Bundessozialgericht
Urt. v. 28.01.1972, Az.: 5 RKn 13/70
Subsidiarität von Witwenansprüchen; Wiederaufgelebte Witwenrente; Unterhaltsansprüche nach dem Ehegesetz; Unterhaltsverzicht; Berechnung der Witwenrente
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 28.01.1972
- Aktenzeichen
- 5 RKn 13/70
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1972, 10906
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 83 Abs. 3 S. 1 RKG
- § 1291 Abs. 2 RVO
Fundstellen
- NJW 1972, 735-736 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1972, 1453 (Urteilsbesprechung von Ass. Alex Trolldenier)
Amtlicher Leitsatz
Die nach RKG § 83 Abs. 3 (RVO § 1291 Abs. 2) wiederaufgelebte Witwenrente ist nicht nur gegenüber Unterhaltsansprüchen nach den EheG §§ 58, 59, sondern auch gegenüber einem Anspruch auf einen Unterhaltsbeitrag nach EheG § 60 subsidiär. Dies bedeutet, daß sie bei der Festsetzung des Unterhaltsbeitrags nicht zu berücksichtigen ist.
Verzichtet die wiederverheiratete Witwe eines Versicherten bei der Scheidung ihrer 2. Ehe auf Unterhalt gegenüber ihrem 2. Ehemann, so ist auf die wiederaufgelebte Witwenrente der Unterhaltsanspruch anzurechnen, der ihr ohne den Verzicht nach dem EheG zustehen würde.