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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 31.10.1994, Az.: 5 StR 608/94

Beziehungsgegenstände; Einziehung; Steuerhinterziehung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
31.10.1994
Aktenzeichen
5 StR 608/94
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1994, 12805
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • HFR 1995, 545 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1996, 335 (Urteilsbesprechung von Vorsitzender Richter am BGH a.D. Hans Wolfgang Schmidt, Waldbronn)
  • MDR 1996, 339 (Urteilsbesprechung von Vorsitzender Richter am BGH a.D. Hans Wolfgang Schmidt, Waldbronn)
  • wistra 1995, 30

Redaktioneller Leitsatz

Gemäß § 375 Abs. 2 AO ist es möglich, Beziehungsgegenstände einzubeziehen, auf die die Vorschriften der §§ 74 Abs. 2, 3 und 74a StGB Anwendung finden.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "gemeinschaftlich fortgesetzter Steuerhinterziehung" zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Daneben hat es den Transporter Peugeot mit dem amtlichen Kennzeichen eingezogen. Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision hat in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg.

2

1. Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und damit unzulässig im Sinne von § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO.

3

2. Die Nachprüfung des Urteils auf die allgemeine Sachrüge führt lediglich zur Berichtigung des Schuldspruchs. Auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte einer Steuerhehlerei nach § 374 AO schuldig gemacht, nicht dagegen einer Steuerhinterziehung nach § 370 AO.

4

Die Annahme einer fortgesetzten Handlung, die der Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen vom 3. Mai 1994 (BGHSt 40, 138) und der für die Steuerhinterziehungsdelikte getroffenen Folgeentscheidung des Senats vom 20. Juni 1994 (wistra 1994, 266) nicht entspricht, beschwert den Angeklagten nicht. Es kann ausgeschlossen werden, daß der Tatrichter gegen den geständigen Angeklagten bei gleichem Schuldumfang von rund 400.000,-- DM hinterzogener Eingangsabgaben im Hinblick auf drei Taten eine geringere Gesamtfreiheitsstrafe als geschehen verhängt hätte.

5

3. Dagegen hält der Ausspruch über die Einziehung des Kleintransporters Peugeot, amtliches Kennzeichen, nach § 375 Abs. 2 Nr. 2 AO einer revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.

6

a) § 375 Abs. 2 AO stellt eine besondere gesetzliche Vorschrift im Sinne von § 74 Abs. 4 StGB zur Einziehung von Beziehungsgegenständen dar (vgl. Dreher/Tröndle StGB 46. Aufl. § 74 Rdn. 19). Damit ist die Einziehung nach § 375 Abs. 2 AO an die Voraussetzungen des § 74 Abs. 2, 3 StGB gebunden. Darüber hinaus ist nach § 375 Abs. 2 Nr. 2 AO die Vorschrift des § 74a StGB anzuwenden. Demnach ist die Einziehung nur zulässig, wenn die Gegenstände zur Zeit der Entscheidung dem Täter oder Teilnehmer gehören oder zustehen (§ 74 Abs. 2 Nr. 1 StGB) oder - in Fällen der Dritteinziehung - derjenige, dem die Gegenstände gehören, zu deren Benutzung bei der Tat zumindest leichtfertig beigetragen hat (§ 74a Nr. 1 StGB). Die weitergehenden tatbestandlichen Voraussetzungen der §§ 74 Abs. 2, 74a StGB kommen ersichtlich nicht in Betracht.

7

b) Der Angeklagte hat nach den Feststellungen in der Hauptverhandlung darauf hingewiesen, "daß er nicht Eigentümer des Peugeots sei, ohne allerdings den vorgeblichen Eigentümer zu nennen" (UA S. 10). Das angefochtene Urteil enthält keinerlei Feststellungen über die Eigentumsverhältnisse an dem Fahrzeug, wie sie etwa anhand international üblicher Kraftfahrzeugpapiere oder mit Hilfe von Pflichtversicherungsscheinen möglich wären. Eine solche Aufklärung wäre indessen erforderlich, um die rechtlichen Voraussetzungen einer Einziehung überhaupt feststellen zu können. Der Umstand, daß der Angeklagte den Kleintransporter in seinem Gewerbebetrieb einsetzte, reicht dafür alleine nicht aus.