Bundesgerichtshof
Urt. v. 21.11.1957, Az.: VII ZR 17/57
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 21.11.1957
- Aktenzeichen
- VII ZR 17/57
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1957, 13645
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg - 29.11.1956
Prozessführer
des Willy Ka. in H., Bei den M.,
Prozessgegner
die Firma August T. & Co., H., G.str. ...,
hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 21. November 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Scheffler, Rietschel, Dr. Winkelmann und H. Meyer
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 29. November 1956 wird zurückgewiesen.
Dar Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin befasst sich mit Importgeschäften. Sie hatte die Verzollung der eingeführten Waren ihrem Angestellten K. übertragen, der die Zollangelegenheiten selbständig in einem besonderen, in der Nähe des Zollamts gelegenen Büro bearbeitete und das volle Vertrauen der Klägerin hatte. Der Beklagte betrieb ein Einzelhandelsgeschäft und war bis 1950 Kunde der Klägerin.
Im Jahre 1952 machte Kruse dem Beklagten, der für sein Einzelhandelsgeschäft öfter Kaffee und Tee zu verzollen hatte, das Angebot, seine Verzollungen mit zu erledigen. Der Beklagte nahm das Angebot an. K. hat für den Beklagten in den Jahren 1952 und 1953 insgesamt 32 Verzollungen erledigt und ist dabei so verfahren, dass die Zollabgaben der Klägerin zur Last fielen. Das erreichte er auf zwei verschiedene Weisen.
Bei den ersten Verzollungen trug K. in ihm von der Klägerin überlassene Blankoschecks zu hohe Beträge ein, so dass die Schecksumme den jeweils von der Klägerin geschuldeten Zoll und dazu den vom Beklagten zu entrichtenden Zollbetrag umfasste, und händigte diese Schecks der Zollbehörde aus.
Später bediente sich K. des Zollaufschubkontos, das für die Klägerin bei der Zollbehörde geführt wurde. Die Klägerin hatte nämlich mit der Zollbehörde vereinbart, dass sie nicht bei jeder einzelnen Einfuhr den Zoll bar zu entrichten brauchte, sondern ihre Zollschuld auf dem Aufschubkonto verbucht wurde, das von der Zollbehörde monatlich abgerechnet und von der Klägerin vierteljährlich durch Zahlung ausgeglichen wurde. Für die einzelne Zollschuld wurde jeweils ein Aufschubanerkenntnis nach Formular von der Klägerin abgegeben; ferner konnte die Klägerin in Fällen, wo sie für einen ihrer Kunden die Verzollung erledigte, beantragen, den Zollbetrag zwecks Anrechnung auf die Zollschuld des Kunden auf ihrem Aufschubkonto anzuschreiben. Die Klägerin hatte K. Blankoformulare für die Aufschubanerkenntnisse und Anrechnungsanträge ausgehändigt. K. bediente sich dieser Blankoformulare, um das Aufschubkonto der Klägerin mit Zollschulden des Beklagten zu belasten, welche die Klägerin dann durch die vierteljährlich von ihr an die Zollkasse geleisteten Zahlungen mit ausglich.
Die Klägerin bemerkte nach ihrer Angabe erst im Herbst 1953, dass durch die Handlungen K. ihre Mittel zur Bezahlung von Zollschulden des Beklagten verwandt worden waren. Sie behauptet, dass auf diese Weise Zollschulden des Beklagten in Höhe von 58.059,70 DM getilgt worden seien.
Die Klägerin ist der Ansicht, der Beklagte sei ihr zum Ersatz dieses Betrages nach §§ 1 UWG, 823, 826, 812 BGB verpflichtet, und hat auf Zahlung von 58.059,70 DM nebst Zinsen geklagt.
Der Beklagte behauptet, er habe den jeweils von ihm zu entrichtenden Zollbetrag an K. ausgehändigt. Er habe nicht annehmen können, dass K. diese Beträge nicht an die Klägerin abführe. Die Klägerin habe K. durch die Aushändigung von Blankoformularen ermächtigt, nicht nur für sie, sondern auch für andere Firmen Verzollungen vorzunehmen. Nach seiner Annahme habe die Klägerin gewusst und gebilligt, dass K. das auch für ihn tue.
Das Landgericht hat den Klageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. In den Entscheidungsgründen hat es ausgeführt, der Beklagte hafte aus ungerechtfertigter Bereicherung, aber auch aus Geschäftsführung ohne Auftrag und nach § 1 UWG. Einen Schadensersatzanspruch aus § 823 BGB hat das Landgericht verneint; ob ein Anspruch nach § 826 BGB gegeben sei, hat es nicht erörtert.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Nach seiner Ansicht ist die Klage nur unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung begründet.
Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Klägerin bittet, erstrebt der Beklagte die Abweisung der Klage.
Die Klägerin hat Anschlussrevision eingelegt und stellt für den Fall, dass die Revision Erfolg haben sollte, den Antrag,
die Berufung des Beklagten auch insoweit zurückzuweisen, wie der Anspruch wegen unerlaubter Handlung dem Grunde nach für gerechtfertigt zu erklären ist,
hilfsweise,
unter Aufhebung des angefochtenen Urteils wie des ihm zugrundeliegenden Verfahrens den Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Der Beklagte beantragt, die Anschlussrevision als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise, sie als unbegründet zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
I.
Der Klageanspruch ist, wie das Berufungsgericht im Ergebnis mit Recht annimmt, wegen ungerechtfertigter Bereicherung des Beklagten begründet. Denn er hat die Befreiung von seinen Zollschulden auf Kosten der Klägerin ohne rechtlichen Grund erlangt.
1.)
Ein Bereicherungsanspruch setzt voraus, dass eine unmittelbare Vermögensverschiebung zwischen dem Bereicherungsgläubiger und dem Bereicherungsschuldner stattgefunden hat. Dieses Erfordernis bedeutet, dass ein einheitlicher Vorgang das Vermögen der einen Partei vermehrt und das der anderen Partei vermindert haben muss; der die Bereicherung ausmachende Vermögenswert darf dem Bereicherten nicht auf dem Umweg über ein fremdes Vermögen zugute gekommen sein.
K. ist bei der Begleichung der Zollschulden auf zwei verschiedene Arten verfahren; in beiden Fällen vollzog sich die Bereicherung nicht auf dem Umweg über sein Vermögen; vielmehr erlangte der Beklagte den Vorteil der Schuldbefreiung unmittelbar aus dem Vermögen der Klägerin.
a)
Was die Begleichung durch Schecks angeht, so führt das Berufungsgericht zutreffend aus, dass der Verlust der Klägerin nicht schon durch das Einsetzen überhöhter Beträge in die Scheckformulare eingetreten ist. Vielmehr hat erst die Verwertung der Schecks durch die Zollbehörde, d.h. die Einlösung durch die Bank der Klägerin, deren Vermögen gemindert. Durch eben denselben Vorgang ist der Beklagte von seiner Verbindlichkeit befreit worden.
b)
Auch bei der Begleichung unter Benutzung des Zollaufschubkontos bestehen keine Bedenken gegen die Unmittelbarkeit der Vermögensverschiebung. Die auf dem Konto angeschriebene und damit gestundete Schuld wurde jeweils getilgt, wenn die Klägerin vierteljährlich ihr Konto ausglich. Die zum Kontoausgleich geleistete Zahlung bewirkte sowohl die Minderung des Vermögens der Klägerin als auch den Vermögensvorteil des Beklagten.
2.)
Das Berufungsgericht hält die eingetretene Vermögensverschiebung auch zutreffend für grundlos.
Es bestand keine Verpflichtung der Klägerin, die Zollschulden des Beklagten zu tilgen. Eine solche Verpflichtung ist auch nicht etwa durch K. als Vertreter der Klägerin übernommen worden.
Die Revision versucht allerdings in eingehenden Ausführungen darzulegen, K. habe Vollmacht gehabt, namens der Klägerin für fremde Firmen, auch für den Beklagten, Verzollungen vorzunehmen; mindestens müsse aber die Klägerin das Handeln K. aus dem Gesichtspunkt der Duldungs- oder Anscheinsvollmacht gegen sich gelten lassen. Damit kann die Revision jedoch keinen Erfolg haben.
Die erste Voraussetzung einer Haftung der Klägerin aus der von K. mit dem Beklagten über die Verzollung getroffenen Abrede wäre, dass K. bei Abschluss dieser Vereinbarung als Vertreter der Klägerin aufgetreten wäre. Er müsste mit dem Beklagten namens der Klägerin vereinbart haben, dass diese die Begleichung der Zollschulden übernehme.
Das Berufungsurteil enthält aber (S. 17, 19, 20) die klare Feststellung, dass K. die Übernahme der Verzollung nicht namens der Klägerin, sondern als eine von ihm selbst zu erbringende Leistung versprochen hat.
Die Revision greift diese Feststellung an und hält sie für unvereinbar mit den Bemerkungen des Berufungsgerichts, dass K. nach seiner Bekundung dem Beklagten erklärt habe, er könne die Verzollung "im Rahmen oder anlässlich der Tätigkeit für die Klägerin" (S. 17 d.U.) und "unter Benutzung der Geschäftseinrichtung der Klägerin" (S. 19 d.U.) vornehmen. Der von der Revision behauptete Widerspruch besteht jedoch nicht. Diese im Berufungsurteil angeführten Äusserungen K. besagen nichts dafür, ob er für die Klägerin oder nur für seine eigene Person versprochen hat, die Zollschuld des Beklagten zu begleichen.
Hat K. aber nach der rechtlich einwandfreien Feststellung des Berufungsgerichts die Vereinbarung mit dem Beklagten nicht namens der Klägerin getroffen, so kommt es nicht mehr darauf an, ob er diese kraft Vollmacht, Duldungsvollmacht oder Anscheinsvollmacht hätte verpflichten können. Es bedarf keines Eingehens auf die Ausführungen der Revision zu diesen Fragen.
3.)
Fraglich bleibt nur noch, ob vom Beklagten an K. geleistete Zahlungen die Annahme einer Bereicherung hindern. Das Berufungsgericht scheint, wie den Ausführungen S. 14 des Urteils zu entnehmen ist, für bewiesen zu halten, dass der Beklagte K. Geldbeträge in voller Höhe seiner Zollschulden gegeben hat. Auch wenn das geschehen ist, ist der Bereicherungsanspruch der Klägerin begründet.
Der Bereicherungsanspruch soll allerdings nur die ungerechtfertigte Mehrung des Vermögens ausgleichen, dem Empfänger des grundlosen Vorteils aber nicht darüber hinaus eine Vermögenseinbusse zufügen. Deshalb sind von dem erlangten Wert alle Nachteile abzuziehen, die der Empfänger in ursächlichem Zusammenhang mit dem grundlosen Erwerb erlitten hat. Die Bereicherung besteht nur in dem Überschuss, der sich bei Berücksichtigung dieser Nachteile ergibt. So mindert sich die Rückgewährpflicht desjenigen, welcher eine empfangene Leistung wegen Nichtigkeit des zugrunde liegenden Vertrages herausgeben muss, um den Wert der von ihm selbst erbrachten Gegenleistung. Auch sonstige Aufwendungen, die der Empfänger im Zusammenhang mit dem Erwerb des grundlos erlangten Gegenstandes gemacht hat, sind bei der Ermittlung des Umfangs der Bereicherung zu berücksichtigen.
Das Berufungsgericht betrachtet die Frage, ob der Beklagte dem Bereicherungsanspruch seine Zahlungen an K. entgegenhalten kann, unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des Wegfalls der Bereicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) und lässt dahingestellt, ob die Zahlungen an K. einen Wegfall der Bereicherung bewirkt haben. Auf diese Frage kommt es nach der Ansicht des Berufungsgerichts nicht an, weil der Beklagte gewusst habe, dass er von den Zollschulden ohne rechtlichen Grund befreit worden sei, und deshalb nach §§ 818 Abs. 4, 819 BGB ohne Rücksicht auf einen etwaigen Wegfall der Bereicherung hafte.
Indessen betrifft die Frage, ob die Zahlungen an K. zu berücksichtigen sind, nicht den nachträglichen Wegfall der Bereicherung. Vielmehr handelt es sich bei der Frage, ob mit dem Erwerb zusammenhängende Aufwendungen anzurechnen sind, um die Feststellung, ob überhaupt eine Bereicherung eingetreten ist. Es lässt sich, wie es das Reichsgericht ausgedrückt hat, begrifflich keine Bereicherung konstruieren, die von diesen Aufwendungen absieht (RGZ 139, 208, 213). Erreichen oder übersteigen die Aufwendungen - soweit sie nur im ursächlichem Zusammenhang mit dem Erwerb stehen - den Wert des erlangten Gegenstandes, so liegt in Wahrheit eine Bereicherung von vornherein nicht vor (BGHZ 1, 75, 81; Urteil des BGH IV ZR 124/50 vom 26.2.1953). Das gilt auch dann, wenn der Tatbestand des § 819 gegeben ist; die Voraussetzung jeder Bereicherungshaftung, auch der sogenannten verschärften Haftung, ist, dass eine Bereicherung zunächst einmal eingetreten ist (RG a.a.O., RGRK § 818 Anm. 7, 1).
Die Auffassung des Berufungsgerichts, welches die mit dem Erwerb zusammenhängenden Aufwendungen unter dem Gesichtspunkt des Wegfalls der Bereicherung würdigt, wird dem Umstand nicht gerecht, dass solche Aufwendungen häufig zeitlich vor dem Erwerb des herauszugebenden Gegenstandes gemacht werden. Dann kann man nicht von einem Wegfall der Bereicherung und nicht davon sprechen, dass der Empfänger nicht mehr bereichert sei (Wortlaut des § 818 Abs. 3 BGB). So bleibt es auch im vorliegenden Fall nach dem Inhalt des Berufungsurteils offen, ob der Beklagte an K. vor oder nach dem Zeitpunkt gezahlt hat, in dem seine Befreiung von der jeweiligen Zollschuld eingetreten ist.
Danach kommt es für die Entscheidung des Rechtsstreits darauf an, ob der Verlust, den der Beklagte durch die Zahlungen an K. erlitten hat, als die Bereicherung mindernder Umstand zu berücksichtigen ist.
An sich ist es nicht ausgeschlossen, auch Leistungen des Bereicherten an eine dritte Person bei der Feststellung der Bereicherung in Abzug zu bringen (RGZ 163, 348, 360). Eine zu beachtende Minderung der Bereicherung wird aber in solchen Fällen seltener vorliegen als bei Leistungen, die der Bereicherte dem Bereicherungsgläubiger selbst erbracht hat. Einmal wird der Zusammenhang von Vermögensvorteil und -nachteil bei Leistungen an den Gläubiger oft augenfälliger und enger sein als bei Leistungen an einen Dritten. Zum anderen ist darauf zu achten, ob nicht gegen den Dritten Ansprüche des Bereicherungsschuldners bestehen, die den Umfang der Bereicherung beeinflussen können.
Dass Aufwendungen des Bereicherungsempfängers, die er zum Erwerbe des Bereicherungsgegenstandes gegenüber Dritten erbracht hat, nicht ohne weiteres als Passivposten bei der Ermittlung der Bereicherung eingesetzt werden können, zeigen zwei vom Bundesgerichtshof entschiedene Fälle.
In BGHZ 9, 333 hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass derjenige, welcher als Nichtberechtigter wirksam verfügt hat und vom Berechtigten nach § 816 BGB auf Herausgabe des durch seine Verfügung Erlangten verklagt wird, den Bereicherungsanspruch nicht um die Leistung kürzen kann, die er zwecks Erwerbs des Gegenstandes einem Dritten gewährt hatte. Zur Begründung ist angeführt, dass der Bereicherungsbeklagte durch die Zahlung an den Dritten keine Vermögensminderung erlitten habe, weil er gegen diesen Ansprüche aus Kaufvertrag oder aus Bereicherung erworben habe.
In BGHZ 14, 7 hat der Bundesgerichtshof es dem Beklagten, der durch Verbrauch von Sachen des Klägers bereichert war, verwehrt, sich auf Aufwendungen zu berufen, die er für den Erwerb der Sachen an einen Dritten gemacht hatte. Auch in dieser Entscheidung ist darauf hingewiesen, dass der Beklagte gegen den Dritten Ansprüche aus § 179 oder § 812 BGB habe, und der für die Anrechnung von erlittenen Nachteilen notwendige Zusammenhang mit dem Bereicherungsvorgang verneint worden.
In ähnlichen Fällen hat auch das Reichsgericht entschieden, dass der Bereicherungsschuldner sich auf die an einen Dritten bewirkte Leistung nicht berufen kann (RGZ 106, 4, 7; SA 66 Nr. 132).
Ebenso können im vorliegenden Falle die Zahlungen an K. nicht als Minderung der Bereicherung berücksichtigt werden. Dabei macht es keinen Unterschied, ob die Zahlungen vor oder nach der Befreiung des Beklagten von den Zollschulden geleistet worden sind.
Im Falle der Zahlung vor diesem Zeitpunkt hatte der Beklagte sein Vermögen um das an K. weggegebene Geld vermindert und andererseits einen Anspruch gegen K. erworben, dass dieser die Zollschuld des Beklagten tilge und das empfangene Geld zu diesem Zweck entweder an die Zollbehörde oder, soweit die Zollschuld mit Mitteln der Klägerin getilgt wurde, an diese weitergebe. Soweit die dadurch geschaffene Lage das Vermögen des Beklagten gemindert hatte, ist der Eintritt des Bereicherungstatbestandes, das ist die Tilgung der Zollschuld, ohne Einfluss auf die schon vorhandene Vermögensminderung geblieben. Denn nach der Tilgung der Zollschuld konnte der Beklagte nach wie vor von K. verlangen, dass er das Geld an die Klägerin abführe, um deren nunmehr entstandenen Bereicherungsanspruch zu tilgen. Das Vermögen des Beklagten war also schon vor der Tilgung der Zollschuld ebenso gemindert wie nach diesem Zeitpunkt; die Minderung ist nicht bedingt durch den Eintritt des Bereicherungstatbestandes.
Die Beurteilung ändert sich nicht, wenn die zwischen dem Beklagten und K. getroffene Abrede, weil sie der Klägerin verborgen bleiben sollte, wider die guten Sitten verstiess. Der Beklagte hat dann nach § 138 BGB gegen K. keinen Anspruch erworben. Auch dann war seine Vermögenslage vor und nach Tilgung der Zollschuld die gleiche.
Die Vermögensminderung beruht entscheidend darauf, dass der Beklagte, um die Tilgung seiner Zollschuld unter Benutzung der Geschäftseinrichtung der Klägerin zu erreichen, sich des Einverständnisses der Klägerin nicht vergewissert, sondern sich mit dem Versprechen K. begnügt hat. Es war das Risiko des Beklagten, ob K. sein Versprechen hielt; es widerspräche der Billigkeit, wenn man ihm gestattete, sich der Klägerin gegenüber auf die an K. geleisteten Zahlungen zu berufen und damit das von ihm übernommene Risiko der Klägerin aufzubürden (vgl. Enneccerus/Lehmann 14. Bearb. § 227 III 4).
Deshalb muss auch der Umstand, dass die dem Beklagten verbliebenen Ansprüche gegen K. aller Wahrscheinlichkeit nach wertlos sind, ausser Betracht bleiben (BGHZ 14, 10). Ebensowenig könnte es zu Lasten der Klägerin gehen, dass möglicherweise einem vom Beklagten gegen K. erhobenen Anspruch auf Rückzahlung der Geldbeträge wegen Sittenwidrigkeit ihres Geschäfts die Vorschrift des § 817 BGB entgegenstehen würde (BGHZ 9, 336).
Dieselben Erwägungen verbieten die Berücksichtigung der Zahlungen an K. auch für den Fall, dass die Zahlungen nach der Tilgung der Zollschuld geleistet worden sind. Die Zahlungen sollten dann dazu dienen, den für die Klägerin bereits entstandenen Bereicherungsanspruch zu tilgen. Der Beklagte hat aber nicht an die Klägerin als Bereicherungsgläubigerin, sondern an den nicht zum Empfang der Leistung befugten K. gezahlt. Es lässt sich nicht rechtfertigen, dem Beklagten die Gefahr, die in der Zahlung an K. lag, abzunehmen und sie auf die Klägerin abzuwälzen.
Nach allem können die Zahlungen an K. nicht als Minderung der Bereicherung berücksichtigt werden. Die Revision des Beklagten ist daher unbegründet.
II.
Die Anschlussrevision ist nur bedingt eingelegt, nämlich für den Fall, dass die Revision Erfolg haben sollte. Das ist zulässig (LM Nr. 3 zu § 556 ZPO). Da die Bedingung nicht eingetreten ist, ist über die Anschlussrevision nicht zu entscheiden. Auch für die Kostenentscheidung hat die Anschliessung ausser Betracht zu bleiben, wenn die Bedingung nicht eintritt (vgl. für den gleichliegenden Fall der Anschlussberufung RG in JW 1896 S. 247 Nr. 3; Stein/Jonas/Schönke ZPO § 521 Fussnote 19).
Die Kosten der Revision muß der Beklagte nach § 97 ZPO tragen.