Bundesgerichtshof
Beschl. v. 03.05.1957, Az.: V BLw 13/57
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 03.05.1957
- Aktenzeichen
- V BLw 13/57
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1957, 13635
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig - 07.01.1957
Prozessführer
des Bauern Adolf Heinrich K. in H., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. ... in ...,
Prozessgegner
den Landwirt Paul R. in H., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. ... in ...
hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaftssachen in der Sitzung vom 3. Mai 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Tasche sowie der Bundesrichter Dr. Hückinghaus und Dr. Piepenbrock
beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 3. Zivilsenats - Senats für Landwirtschaftssachen - des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 7. Januar 1957 wird auf Kosten des Antragstellers, der dem Antragsgegner die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat als unzulässig verworfen.
Der Geschäftswert wird für die Rechtsbeschwerdeinstanz auf 400-500 DM festgesetzt.
Gründe:
I.
Der Antragsteller ist Eigentümer des im Grundbuch von H. Band ... Blatt ... eingetragenen Hofes mit etwa 63 ha landwirtschaftlicher Nutzfläche. Diesen Hof verpachtete er durch Vertrag vom 19. Dezember 1951 an den Antragsgegner bis zum 31. Dezember 1962. Nach § 18 des Vertrages kann der Verpächter das Pachtverhältnis fristlos kündigen, wenn der Pächter nach dem Gutachten eines näher vereinbarten Schätzungsausschusses schlecht wirtschaftet und innerhalb einer angemessenen Frist die gerügten Mängel nicht abstellt.
Der Antragsteller hat dem Antragsgegner vorgeworfen, den Hof durch schlechte Wirtschaftsführung zu gefährden. Er hat den Pachtvertrag am 29. Juni 1955 zum Schluß des laufenden Pachtjahres gekündigt. Ende August 1955 hat er bei dem Landwirtschaftsgericht beantragt,
- 1.
festzustellen, daß die von ihm ausgesprochene Kündigung begründet sei,
- 2.
den Antragsgegner zu verurteilen, den Hof zum Ende des laufenden Pachtjahres an ihn herauszugeben.
In einer zwischen den Parteien wegen desselben Hofes anhängigen Pachtschutzsache - 2 LwP 1/55 des Amtsgerichts Ahrensburg - kam es am 25. April 1956 vor dem Oberlandesgericht - 3 Wlw 6/56 - zu einem Vergleich, in dem die Beteiligten erklärten:
"Wir wünschen, daß der Senat sich mit der Frage der zivilrechtlichen Wirksamkeit der Kündigung befaßt. Wenn das geschieht, erledigt sich der Antrag aus der Sache 2 LwP 2/55 auf Feststellung, daß die Kündigung begründet ist, von selbst. Über ihn wird in diesem Verfahren sachlich entschieden werden."
Der Antragsteller erklärte damals ferner, den Räumungsantrag nicht verfolgen zu wollen. Daraufhin einigten sich die Beteiligten wie folgt.
"Das Verfahren 2 LwP 2/55 ist erledigt. Die Kosten des Verfahrens 2 LwP 2/55 sollen der Entscheidung der gegenwärtigen Sache folgen."
Das Oberlandesgericht wies in der Pachtschutzsache 2 LwP 1/55 die Beschwerde des Verpächters zurück und stellte fest, daß die von ihm am 29. Juni 1955 ausgesprochene Kündigung unwirksam sei. Es legte dem Pächter die Kosten des ersten Rechtszuges auf und verurteilte den Verpächter; die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
In dem gegenwärtigen Verfahren nahm der Verpächter am 10. Oktober 1956 seine Anträge auf Feststellung und Verurteilung zur Herausgabe des Hofes zurück.
Der Pächter hat daraufhin beantragt, dem Verpächter die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Der Verpächter hat demgegenüber den Standpunkt vertreten, daß wegen der Einigung über die Kosten dieses Verfahrens in dem Pachtschutzverfahren kein Raum für eine Kostenentscheidung sei und ihm vor allen Dingen nicht die außergerichtlichen Kosten des Pächters auferlegt werden könnten.
Das Landwirtschaftsgericht hat dem Verpächter die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Verfahren auferlegt.
Das Oberlandesgericht hat die sofortige Beschwerde des Verpächters zurückgewiesen.
Hiergegen richtet sich die von dem Oberlandesgericht nicht zugelassene Rechtsbeschwerde des Verpächters, mit der er sich gegen die Auferlegung der Kosten des Verfahrens wendet die nach seiner Ansicht auf einer Verletzung der Grundsätze beruht, welche der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung über die Behandlung von Kostenansprüchen in gleichgelagerten Fällen aufgestellt hat.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig.
Der Antragsteller will die Zulässigkeit des Rechtsmittels offensichtlich aus § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG Herleiten, da er geltend macht, das Beschwerdegericht sei von Entscheidungen des Bundesgerichtshofs abgewichen. Er hat dabei übersehen, daß eine so allgemeine Angabe dieser Vorschrift nicht genügt. Nach der Entscheidung des erkennenden Senats vom 7. Juli 1954 (V BLw 33/54, RechtdLandw 1954, 246 - LindMöhr Nr. 1 zu § 24 LwVG) müssen die Entscheidungen, von denen das Beschwerdegericht abgewichen sein soll, entweder mit Datum und Aktenzeichen angegeben oder es muß die Stelle bezeichnet werden, an der die Entscheidung veröffentlicht ist. Außerdem ist anzugeben, welche Rechtsfrage von der angezogenen Entscheidung anders als von der angefochtenen beantwortet sein soll, inwiefern beide Entscheidungen diese Rechtsfrage abweichend beantworten und wieso die angefochtene Entscheidung auf dieser Abweichung beruht (vgl. Beschluß des erkennenden Senats vom 5. Oktober 1954, BGHZ 15, 5 - RechtdLandw 1954, 331 = NJW 1954, 1888 = JZ 1955, 123 = LindMöhr Nr. 2 zu § 24 LwVG).
Im vorliegenden Falle ist die Rechtsbeschwerde schon deshalb unzulässig, weil dieses Rechtsmittel nur gegen die in der Hauptsache erlassenen Beschlüsse des Oberlandesgerichts stattfindet. Wenn die Hauptsache sich durch Rücknahme des Antrages oder Rechtsmittels erledigt, kann nach § 20 Abs. 1 Nr. 8 LwVG über die Kosten allein entschieden werden. Das gilt auch für die Entscheidung über die Erstattung der außergerichtlichen Kosten des Verfahrens. In diesen Fällen bilden also die Kosten den alleinigen Gegenstand des weiteren Verfahrens, das mit einer selbständigen Kostenentscheidung endet. Das bedeutet, wie der erkennende Senat in seinem Beschluß vom 10. März 1955 (V BLw 14/55, RechtdLandw 1955, 224 = MDR 1955, 605 - Lind-Möhr Nr. 7 zu § 24 LwVG) ausgeführt hat, indessen nicht, daß eine selbständige Kostenentscheidung auch in Sinne der Anfechtbarkeit mit einem in der Hauptsache vorgesehenen Rechtsmittel als Entscheidung in der Hauptsache zu gellten hat. Eine nach Erledigung der Hauptsache ergehende Kostenentscheidung des Amtsgerichts kann nicht mit der sofortigen Beschwerde nach § 22 LwVG, sondern nur gemäß § 9 LwVG unter den Voraussetzungen des § 20 a Abs. 2 FGG angefochten werden. Dies hat nach § 24 Abs. 3 LwVG zur Folge, daß gegen die Kostenentscheidung des Beschwerdegerichts kein. Rechtsmittel stattfindet. Die Rechtsbeschwerde war daher als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 34, 44, 45 LwVG.