Bundesgerichtshof
Beschl. v. 28.06.1984, Az.: IX ZR 21/84
Schmälerung der Konkursmasse durch Sicherungsverträge; Valutierung von Grundschulden; Ausscheiden von Treugut aus der Masse durch einen Treuhandvertrag; Konkursanfechtung von Sicherungsverträgen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 28.06.1984
- Aktenzeichen
- IX ZR 21/84
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1984, 14244
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Karlsruhe - 03.01.1984
Rechtsgrundlage
- § 30 Nr. 2 KO
Prozessführer
R.-Fensterbau GmbH & Co. KG,
vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Fa. R. GmbH,
diese vertreten durch den Geschäftsführer Karl R., D. straße 1-3, M.,
Prozessgegner
Rechtsanwalt Dr. J. K. M. straße 1, H., als Konkursverwalter über das Vermögen des Kaufmanns Heinz R., Inh. der Firma H.-Haus Heinz R., B.
In dem Rechtsstreit
hat der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
durch
den Vorsitzenden Richter Merz und
die Richter Zorn, Gärtner, Winter und Dr. Graßhof
am 28. Juni 1984
beschlossen:
Tenor:
Die Annahme der Revision der Beklagten gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 3. Januar 1984 wird abgelehnt.
Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Gründe
Das Rechtsmittel bietet keine Aussicht auf Erfolg und wirft auch keine rechtsgrundsätzlichen Fragen auf.
Anzufechtende Rechtshandlungen gemäß § 30 Nr. 2 KO sind die Sicherungsverträge und nicht der Treuhandvertrag, weil erst jene der Beklagten Rechte gaben und die Masse schmälerten. Bis zur Valutierung der Grundschuld durch Abschluß der Sicherungsverträge hätte der Kläger die treuhänderisch bestellte Grundschuld zur Masse zurückziehen können (BGH Urteil vom 25. April 1962 - VIII ZR 43/61 = NJW 1962, 1200). Hierin liegt der entscheidende Unterschied zu dem von BGHZ 55, 307 [BGH 10.02.1971 - VIII ZR 182/69] entschiedenen Sachverhalt bei dem das Treugut schon mit Abschluß des Treuhandvertrages endgültig aus der Masse ausgeschieden war, weil in jenem Vertrag bereits den begünstigten Gläubigern unmittelbare Rechte gegen den Treuhänder eingeräumt waren. Die der Beklagten gewährte Befriedigungsmöglichkeit stellte allein schon darum eine inkongruente Deckung im Sinne des § 30 Nr. 2 KO dar, weil sie in den zwischen der Beklagten und der Gemeinschuldnerin abgeschlossenen Werkverträgen nicht vorgesehen war. Durch den Abschluß der Sicherungsverträge ist keine gleichwertige Gegenleistung oder ein Surrogat zur Masse gelangt. Es reicht nicht aus, daß die Sicherungsverträge mit der Verpflichtung der Beklagten zur Fortführung der Arbeiten der Konkursmasse auch Vorteile gebracht haben, weil diese keine vollwertige Gegenleistung für die bewirkte Vermögensminderung darstellten (BGH Urteile vom 25. September 1952 - IV ZR 13/52 = LM Nr. 1 KO § 30; vom 28.9.1964 - VIII ZR 21/61 = WM 1964, 1166). Da die angefochtene Rechtshandlung nach Stellung des Konkursantrages erfolgt ist, ist die Anfechtung gem. § 30 Nr. 2 KO schon dann begründet, wenn die Beklagte die Vermutung nicht widerlegt hat, daß ihr der Konkurseröffnungsantrag am 13.3.1981 - mit Vollendung des Erwerbs der Befriedigungsmöglichkeit - bekannt war.
Das ist nicht der Fall, weil die Beklagte selbst eingeräumt hat, ihr Geschäftsführer lese die öffentliche Zeitung "RWZ". Diese hat aber unstreitig am 10.3.1981 über die Konkurseröffnungsanträge berichtet.
Zorn
Gärtner
Winter
Graßhof