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§ 2 KAG - Rechtsgrundlage für Kommunalabgaben

Bibliographie

Titel
Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg (KAG)
Amtliche Abkürzung
KAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
6111-1a

(1) Abgaben dürfen nur aufgrund einer Satzung erhoben werden. Die Satzung muss den Kreis der Abgabeschuldenden, den die Abgabe begründenden Tatbestand, den Maßstab und den Satz der Abgabe sowie den Zeitpunkt ihrer Fälligkeit angeben.

(2) Eine Satzung, mit der eine Steuer im Land erstmalig eingeführt werden soll, ist dem für Kommunales zuständigen Ministerium anzuzeigen.