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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 18.08.1971, Az.: 4 AZR 342/70

Lohnerhöhung; Tariflohnerhöhung; Mindestlöhne; Anrechnungsklausel; Härteklausel; Bestandsklausel

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
18.08.1971
Aktenzeichen
4 AZR 342/70
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1971, 10081
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Kiel 26.08.1970 - 3 Sa 52/70

Fundstellen

  • BAGE 23, 399 - 406
  • DB 1971, 2117-2118 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1972, 83 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1972, 78 (amtl. Leitsatz) "Anrechnung übertariflicher Lohnbestandteile auf tarifliche Lohnerhöhung"

Amtlicher Leitsatz

1. Ein Tarifvertrag kann nicht bestimmen, daß vereinbarte übertarifliche Lohnbestandteile auf tarifliche Lohnerhöhungen anzurechnen sind. Soweit nach der Arbeitsvertragsabrede ein übertariflicher Lohnbestandteil auch im Falle einer Tariflohnerhöhung weiterzuzahlen ist, bleibt eine solche günstigere Regelung bestehen, weil ein Tarifvertrag nur Mindestlöhne und keine Höchstlöhne festsetzen kann.

2. Die Unwirksamkeit der Anrechnungsklausel in § 7 Ziff. 3 GRTV zieht nicht die Unwirksamkeit der Härteklausel und der Bestandsklausel des § 7 GRTV nach sich.