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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 22.02.1983, Az.: 1 AZR 260/81

Ausschlußklausel; Abfindungsanspruch

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
22.02.1983
Aktenzeichen
1 AZR 260/81
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1983, 10145
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG Bremen 10.04.1979 - 2 Ca 2017/78
LAG Bremen 24.06.1980 - 4 Sa 151/79

Fundstellen

  • BAGE 42, 1 - 10
  • JR 1984, 264
  • NJW 1984, 323 (Volltext mit amtl. LS) "hier Ermittlung der regelmäßigen Beschäftigtenzahl"
  • ZIP 1983, 848-851

Amtlicher Leitsatz

1. a) Eine tarifliche Ausschlußklausel, die alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche erfaßt, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen, ergreift auch Abfindungsansprüche des entlassenen Arbeitnehmers nach § 113 Abs. 3 in Verb. mit Abs. 1 BetrVG (wie BAG 30, 347).

b) Zur ordnungsmäßigen Geltendmachung eines solchen Abfindungsanspruchs gegenüber dem Arbeitgeber genügt die Erhebung einer Klage, die die Höhe der zu zahlenden Abfindung in das Ermessen des Gerichts stellt, jedenfalls dann, wenn die für die Bemessung der Abfindung maßgebenden Umstände in der Klageschrift mitgeteilt wird. Einer Bezifferung des Abfindungsanspruchs bedarf es in einem solchen Falle nicht.

2. a) Bei der Ermittlung der regelmäßigen Beschäftigtenzahl des Betriebes nach § 111 Satz 1 BetrVG ist auf den Zeitpunkt abzustellen, in dem die Beteiligungsrechte des Betriebsrats nach den §§ 111, 112 BetrVG entstehen. Maßgeblich ist jedoch nicht die zufällige tatsächliche Beschäftigtenzahl zu diesem Zeitpunkt, sondern die normale Beschäftigtenzahl des Betriebes, d. h. diejenige Personalstärke, die für den Betrieb im allgemeinen kennzeichnend ist.

b) Zur Feststellung der regelmäßigen Beschäftigtenzahl bedarf es eines Rückblicks auf die bisherige personelle Stärke des Betriebes und - außer im Falle der Betriebsstillegung - auch einer Einschätzung der künftigen Entwicklung.