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Bundessozialgericht
Urt. v. 23.04.1990, Az.: 5 RJ 50/88

Behindeter; Erwerbsunfähigkeit

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
23.04.1990
Aktenzeichen
5 RJ 50/88
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1990, 11304
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
SG Trier 10.12.1987 - S 2 J 226/86
LSG Mainz 22.07.1988 - L 6 J 323/87

Fundstellen

  • BSGE 66, 295 - 299
  • NZA 1990, 920 (amtl. Leitsatz)
  • SGb 1990, 322 (Kurzinformation)
  • SGb 1991, 71-73 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
  • SGb 1997, 275-279 (Kurzinformation)

Amtlicher Leitsatz

1. Grundsätzlich kann auch ein Behinderter das ihm verbliebene Leistungsvermögen erwerbswirtschaftlich nutzen und damit ein Arbeitsentgelt erzielen.

2. Aus der Tatsache allein, daß ein Behinderter in einer Werkstatt für Behinderte tätig ist, folgt nicht schon seine Erwerbsunfähigkeit. Auch der dort real als "Arbeitsentgelt" gezahlte Betrag rechtfertigt ohne zusätzliche, konkret festgestellte Umstände nicht einen solchen Schluß.