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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 12.12.1957, Az.: VII ZR 135/57

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
12.12.1957
Aktenzeichen
VII ZR 135/57
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1957, 13981
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BGHZ 26, 174 - 178
  • DB 1958, 195 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR (Beilage) 1958, B 16-B 17 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1958, 342 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

1. des Kaufmanns Julius W.,

2. der Kaufmannsehefrau Auguste W.,

Prozessgegner

den F. B., vertreten durch die Finanzmittelstelle des Landes B. in A.,

Amtlicher Leitsatz

Zinsen aus einem nicht oder nicht mehr im Streit stehenden Hauptanspruch sind Hauptforderungen im Sinne des § 4 ZPO, gleichwohl, ob ein anderer Teil des Hauptanspruchs in derselben Instanz noch anhängig ist.

Tenor:

wird der Streit für die Revisionsinstanz auf

204.000-205.000 DM

festgesetzt.

Gründe:

1

1.)

Der Streitwert für die in der Revisionsinstanz noch anhängige Hauptforderung beträgt

2

29.425,31 DM.

3

Dazu tritt aber noch der dem Kläger unter Abs. 2 des Urteils zugesprochene und mit der Revision ebenfalls angefochtene Zinsanspruch, soweit er sich auf den in der Revisionsinstanz nicht mehr anhängigen Teil der Hauptforderung bezieht, in Höhe von

4

174.780,62 DM.

5

2.)

Hierzu ist folgendes zu bemerken:

6

a)

Nach § 4 ZPO sind die Zinsen, die neben der Hauptforderung geltend gemacht werden, Nebenforderungen und werden bei der Bemessung des Streitwerts nicht berücksichtigt. Sie werden jedoch zur Hauptforderung, wenn der Hauptanspruch nicht oder nicht mehr im Streit steht, die Zinsen also nur noch allein Gegenstand des Rechtsstreits sind (RGZ 47, 256; 60, 112; RG in JW 1927, 2803 und HRR 1928, 180).

7

Streitig war bisher, ob dann, wenn der Hauptanspruch nur (noch) teilweise im Streit steht, die für den nicht oder nicht mehr im Streit stehenden Teil der Hauptforderung verlangten Zinsen ebenfalls zur Hauptforderung werden oder ob sie, wenn ein auch noch so geringer Teil der Hauptforderung unerledigt ist, in vollem Umfang Nebenforderungen im Sinne des § 4 ZPO bleiben, bei der Streitwertbemessung also nicht berücksichtigt werden dürfen.

8

Das Reichsgericht hat sich in ständiger Rechtsprechung für die letztere Auffassung entschieden (JW 1927, 2129; HRR 1932, 2195; DR 1939, 1182; ebenso auch OLG Stuttgart in JW 1930, 177 und OLG Kiel in HRR 1939, 435; ferner Stein/Jonas/Schönke ZPO 18. Aufl. Anm. III 1 zu § 4 ZPO). Dieser Auffassung ist auch der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in einem Beschluß vom 6. Februar 1953 (LM Nr. 1 zu § 4 ZPO) gefolgt.

9

Die Entscheidungen sind jedoch nicht ohne Widerspruch geblieben. Schon das Oberlandesgericht Kiel (JW 1930, 174) und das Kammergericht (OLG 23, 69) haben die gegenteilige Meinung vertreten. Neuerdings hat sich Lappe (DRpfl 1955, 121) im Anschluß in Liemann (DRpfl 1936, 387) mit beachtlichen Gründen gegen die bisher herrschende Meinung gewandt. Dem sind jetzt auch Rosenberg (ZPO 7. Aufl. § 31 IV 3 S. 130) und Wieczorek (ZPO Anm. C III b zu § 4 ZPO) gefolgt.

10

b)

Den dieser Auffassung zugrunde liegenden Erwägungen vermag sich der Senat nicht zu verschließen.

11

Wenn der Hauptanspruch überhaupt nicht mehr besteht und die Zinsen von dem ganzen Anspruch deshalb ihren akzessorischen Charakter verloren haben, so muß folgerichtig dasselbe auch von den Zinsen eines erledigten Teilbetrages gelten (KG a.a.O.). Denn diese Zinsen leiten ihre Eigenschaft als Nebenforderung im Sinne des § 4 ZPO nur aus der Hauptforderung her. Soweit diese nicht oder nicht mehr im Streit steht, werden die Zinsen also auch nicht mehr neben der Hauptforderung geltend gemacht. Es besteht deshalb kein vernünftiger Grund dafür, die Entscheidung der Frage, ob eine Zinsforderung aus einem nicht oder nicht mehr im Streit stehenden Hauptbetrag als Haupt- oder Nebenforderung anzusehen ist, davon abhängig zu machen, ob ein anderer Teil der Hauptforderung eingeklagt oder noch im Streit geblieben ist.

12

Für diese Auffassung sprechen weiterhin folgende Erwägungen:

13

Soweit es sich um Zinsen handelt, die neben der Hauptforderung im Streit stehen, werden sie in der Regel der Höhe nach wesentlich geringer sein als diese. Das rechtfertigt es, sie aus Gründen der Vereinfachung und Übersichtlichkeit der Streitwert- und Kostenberechnung als Nebenforderung nicht zu berücksichtigen, wie das in § 4 ZPO ausdrücklich angeordnet worden ist. Ist aber die Hauptforderung nur noch zu einem u. U. geringen Teil (noch) anhängig, so kann - wie im vorliegenden Fall - es sehr wohl geschehen, daß der noch im Streit stehende Zinsanspruch aus dem nicht oder nicht mehr anhängigen Teil des Hauptanspruchs im Verhältnis zu dem (noch) anhängigen Teil des Hauptanspruchs erheblich ins Gewicht fällt, diesen sogar möglicherweise um ein Mehrfaches übersteigt, wie das auch hier der Fall ist. Eine Streitwert- und Kostenberechnung, die sich nur nach dem noch anhängigen Teil des Hauptanspruchs richtet, ohne weitere Zinsen zu berücksichtigen, würde deshalb vielfach dem wirklichen Interesse der Partei an dem Rechtsstreit nicht mehr gerecht werden.

14

Das kann auch für die Frage, ob die Rechtsmittelsumme erreicht ist, möglicherweise von erheblicher Bedeutung sein. Es ist z.B. denkbar, daß nur noch ein ganz geringer Teil des Hauptanspruchs, der weit unter der Rechtsmittelsumme liegt, im Streit steht, daneben aber noch über einen Zinsanspruch aus einem nicht geltend gemachten oder erledigten Teil des Hauptanspruchs zu entscheiden ist, der weit über der Rechtsmittelsumme liegt. Nach der bisher herrschenden Meinung würde das dazu führen, daß ein Rechtsmittel nicht mehr eingelegt werden könnte, daß es aber eine Partei in der Hand hätte, den Zinsanspruch dadurch rechtsmittelfähig zu machen, daß sie darauf verzichtet, hinsichtlich des restlichen Hauptanspruchs in die Rechtsmittelinstanz zu gehen, so daß nunmehr der Zinsanspruch zum Hauptanspruch würde. Es würde also durch den Verzicht auf einen Teil des Streitgegenstandes der Streitwert möglicherweise ganz erheblich steigen. Wäre also z.B. bei einem Hauptanspruch von 100.000 DM und einem Zinsanspruch von 10.000 DM der erstere bis auf 1.000 DM nicht mehr im Streit, so könnte der Rechtsmittelkläger durch Verzicht auf diese 1.000 DM den Streitwert von 1.000 DM auf 10.000 DM hinauftreiben und die Sache so revisibel machen. Ein solches Ergebnis wäre widersinnig und würde den Grundsätzen einer auf das wirkliche Interesse der Parteien am Rechtsstreit abzielenden Berechnung des Streitwerts und der Rechtsmittelsumme widersprechen.

15

Der Senat kommt daher zu der Auffassung, daß an der bisherigen Rechtsprechung nicht festgehalten werden kann, daß vielmehr auch die Zinsen aus einem nicht oder nicht mehr im Streit stehenden Hauptanspruch als Hauptforderung im Sinne des § 4 ZPO anzusehen sind, gleichviel, ob ein anderer Teil des Hauptanspruchs in derselben Instanz noch anhängig ist.

16

Einer Vorlage an den Großen Senat bedarf es nicht, da der VI. Zivilsenat auf Antrage erklärt hat, daß er an seiner in der Entscheidung vom 6. Februar 1953 niedergelegten Rechtsauffassung nicht mehr festhalten wolle.

17

c)

Das führt im vorliegenden Fall zu dem Ergebnis, daß der dem Kläger unter II des Berufungsurteils zugesprochene Zinsanspruch bei der Berechnung des Streitwerts insoweit zu berücksichtigen ist, als er nicht aus dem noch in die Revisionsinstanz gelangten Teilanspruch von 29.425,31 DM herrührt.

18

Damit ergibt sich für die Höhe des Streitwerts des Zinsanspruchs folgende Berechnung:

aa)6 % aus 100.000 bis 85.254,98 DM abzügl. 29.425,31 DM vom 21.10.50 bis 8.11.51=3.947,29 DM
bb)6 % aus 79.425,31 abzügl. 29.425,31 = 50.000 DM vom 9.11.51 bis 25.5.57 (Tag des Eingangs der Revision)=16.633,33 DM
cc)6 % aus 400.000 DM vom 23.12.50 bis 25.5.57=154.200,- DM
174.780,62 DM
Glanzmann Rietschel Dr. Winkelmann Erbel Meyer