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§ 34 LDG - Erhebung der Disziplinarklage

Bibliographie

Titel
Landesdisziplinargesetz (LDG)
Amtliche Abkürzung
LDG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
2031-3

(1) Soll gegen die Beamtin oder den Beamten auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden, ist gegen sie oder ihn Disziplinarklage zu erheben.

(2) Die Disziplinarklage wird bei Beamtinnen und Beamten durch die oberste Dienstbehörde, bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten durch die nach § 49 zur Ausübung der Disziplinarbefugnisse zuständigen Dienstvorgesetzten erhoben.