Bundesgerichtshof
Beschl. v. 17.11.1975, Az.: II ZB 8/75
Wiedereinsetzungsantrag gegen die Versäumung der Berufungsfrist; Verschulden des Rechtsanwalts bei Versäumnis des Bürovorstehers
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 17.11.1975
- Aktenzeichen
- II ZB 8/75
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1975, 11357
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Bremen - 16.09.1975
- LG Bremen - 14.05.1975
Rechtsgrundlagen
Amtlicher Leitsatz
Der Grundsatz, daß sich der Rechtsanwalt auf die rechtzeitige Vorlage der Akten durch seinen zuverlässigen Bürovorsteher verlassen darf, erfährt wegen des geringen Arbeitsaufwands, den die Überwachung der im Terminkalender eingetragenen Fristen mit sich bringt, auch bei vorübergehender außergewöhnlicher Belastung des Bürovorstehers keine Ausnahme.
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 17. November 1975
durch
den Vorsitzenden Richter Stimpel und
die Richter Dr. Schulze, Dr. Kellermann, Bundschuh und Dr. Skibbe
beschlossen:
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluß des 2. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 16. September 1975 aufgehoben.
Dem Kläger wird gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung gegen das Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bremen vom 14. Mai 1975 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
Gründe
I.
Der Kläger hat gegen das ihm am 27. Mai 1975 zugestellte Urteil des Landgerichts Bremen vom 14. Mai 1975 am 30. Juni 1975 Berufung eingelegt und mit Schriftsatz vom 2. Juli 1975 - eingegangen am 3. Juli 1975 - beantragt, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist zu gewähren. Zur Begründung hat er vorgetragen und glaubhaft gemacht:
Der Ablauf der Berufungsfrist sei ordnungsgemäß im Terminkalender vermerkt gewesen. Durch ein Versehen des mit der Führung und Überwachung des Kalenders beauftragten Bürovorstehers Herbert S. seien dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers weder die Akten noch der Terminkalender am 27. Juni 1975 vorgelegt worden, S. sei seit rund 20 Jahren als Bürovorsteher tätig und habe bisher seine Aufgaben, die von Anfang an auch die Führung des Terminkalenders umfaßt habe, mit größter Sorgfalt erledigt. Am 27. Juni 1975 seien gleichzeitig Rechtsanwalt H., der zweite Bürovorsteher und der Buchhalter in Urlaub gegangen. Suhr sei außerordentlich belastet gewesen; er habe sowohl den zweiten Bürovorsteher als auch den Buchhalter vertreten und deshalb am 27. Juni 1975 deren laufende Bürogeschäfte übernehmen müssen. Dies mache es erklärlich, daß er die Vorlage der Akten und des Terminkalenders versäumt habe.
Das Oberlandesgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag als unbegründet abgelehnt und die Berufung als unzulässig verworfen.
II.
Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde ist begründet.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann sich ein Rechtsanwalt, der die erforderlichen Maßnahmen zur Einhaltung der Frist zur Einlegung der Berufung (Notierung im Fristenkalender, zuverlässige Auswahl und Überwachung des Büropersonals) getroffen hat, grundsätzlich auf die rechtzeitige Vorlage der Akten durch den den Fristenkalender überwachenden Bürovorsteher verlassen. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann aus dem Umstand allein, daß der verantwortliche Bürovorsteher am 27. Juni 1975 die Geschäfte des zweiten Bürovorstehers und des Buchhalters zu übernehmen hatte, keine Pflicht des Rechtsanwalts hergeleitet werden, an diesem Tage besondere Vorkehrungen zu treffen, um die Wahrung der Berufungsfrist sicherzustellen. Die Überwachung der im Terminkalender eingetragenen Fristen bedarf eines so geringen Büroaufwands, daß auch bei - vorübergehender - außergewöhnlicher Arbeitsbelastung kein Anlaß besteht, an die Sorgfaltspflicht des Rechtsanwalts weitergehende Anforderungen zu stellen. Voraussetzung ist hierbei allerdings, daß kein konkreter Anhaltspunkt für die Annahme besteht, die allgemein getroffenen Maßnahmen könnten versagen. Das ist hier jedoch nicht der Fall und wird auch vom Berufungsgericht nicht angenommen. Darin, daß der Prozeßbevollmächtigte des Klägers erst am letzten Tage Berufung einlegen wollte, liegt kein Verschulden. Der Partei steht es frei, die vom Gesetz gegebenen Fristen voll auszunutzen (vgl. BGH, Beschl. v. 11. Juli 1962 - VIII ZB 18/62, LM ZPO § 233 [Fc] Nr. 20 Bl. 2).
Es kommt deshalb auf die vom Berufungsgericht offengelassene Frage an, ob der Kläger glaubhaft gemacht hat, daß Bürovorsteher Suhr hinsichtlich der ordnungsgemäßen Führung und Kontrolle des Terminkalenders sorgfältig überwacht worden ist. Der Vortrag des Prozeßbevollmächtigten und die eidesstattliche Versicherung Suhrs enthalten zwar keine ausdrücklichen Erklärungen über die Kontrolle des Bürovorstehers. Aus ihnen ergibt sich jedoch, daß dem Prozeßbevollmächtigten regelmäßig der Terminkalender vorgelegt wird. Diese Angaben sind dahin zu verstehen, daß auch die rechtzeitige Vorlage der Akten einer laufenden Kontrolle unterzogen worden ist.
Der Kläger hat demnach hinreichend glaubhaft gemacht, daß die Versäumung der Berufungsfrist auf einem unabwendbaren Zufall im Sinne des § 233 ZPO beruht. Auf seine Beschwerde ist der angefochtene Beschluß aufzuheben und die nachgesuchte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
Dr. Schulze
Dr. Kellermann
Bundschuh
Dr. Skibbe