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Bundesverfassungsgericht
Urt. v. 30.04.1993, Az.: 2 BvR 1267/92

Äußerungen der Strafgefangenen; Zensur; Justizvollzug; Grob entstellende Darstellungen; Verfälschtes Bild des Justizvollzuges; Gemeinschaftsinteresse

Bibliographie

Gericht
BVerfG
Datum
30.04.1993
Aktenzeichen
2 BvR 1267/92
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1993, 12894
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • JuS 1995, 68-69 (Volltext mit red. LS)
  • NJW 1994, 244 (Volltext mit red. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. § 31 StVollzG darf nicht in einer Weise angewendet werden, die im Ergebnis die Äußerungen der Strafgefangenen einer Zensur unterstellt.

2. Bei einer kämpferisch gegen den Justizvollzug instrumentalisierten Meinungsäußerung, die durch grob entstellende Darstellungen ein verfälschtes Bild des Justizvollzuges zeichnet, hat der mit § 31 StVollzG bezweckte Schutz des Gemeinschaftsinteresses gegenüber dem Freiheitsrecht aus Art. 5 I GG in den tatbestandlich bestimmten Grenzen Vorrang.