn Maschinen an den Beklagten nicht mehr genug Ware da war. Es hätte auch geklärt werden müssen, welche Bedeutung es hat, dass der Beklagte je fünf Maschinen am 2. März und 8. April 1949 erhielt. Dies kann darauf zurückzuführen sein, dass schon am 2. März 1949 nicht mehr genug Ware da war, kann aber auch den umgekehrten Schluß oder ihn wenigstens für die Zeit bis zum 8. April 1949 rechtfertigen. Wenn nicht ein Schaden hinsichtlich aller 10. Maschinen für nachgewiesen angesehen werden kann, so bleibt noch übrig, ob nicht ein Schaden in Ansehung der dem Beklagten am 8. April 1949 übereigneten Maschinen angenommen werden kann.
Zur Nachholung dieser noch notwendigen Aufklärung war das Berufungsurteil zu diesen Punkte aufzuheben.
III.
Auch die Anschlußrevision ist begründet.
Zu den Entnahmen der Eheleute O. führt das Berufungsgericht aus:
a)
Anfang Dezember 1948 hätten sie der Gesellschaftskasse 3.055 DM aus Anlaß ihrer Hochzeit entnommen. Diese Entnahme sei in Höhe von 2.055 DM mit ordentlicher kaufmännischer Geschäftsführung unvereinbar gewesen; der Beklagte habe auch nur eine Entnahme von 1.000 DM gebilligt, und ein Betrag in dieser Höhe sei nach der damaligen wirtschaftlichen Lage der Gesellschaft vertretbar gewesen. Bei ordnungsmässiger Kontrolle habe der Beklagte die Mehrentnahme feststellen und O. zum Ersatz heranziehen müssen. O. habe zwar kein nennenswertes Vermögen besessen; er hätte aber seinen Geschäftsanteil verkaufen und auf diese Weise einen Betrag von mehr als 6.100 DM erzielen können. Die Nachlässigkeit des Beklagten habe der Gesellschaft einen Schaden von 2.055 DM gebracht.
b)
Im Herbst 1948 habe O. für sich zwei Musikschränke von G. gekauft und aus Firmenmitteln bezahlt. Er habe sich von G. Rechnungen über Motore ausstellen lassen und der Wahrheit zuwider behauptet, die Motore würden noch geliefert. Der Beklagte sei Anfang November 1948 darüber unterrichtet worden, daß die Motore zwar bezahlt, aber nicht geliefert seien und daß die Rechnung über sie in Beziehung zu einem der Musikschränke stehe. Der Beklagte habe daher gewußt, daß in dieser Angelegenheit etwas nicht stimme. Er habe jedoch jede Aufklärung unterlassen. Hierdurch sei der Gesellschaft ein Schaden von mindestens 1.450 DM entstanden.
c)
Das Entgelt für den Verkauf einer Maschine in Bretten (980 DM) habe sich O. eingesteckt. Als sich der Kunde gegenüber einer Mahnung auf Erfüllung berufen und S. Aufklärung verlangt habe, habe O. behauptet, den Betrag ausgeliehen zu haben. Diesen Sachverhalt habe der Beklagte Ende 1948 erfaren. Er und S. hätten hierzu jedoch nichts veranlaßt.
d)
Frau O. habe im Oktober 1948 zu Unrecht 458,70 DM Ausgaben für Straßenbahnfahrten und Zeitungsgeld verbucht. Da habe S. im Dezember 1948 entdeckt und dem Beklagten mitgeteilt. Beide hätten jedoch auch hierzu nichts veranlaßt.
e)
Die Eheleute O. entnahmen der Gesellschaftskasse im Oktober 1948 als Entschädigung für in den Jahren 1946 und 1947 nicht genommenen Urlaub 1.064 DM. Das Berufungsgericht hält 9/10 hiervon (957,60 DM) im Hinblick auf die Währungsumstellung keinesfalls für berechtigt. Das hätten S. und de Beklagte, der von diesen Entnahmen und ihrem Grund durch S. erfahren habe, schuldhaft verkannt.
f)
S. habe Frau O. am 5. November 1948 in der Kassenführung abgelöst. Ihr sei aber noch bis zum 31. März 1949 das Gehalt von 250 DM monatlich weitergezahlt worden. Das sei mindestens ab 1. Januar 1949 unberechtigt gewesen, da keine längere als eine sechswöchige Kündigungsfrist bestanden und Frau O. ab Januar 1949 so gut wie nichts mehr in der Firma gearbeitet habe. Bei ordnungsmäßiger Kontrolle hätte Frau O. nicht in den Besitz von 750 DM gelangen können.
Die sich aus den Punkten a) bis f) ergebenden 6.151,30 DM habe der Beklagte zu vertreten, so daß der für unberechtigte Entnahmen der Eheleute O. geltend gemachte Schadensteilbetrag von 6.100 DM begründet sei.
Richtig ist, daß der Beklagte die Tätigkeit der Eheleute O. zu überwachen hatte und sich insoweit weitgehend des S. bediente. Er hat daher insoweit nicht nur für eigenes Verschulden, sondern auch für das Verschulden des S. (§ 278 BGB) einzustehen. Er haftet aber nur für den von ihm und S. verursachten Schaden.
Soweit die Entnahmen auch bei ordnungsmässigerÜberwachung nicht hätten Verhindert werden können, ist er nicht verantwortlich. Er kann nicht für die Entnahmen als solche, sondern nur für den Ausfall in Anspruch genommen werden, den die Gesellschaft dadurch erlitten hat, daß O. und Ehefrau nicht zum Ersatz herangezogen wurden. In diesem Punkte ist des Berufungsurteil nicht bedenkenfrei. Es meint, der O.'sche Geschäftsanteil habe verwertet werden können. Es prüft jedoch nicht, ob O. hierzu bereit gewesen wäre und, verneinendenfalls, wie und wann der Beklagte die Verwertung dieses Geschäftsanteils hätte erzwingen können. Das Berufungsgericht macht auch nicht ersichtlich, wie es dazu gekommen ist, daß der Geschäftsanteil O., wenn er Ende 1943 verwertet worden wäre, "sicher" 6.100 DM erbracht haben würde.
Das Berufungsgericht hat nicht untersucht, wann der Beklagte und S. bei gehöriger Kontrolle die erste unrechtmässige Entnahme hätten feststellen müssen, von wann ab er weiteren unrechtmässigen Entnahmen hätte entgegentreten können, welche Massnahmen geeignet waren, weitere unrechtmässige Entnahmen zu verhindern, und von wann ab Gegenmassnahmen wirksam werden konnten.
Das Berufungsgericht macht bei den Gehaltszahlungen an Frau O. nicht deutlich, ob es sie dem Beklagten deshalb anlastet, weil sie geleistet wurden, oder deshalb, weil anscheinend eine Kündigung zum 31. Dezember 1948 unterblieb. Das könnte für die Präge des Verschuldens von Bedeutung sein, da für den Zeitpunkt einer etwa unterlassenen Kündigung andere Verhältnisse als für die einzelnen Zahlungen maßgebend sein könnten.
Zu dem Punkte der unrechtmässigen Entnahmen konnte darum das Berufungsurteil auch nicht teilweise bestehen bleiben.
IV.
Die Kostenentscheidung ergibt sich daraus, daß der Kläger mit 1/3 seiner Klage endgültig unterlegen ist, während imübrigen der Ausgang des Rechtsstreits noch offen ist.
Dr. Selowsky
Dr. Haidinger
Dr. Fischer
Dr. Kuhn