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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 30.03.1953, Az.: GSZ 2/53

Anspruch einer Knappschaft auf Ersatz gezahlter Hinterbliebenenrenten; Nichtvorliegen eines Schadens bei der Knappschaft; Forderungsübergang von getöteten Knappschaftsangehörigen auf die Knappschaft

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
30.03.1953
Aktenzeichen
GSZ 2/53
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1953, 10079
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BGHZ 9, 179 - 194
  • NJW 1953, 821-824 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

1. a) Geschäftsführer Kurt H. in R., Lagerhaus der B. landwirtschaftlichen Z.genossenschaft,

1. b) B. landwirtschaftlichen Z.genossenschaft, GmbH in K., L.straße ...,

2. Landwirt August Ko. in D. Nr. ..., Post S.,

3. Bergmann Manfred P.,
gesetzlich vertreten durch seine Mutter, die Witwe P. in G., M.straße ...,

Prozessgegner

R.schaft in Bo., P.straße ...,

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Wird ein Invaliden-(Knappschafts-)Rentner durch einen Unfall getötet, für den ein Dritter auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird, und hat nunmehr der öffentlich-rechtliche Versicherungsträger Renten an die Hinterbliebenen des Getöteten zu gewähren, so gehen die Ansprüche der. Hinterbliebenen auf Schadensersatz gegen den Dritten gemäß §§ 843, 844 BGB im Rahmen der §§ 1542 RVO, 105 RKnappschG auf den Öffentlichrechtlichen Versicherungsträger über.

  2. 2.

    Es entspricht dem Zweck des § 136 GVG, eine einheitliche Rechtsprechung der Senate des Bundesgerichtshofs zu gewährleisten, dass nicht nur bei unterschiedlicher Auslegung derselben Gesetzesbestimmung eine Vorlage an den Großen Senat für Zivilsachen erforderlich ist, sondern auch dann, wenn der gleiche Rechtsgrundsatz, mag er auch in mehreren Gesetzesbestimmungen seinen Niederschlag gefunden haben, von zwei Senaten unterschiedlich aufgefaßt und gehandhabt wird.

In der Sache hat
der Große Senat für Zivilsachen beim Bundesgerichtshof
in der Sitzung vom 30. März 1953
beschlossen:

Tenor:

Wird ein Invaliden-(Knappschafts-)Rentner durch einen Unfall getötet, für den ein Dritter auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird, und hat nunmehr der öffentlich-rechtliche Versicherungsträger Renten an die Hinterbliebenen des Getöteten zu gewähren, so gehen die Ansprüche der Hinterbliebenen auf Schadensersatz gegen den Dritten gemäß §§ 843, 844 BGB im Rahmen der §§ 1542 RVO, 105 RKnappschG auf den öffentlich-rechtlichen Versicherungsträger über.