Bundessozialgericht
Urt. v. 23.04.1990, Az.: 5 RJ 50/88
Behindeter; Erwerbsunfähigkeit
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 23.04.1990
- Aktenzeichen
- 5 RJ 50/88
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1990, 11304
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Trier 10.12.1987 - S 2 J 226/86
- LSG Mainz 22.07.1988 - L 6 J 323/87
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BSGE 66, 295 - 299
- NZA 1990, 920 (amtl. Leitsatz)
- SGb 1990, 322 (Kurzinformation)
- SGb 1991, 71-73 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
- SGb 1997, 275-279 (Kurzinformation)
Amtlicher Leitsatz
1. Grundsätzlich kann auch ein Behinderter das ihm verbliebene Leistungsvermögen erwerbswirtschaftlich nutzen und damit ein Arbeitsentgelt erzielen.
2. Aus der Tatsache allein, daß ein Behinderter in einer Werkstatt für Behinderte tätig ist, folgt nicht schon seine Erwerbsunfähigkeit. Auch der dort real als "Arbeitsentgelt" gezahlte Betrag rechtfertigt ohne zusätzliche, konkret festgestellte Umstände nicht einen solchen Schluß.