Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 16.12.1986, Az.: BVerwG 8 B 70.86
Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache und ihre Darlegung im Revisionsverfahren; Voraussetzungen für die Geltendmachung von Verfahrensmängeln
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 16.12.1986
- Aktenzeichen
- BVerwG 8 B 70.86
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1986, 18751
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Baden-Württemberg - 26.03.1986 - AZ: 3 S 561/86
Rechtsgrundlagen
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. Dezember 1986
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Weyreuther und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Noack und Dr. Silberkuhl
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 26. März 1986 wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet. Die Voraussetzungen für die mit ihr begehrte Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) oder wegen einer Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) oder wegen eines dem angefochtenen Urteil zugrundeliegenden Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) sind nicht erfüllt.
Eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung oder wegen Divergenz ist nach dem im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde entsprechend anzuwendenden § 144 Abs. 4 VwGO (vgl. u.a. Beschluß vom 29. Oktober 1979 - BVerwG 4 CB 73.79 - Buchholz 310 § 144 VwGO Nr. 34 S. 2 <3 f.> m.weit.Nachw.) schon deshalb nicht gerechtfertigt, weil sich das angefochtene Urteil in dem von den Klägern erstrebten Revisionsverfahren nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts jedenfalls aus anderen Gründen als den vom Verwaltungsgerichtshof angeführten als richtig erweisen würde:
Die in § 82 Abs. 2 Buchst. b II. WoBauG ausnahmsweise zugelassene Überschreitung der sich nach § 82 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 39 Abs. 1 II. WoBauG ergebenden Wohnflächengrenzen setzt ebenso wie der Begriff der Mehrfläche bereits dem Wortsinn nach voraus, daß die Wohnflächengrenzen nicht ausreichen, um den Bedarf zu decken. Können die berücksichtigungsfähigen individuellen Bedürfnisse des Wohnungsinhabers innerhalb der für seine Wohnung maßgebenden Wohnflächengrenze angemessen berücksichtigt werden, entfällt ein Mehrflächenbedarf. Denn wer steuerbegünstigt bauen will, soll regelmäßig die Wohnflächengrenzen einhalten, die das Zweite Wohnungsbaugesetz dem steuerbegünstigten Wohnungsbau gezogen hat. Der Bauherr muß deswegen grundsätzlich so planen, daß er seinen Wohnraumbedarf innerhalb dieser Wohnflächengrenzen befriedigen kann (vgl. Urteil vom 21. April 1982 - BVerwG 8 C 86.80 - Buchholz 454.4 § 82 II. WoBauG Nr. 34 S. 1 <3 f.>). Ob ausnahmsweise eine Mehrfläche erforderlich ist, um besondere persönliche oder berufliche Bedürfnisse angemessen zu berücksichtigen, ist nicht rein rechnerisch nach der Personenzahl des Haushalts zu ermitteln; vielmehr ist im Einzelfall aufgrund der besonderen Gestaltung der Räume und der besonderen Art der Bedürfnisse zu prüfen, welche Fläche zu deren Befriedigung benötigt wird und welche Fläche zum Wohnen verbleibt (vgl. Urteil vom 4. Oktober 1965 - BVerwG VIII C 378.63 - BVerwGE 22, 101 <106 f.>[BVerwG 04.10.1965 - VIII C 378/63]). Ergibt diese Prüfung, daß der Bauherr die Wohnflächengrenze nicht wegen seiner beruflichen Raumbedürfnisse, sondern wegen einer aufwendigen Bemessung von Wohn- oder Nebenräumen überschreitet, ist ein Bedürfnis an der Überschreitung der Wohnflächengrenze nicht anzuerkennen (vgl. Urteile vom 4. Oktober 1965, a.a.O. S. 107, und vom 26. August 1981 - BVerwG 8 C 47.80 - Buchholz 454.4 § 83 II. WoBauG Nr. 15 S. 1 <5>). So verhält es sich hier. Nach den nicht mit beachtlichen Verfahrensrügen angegriffenen tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils, von denen in einem Revisionsverfahren auszugehen wäre (vgl. § 137 Abs. 2 VwGO), hat die Wohnung der Kläger ohne (Teil-)Anrechnung der Grundflächen von Hobbyraum, Bastelraum und Windfang sowie der Balkon- und Terrassenflächen eine Wohnfläche von 185,15 qm. Nach einer Kürzung dieser nach den Rohbaumaßen errechneten Fläche um drei v.H. gemäß § 43 Abs. 3 II. BV und einem Grundflächenabzug von zehn v.H. gemäß § 44 Abs. 3 Nr. 3 II. BV verbleiben 161,08 qm. Die sich danach ergebende Überschreitung der Wohnflächengrenze für die Eigentümerwohnung eines Familienheims mit zwei Wohnungen von 156 qm (vgl. § 82 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 39 Abs. 1 Satz 2 II. WoBauG) um 5,08 qm beruht nicht auf den beruflichen Raumbedürfnissen der Kläger. Diese benutzen zwar das bei der Wohnflächenberechnung berücksichtigte 34,22 qm große Büro im Dachgeschoß zu beruflichen Zwecken. Die Wohnflächengrenze wird jedoch nicht deshalb überschritten, sondern deswegen, weil die Kläger nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts außer den für ihren Dreipersonenhaushalt in Anspruch genommenen Wohnräumen neben einem zweiten Bad mit einer Grundfläche von 4,69 qm ein "Gästezimmer" mit 17,26 qm Wohnfläche errichtet haben. Die berücksichtigungsfähigen individuellen Bedürfnisse der Kläger konnten danach allein durch eine zumutbare Verkleinerung des für ihren Haushalt selbst nicht benötigten Gästezimmers innerhalb der Wohnflächengrenze angemessen befriedigt werden. Ein die Überschreitung der Wohnflächengrenze rechtfertigender beruflich bedingter Eigenmehrflächenbedarf ist nicht gegeben. Die mit der Beschwerde aufgeworfenen Fragen der Anrechnungsfähigkeit des Bastelraums sowie des Windfangs erweisen sich damit als nicht entscheidungserheblich. Damit erledigen sich zugleich die mit der Beschwerde in dieser Richtung erhobenen Verfahrensrügen.
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20.000 DM festgesetzt.
Noack
Dr. Silberkuhl