Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 20.08.1980, Az.: 5 AZR 218/78
Lohnfortzahlungsanspruch; Verzicht; Kein Verzicht vor Fälligkeit; Kündigung; Arbeitsunfähigkeit; Beweis des ersten Anscheins; Lohnzahlungstermine; Schlußrechnung; Krankenkasse; Krankengeld; Forderungsübergang
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 20.08.1980
- Aktenzeichen
- 5 AZR 218/78
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1980, 10128
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Berlin 15.12.1977 - 4 Sa 67/77
Rechtsgrundlage
- § 9 LohnFG
Fundstellen
- DB 1981, 111-112 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1981, 1061-1063 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Der Senat hält daran fest, daß ein Arbeiter auf Lohnfortzahlungsansprüche vor Fälligkeit nicht wirksam verzichten kann (Bestätigung von AP § 9 LohnFG Nr. 2).
2. Hat der Arbeitgeber im zeitlichen Zusammenhang mit der Krankmeldung eines Arbeiters oder der Anzeige, daß eine bekannte Arbeitsunfähigkeit fortdauert, gekündigt, so spricht ein Beweis des ersten Anscheins dafür, daß er aus Anlaß der Arbeitsunfähigkeit gekündigt hat.
3. Lohnfortzahlungsansprüche werden grundsätzlich zu den normalen Lohnzahlungsterminen fällig. Kommt es nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu einer Schlußabrechnung, liegt darin in der Regel die Vereinbarung, daß alle noch ausstehenden Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis bereits mit dieser Schlußrechnung fällig sein sollen.
4. Der Lohnfortzahlungsanspruch des Arbeiters geht erst mit der tatsächlichen Zahlung von Krankengeld auf die Krankenkasse über. Die Krankenkasse, die geltend machen will, der Arbeiter habe über einen Lohnfortzahlungsanspruch wegen des Forderungsübergangs nicht mehr verfügen können, muß daher vortragen, wann, für welche Zeit und in welcher Höhe sie Krankengeld gezahlt hat.
5. Die Mitteilung der Krankenkasse an den Arbeitgeber, daß sie für einen bestimmten Zeitraum Krankengeld in bestimmter Höhe zahlen werde, begründet die Kenntnis des Arbeitgebers vom Forderungsübergang i.S. von § 407 I BGB auch dann, wenn sie vor der tatsächlichen Zahlung des Krankengeldes erfolgt.