Bundesgerichtshof
Urt. v. 25.02.1988, Az.: III ZR 258/86
Voraussetzungen der Nichtzulassungsbeschwerde; Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache; Aussicht der Revision auf Erfolg; Hochwasserschutzmaßnahmen; Sachverständigengutachten; Baumaßnahmen; Enteignung; Gesamtschuld; Opfergrenze; Flutscheitel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 25.02.1988
- Aktenzeichen
- III ZR 258/86
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1988, 13586
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamburg - 28.11.1986 - AZ: 1 U 84/77
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- VersR 1988, 801 (red. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens steht grundsätzlich im Ermessen des Tatrichters (vgl. auch BGHZ 53, 245 (258). Wird ein Antrag auf eine neue Begutachtung durch einen anderen Sachverständigen i. S. des § 412 Abs. 1 ZPO mit der Begründung abgelehnt, daß das vorliegende Gutachten mangelfrei und überzeugend sei und daß ein weiteres Gutachten nicht nur hohe Kosten verursache, sondern auch die Erledigung des Rechtsstreits um Jahre verzögern werde, so ist dies nicht zu beanstanden.
- 2.
Führen Hochwasserschutzmaßnahmen einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft zu einer Anhebung des Flutscheitels um 50 cm, so ist in den schädigenden Auswirkungen auf das Eigentum Dritter ein enteignunsgleicher Eingriff zu sehen. Mit dieser Feststellung ist noch keine abschließende Beurteilung der Opfergrenze mit bindender Wirkung (vgl. § 565 Abs. 2 ZPO) bei Anhebung eines Flutscheitels verbunden.
- 3.
Eine öffentlich-rechtliche Körperschaft hat entschädigungsrechtlich nicht nur für die Auswirkungen ihrer eigenen Baumaßnahmen, sondern auch für die der übrigen beteiligten öffentlich-rechtlichen Körperschaften gesamtschuldnerisch einzustehen.
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kröner, Boujong,
Dr. Engelhardt und Dr. Werp
am 25. Februar 1988
gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht
(Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39)
beschlossen:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 28. November 1986 - 1 U 84/77 - wird nicht angenommen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Gründe
1.
Die Sache hat keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung i. S. des § 554 b ZPO mehr, nachdem der Senat die wesentlichen Rechtsfragen durch das im ersten Revisionsrechtszug erlassene Urteil vom 5. März 1981 - III ZR 9/80 - (BGHZ 80, 111) geklärt hat.
2.
Die Revision verspricht auch keine Aussicht auf Erfolg.
a)
Die Frage, ob und in welchem Umfange die Maßnahmen des Hochwasserschutzes dazu geführt haben, daß das Betriebsgelände der Klägerin bei den Sturmfluten im Jahre 1973 stärkeren Überschwemmungen ausgesetzt war, liegt weitgehend auf dem Gebiet der tatrichterlichen Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung. An die Feststellungen des Tatrichters ist das Revisionsgericht grundsätzlich gebunden. Es kann lediglich prüfen, ob sich der Tatrichter mit dem Prozeßstoff und den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Beweiswürdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denk- oder Erfahrungssätze verstößt. Das erfordert jedoch nicht eine ausdrückliche Auseinandersetzung mit allen denkbaren Gesichtspunkten (vgl. auch § 313 Abs. 3 ZPO), wenn sich nur ergibt, daß eine sachentsprechende Beurteilung überhaupt stattgefunden hat (BGH Urteil vom 11. Februar 1987 - IV b ZR 23/86 = BGHR - § 550 ZPO/Beweiswürdigung 1 m. w. Nachw.).
Hiernach beachtliche Rechtsfehler liegen nicht vor.
b)
Das Berufungsgericht hat sich des Sachverständigen Prof. Dr.-Ing. Plate bedient, an dessen Sachkunde als Leiter des Instituts für Hydrologie und Wasserwirtschaft an der Universität Karlsruhe nicht zu zweifeln ist. Prof. Dr. Plate hatte schon 1983 einen Aufsatz "Zeitreihenuntersuchung der Sturmfluten im Mündungsbereich der Elbe" veröffentlicht (Anhang 5 zu seinem Gutachten). Das Berufungsgericht hat auch ein Ergänzungsgutachten dieses Sachverständigen eingeholt, das sich mit den Einwendungen gegen sein Erstgutachten eingehend auseinandersetzt.
aa)
Der Sachverständige Prof. Dr. Plate, dem das Berufungsgericht insoweit folgt, ist aufgrund statistischer Methoden zu dem Ergebnis gelangt, daß sich die Scheitel der Sturmfluten im Bereich des Betriebsgeländes der Klägerin von 1950 bis zu den umstrittenen Sturmfluten des Jahres 1973 um etwa 50 cm erhöht hatten. Die in diesem Zusammenhang von der Revision erhobenen Rügen greifen nicht durch.
Die Frage, ob eine von einem Sachverständigen gewählte Methode zur Beantwortung der Beweisfragen geeignet ist, ist in erster Linie vom Tatrichter bei der Überprüfung des Gutachtens zu beurteilen. Das Berufungsgericht ist sich der Grenzen der statistischen Methode bewußt gewesen. Es durfte diese Methode um so mehr als geeignet ansehen, als auch der zunächst vorgesehene Sachverständige Prof. Dr. Zielke in seinem Schreiben vom 21. September 1982 seine ursprüngliche Zurückhaltung gegenüber statistischen Berechnungen nicht mehr voll aufrechterhielt und das Berufungsgericht auf Prof. Dr. Plate als den seines Erachtens "qualifiziertesten Wissenschaftler in der Bundesrepublik" auf diesem Fachgebiet hinwies. Zudem hat Prof. Dr. Plate in seinem ersten Gutachten ausgeführt, daß die statistische Methode den anderen Methoden überlegen sei. Im übrigen hätte auch die Beantwortung der Beweisfragen durch Prof. Dr. Zielke aufgrund eines mathematischen Modells nicht zu völlig exakten Ergebnissen geführt, sondern es hätte mit Abweichungen von 10 % gerechnet werden müssen.
bb)
Ohne Erfolg beanstandet die Revision, daß der Sachverständige auch die Entwicklung der Scheitelwerte der Flutwasserstände von 1973 bis zum Jahre 1980 in seine Berechnungen einbezogen hat, obwohl nach dem Vortrag der Beklagten in diesem Zeitraum noch Hochwasserschutzmaßnahmen im Bereich der Elbe durchgeführt worden sind. Mit diesem Einwand, den die Beklagte schon in der Berufungsinstanz vorgebracht hatte, haben sich der Sachverständige in seinem Ergänzungsgutachten und (ihm folgend) das Berufungsgericht näher und in einleuchtender Weise auseinandergesetzt. Der Sachverständige hat die Werte zwischen 1973 und 1980 nur herangezogen, um den für die Zeit von 1950 bis 1973 beobachteten Trend zu überprüfen (vgl. insbes. Ergänzungsgutachten S. 7/8), wobei sich eine Bestätigung ergab. Eine solche zusätzliche Absicherung gewonnener Ergebnisse ist nicht zu beanstanden. Entgegen der Ansicht der Revision ist den Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. Plate aber eindeutig zu entnehmen, daß er die Erhöhung des Flutscheitels um ca. 50 cm auf das Jahr 1973 bezogen hat (Erstgutachten S. 8 und 10; Ergänzungsgutachten S. 7/8). So hat auch das Berufungsgericht den Sachverständigen verstanden.
cc)
Die Ursache für den festgestellten Anstieg der Flutscheitel hat der Sachverständige nicht statistisch ermittelt, sondern aus der logischen Überlegung abgeleitet, daß andere Erklärungen als die umstrittenen Hochwasserschutzmaßnahmen ausscheiden. Dem hat sich das Berufungsgericht angeschlossen. Diese Schlußfolgerung ist möglich, sie braucht nicht zwingend zu sein. Entgegen der Ansicht der Revision kann dem Sachverständigen als ordentlichem Professor und Leiter eines Universitätsinstituts für Hydrologie und Wasserwirtschaft die Sachkunde für die genannte Schlußfolgerung nicht abgesprochen werden. Die Revision zeigt auch nicht auf, daß die durch Prof. Dr.-Ing. S. beratene Beklagte im Berufungsrechtszug gegenüber dem Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. Plate in diesem Punkte substantiierte Einwendungen vorgebracht hätte.
c)
Es ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht dem Antrag der Beklagten auf Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens nicht entsprochen hat.
aa)
Es handelte sich insoweit um einen Antrag auf eine neue Begutachtung durch einen anderen Sachverständigen i. S. des § 412 Abs. 1 ZPO. Die Einholung eines weiteren Gutachtens steht grundsätzlich im Ermessen des Tatrichters (Senatsurteile BGHZ 53, 245, 258 und vom 5. März 1987 - III ZR 265/85 = BGHR - § 412 Abs. 1 ZPO/Ermessen 1). Es liegt keiner der Gründe vor, die ausnahmsweise die Beauftragung eines weiteren Gutachters oder eines Obergutachters gebieten (vgl. Senatsurteile aaO). Das Berufungsgericht sieht das Gutachten des sachkundigen Prof. Dr. Plate insoweit als mangelfrei und überzeugend an. Im Blick auf die oben wiedergegebene Bemerkung des Prof. Dr. Zielke über die Qualifikation des Gerichtsgutachtens Prof. Dr. Plate und im Blick auf dessen Ausführungen in seinem Erstgutachten kann nicht davon ausgegangen werden, daß die Begutachtung anhand eines zu erstellenden mathematischen Elbemodells aufgrund überlegener Forschungsmittel (vgl. BGHZ 53, 245, 259) erfolgt wäre.
Es kann nicht als ermessensfehlerhaft bezeichnet werden, daß das Berufungsgericht unter diesen Umständen die Ablehnung des Antrags, ein Gutachten des Prof. Dr. Zielke (ordentl. Professor für Strömungsmechanik an der Technischen Universität Hannover) einzuholen, auch darauf gestützt hat, daß die Kosten eines solchen (nicht völlig exakten, s. oben) Gutachtens mit 288.000 DM (Schätzung Stand März 1982) unverhältnismäßig hoch seien. Zudem hätte Prof. Dr. Zielke für die Erstattung des Gutachtens eineinhalb Jahre benötigt, was den Abschluß des seit 1974 anhängigen Rechtsstreits weiter verzögert hätte. Das gilt um so mehr, als nach dem bisherigen Prozeßverlauf mit privaten Gegengutachten der Parteien zu rechnen gewesen wäre und dann möglicherweise noch vom Berufungsgericht ein Ergänzungsgutachten hätte angefordert werden müssen. Diese Gründe rechtfertigten es, von der Einschaltung des Prof. Dr. Zielke als Gutachter abzusehen. Der vorliegende Sachverhalt liegt anders als die in BVerfGE 50, 32 ff. beurteilte Fallgestaltung, daß die Einholung eines (ersten) Sachverständigengutachtens bei einem Streitwert von nur 425,08 DM als "höchst unökonomisch" abgelehnt wurde (Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG).
bb)
Das Berufungsgericht hat auch rechtsfehlerfrei die Einholung eines zusätzlichen (§ 412 Abs. 1 ZPO) Gutachtens des Sachverständigen Sörensen abgelehnt.
cc)
Auch die Begründung des Berufungsgerichts, mit der es den Antrag auf Vernehmung von Prof. Dr. S. und Direktor Sörensen als sachverständige Zeugen ablehnt, hält der revisionsrechtlichen Prüfung stand.
d)
aa)
Es ist aus Rechtsgründen auch nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht in den schädigenden Auswirkungen der Anhebung des Flutscheitels um 50 cm auf das Eigentum der Klägerin einen enteignenden Eingriff erblickt hat. Entgegen der Ansicht der Revision hat der Senat in seinem Urteil vom 5. März 1981 (aaO) die Opfergrenze nicht mit bindender Wirkung (vgl. § 565 Abs. 2 ZPO) auf eine Erhöhung des Flutscheitels um mindestens 70 cm und die daraus für die Klägerin sich ergebenden Eigentumseinbußen festgelegt. Wenn in dem genannten Urteil an eine solche Anhebung des Flutscheitels angeknüpft wird, so beruht das lediglich auf dem damaligen Vortrag der Klägerin; damit war aber keine abschließende Beurteilung der Opfergrenze durch den Senat verbunden.
bb)
Es unterliegt auch keinen rechtlichen Bedenken, daß das Berufungsgericht die Klägerin nicht einen sog. Sockelbetrag ihrer Schäden selbst hat tragen lassen. Ein solches Ergebnis wäre schon deshalb unangemessen, weil die Klägerin ihr Grundstück mit einem Kostenaufwand von 90.000 DM aufgehöht hat, um es besser vor Sturmfluten zu schützen.
cc)
Rechtlich zutreffend hat das Berufungsgericht der Klägerin auch Entschädigung für die Auswirkungen von Hochwasserschutzmaßnahmen zugebilligt, die von 1950 bis zum Erwerb des Betriebsgrundstücks Anfang der sechziger Jahre durchgeführt worden sind. Auch insoweit steht das Senatsurteil vom 5. März 1981 (aaO) nicht entgegen. Die dortige Anknüpfung an die seit 1962 getroffenen Maßnahmen des Hochwasserschutzes beruht auf einer Unterstellung des Berufungsgerichts (vgl. Senatsurteil S. 6 Abs. 3, insoweit nicht in BGHZ 80, 111 mit abgedruckt). Daher greift die Bindungswirkung des § 565 Abs. 2 ZPO insoweit nicht ein.
Materiellrechtlich geht das Berufungsgericht mit Recht davon aus, daß sich der enteignungsrechtliche Tatbestand erst in der Person der Klägerin vollendet hat und sie daher anspruchsberechtigt ist (vgl. Krohn/Löwisch, Eigentumsgarantie, Enteignung, Entschädigung 3. Aufl. Rn. 421 m. w. Nachw.; Nüßgens/Boujong, Eigentum Sozialbindung, Enteignung, 1987, Rn. 397). Daher brauchte der Sachverständige auch nicht zu ermitteln, welchen Anstieg der Flutscheitel die von 1950-1962 vorgenommenen Maßnahmen bewirkt haben.
e)
Ohne Rechtsverstoß geht das Berufungsgericht davon aus, daß die Beklagte entschädigungsrechtlich nicht nur für die Auswirkungen ihrer eigenen Baumaßnahmen, sondern auch für die der übrigen beteiligten öffentlich-rechtlichen Körperschaften einzustehen hat.
aa)
Die Beklagte wird durch die Baumaßnahmen der übrigen Körperschaften mitbegünstigt (einheitliches länderübergreifendes Deichsystem, das auch der Hamburger Bevölkerung Vorteile brachte; Fahrwasservertiefung der Elbe bringt Vorteile für den Hamburger Hafen). Es ist anerkannt, daß auch mehrere Körperschaften begünstigt sein können und dann als Gesamtschuldner haften (BGHZ 78, 152, 162; Senatsbeschluß vom 29. Oktober 1987 - III ZR 234/86 -; Kreft in RGRK-BGB 12. Aufl. Rn. 79 vor § 839 m. w. Nachw.; Krohn/Löwisch a.a.O. Rn. 433 m. w. Nachw.).
bb)
Eine gesamtschuldnerische Haftung der Beklagten ergibt sich auch aus den Erwägungen, die das Berufungsgericht im Anschluß an BGHZ 66, 70, 77; 72, 289, 297 f. (vgl. auch Senatsurteile BGHZ 97, 97, 107 und vom 30. Juni 1986 - III ZR 42/85 - LM HambWasserG Nr. 1; s. ferner Urteil vom 27. Mai 1987 - V ZR 59/86 = BGHR - BGB § 830 Abs. 1 S. 2/Haftung, ungleichartige 1) angestellt hat. Diese Ausführungen lassen, auch soweit sie eine von dem Sachverständigengutachten abweichende Würdigung enthalten, keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Beklagten erkennen.
cc)
Rechtsirrtumsfrei hat das Berufungsgericht eine Mitverantwortung der Beklagten für die Entstehung ihrer Flutschäden verneint. Die Revision verkennt bei ihrer Rüge, die Klägerin habe die beschädigten Hölzer nicht 35 cm über dem Boden gelagert, da sie sonst bei einem Geländeniveau von 5 m und einer Flutwelle von 5,33 m nicht hätten durchnäßt werden können, folgendes: Die Klägerin hat nicht behauptet, daß das Gelände im Bereich der gelagerten Edelhölzer 5 m über NN lag, sondern an anderer Stelle.
Auch im übrigen läßt das Berufungsurteil keinen die Beklagte beschwerenden Rechtsfehler erkennen.
Kröner,
Boujong,
Engelhardt,
Werp