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Bundesverfassungsgericht
Urt. v. 15.04.1980, Az.: 2 BvL 7/77

Normenkontrollverfahren; Entscheidung; Ausgangsverfahren; Verfahrensgegenstand; Prüfung; Entscheidungsunerhebliche Rechtsfragen; Soldat ; Entfernen von der Truppe; Wehrgerechtigkeit

Bibliographie

Gericht
BVerfG
Datum
15.04.1980
Aktenzeichen
2 BvL 7/77
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1980, 11188
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
AG Titisee-Neustadt 09.09.1977 - 2 Ds 36/77

Fundstellen

  • BVerfGE 54, 47 - 53
  • NJW 1980, 1946 (Volltext mit amtl. LS)

Redaktioneller Leitsatz

1. Nicht der Prüfung entscheidungsunerheblicher Rechtsfragen dient das konkrete Normenkontrollverfahren, sondern der Entscheidung über des im Ausgangsverfahren anhängigen Verfahrensgegenstandes.

2. Wenn ein Soldat sich eigenmächtig von seiner Truppe entfernt hat, ist die Frage der Wehrgerechtigkeit nicht relevant, inwiefern ein Soldat nach § 15 Abs. 1 WStG bestraft werden darf.