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§ 19 KWG - Briefwahl

Bibliographie

Titel
Hessisches Kommunalwahlgesetz (KWG)
Amtliche Abkürzung
KWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
333-7

(1) 1Bei der Briefwahl hat der Wähler dem Gemeindevorstand der Gemeinde, in der der Wahlschein ausgestellt worden ist, im verschlossenen Wahlbriefumschlag

  1. 1.
    seinen Wahlschein,
  2. 2.
    in einem besonderen verschlossenen Stimmzettelumschlag seinen Stimmzettel

so rechtzeitig zu übersenden, dass der Wahlbrief spätestens am Wahltag bis 18 Uhr eingeht. 2Werden Wahlen oder Abstimmungen nach § 2 Abs. 3 verbunden, muss für jede Wahl oder Abstimmung ein gesonderter Stimmzettelumschlag verwendet werden. § 18 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) 1Auf dem Wahlschein hat der Wähler oder die Hilfsperson gegenüber dem Gemeindevorstand an Eides statt zu versichern, dass der Stimmzettel persönlich oder gemäß dem erklärten Willen des Wählers gekennzeichnet worden ist. 2Der Gemeindevorstand ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides statt zuständig.