Bundesgerichtshof
Urt. v. 16.10.1972, Az.: III ZR 176/70
Voraussetzungen für einen Entschädigungsanspruch unter bergrechtlichen und enteignungsrechtlichen Gesichtspunkten; Verhältnis des Bergbaues zu den öffentlichen Verkehrsanstalten; Vorliegen eines Haftungsausschlusses
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 16.10.1972
- Aktenzeichen
- III ZR 176/70
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1972, 12264
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Limburg - 07.10.1970
Rechtsgrundlagen
- § 153 Abs. 1 ABG
- § 154 Abs. 1 ABG
- Art. 14 GG
- § 148 ABG
- § 150 Abs. 1 ABG
Fundstellen
- BGHZ 59, 332 - 339
- DB 1973, 181 (Volltext mit amtl. LS)
- DÖV 1973, 793 (amtl. Leitsatz)
- JZ 1973, 94-96 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
- MDR 1973, 206-207 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1973, 49-50 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Land Hessen,
vertreten durch den Hessischen Minister für Wirtschaft und Technik,
Prozessgegner
1. Firma St.-Industriewerke GmbH in H.-Gr.,
vertreten durch ihren Geschäftsführer Dr. Norbert St.,
2. Firma G. & Sch. KG in Si.,
vertreten durch ihren persönlich haftenden Gesellschafter Walter G.,
Amtlicher Leitsatz
Kann ein Bergwerkseigentümer von der - ihm aufgrund früheren nassauischen Rechts verliehenen - Befugnis, in einem bestimmten Feld Tonerde zu gewinnen, infolge Anlegung einer über das Bergwerksfeld führenden öffentlichen Straße keinen Gebrauch machen, so steht ihm unter berg- und enteignungsrechtlichen Gesichtspunkten ein Entschädigungsanspruch nicht zu.
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 16. Oktober 1972
durch
den Vorsitzenden Richter Hubert Meyer sowie
die Richter Dr. Kreft, Dr. Beyer, Gähtgens und Dr. Krohn
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts in Limburg/Lahn vom 7. Oktober 1970 aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden den Klägerinnen je zur Hälfte auferlegt.
Tatbestand
Der Klägerin zu 1) steht das Bergwerkseigentum zu, das einem Rechtsvorgänger am 26. September 1867 nach nassauischem Recht zur Gewinnung von Tonerde in dem Bergwerksfeld "A." bei Be./Ortsteil Ha. im D.kreis verliehen worden ist (Grundbuch für Bergwerke des Amtsgerichts He., Band 2, Blatt 43). Das Bergwerksfeld ist etwa (425 m × 200 m =) 85.000 qm groß, und seine Längsachse verläuft ungefähr parallel zur Kreisstraße ... von Ha. nach Ro.. Durch notariellen Vertrag vom 18. April 1940 räumten die Klägerinnen sich gegenseitig "je ein selbständiges Nießbrauchsrecht ein an einem unabgeteilten einhalb Bruchteilsanteil" an verschiedenen ihnen jeweils gehörenden Bergberechtigungen, wodurch die Klägerin zu 2) Nießbraucherin auch des Bergwerksfeldes "A"wurde. Grundstückseigentümerin im Bereich des Bergwerksfeldes "A." ist das beklagte Land.
Im Jahre 1965 reichte die Klägerin zu 2) im Einverständnis mit der Klägerin zu 1) bei dem zuständigen Bergamt einen Betriebsplan für auf dem Bergwerksfeld "A." geplante Untersuchungsarbeiten ein, der unter dem 22. September 1965 genehmigt wurde. Bis auf einige Bohrungen zur Untersuchung des Tonlagers ist das Feld jedoch noch unverritzt.
Das beklagte Land begann zu Anfang der 60er Jahre zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse insbesondere wegen der beengten Ortsdurchfahrt in Be. mit der Planung einer Umgehungsstraße im Zuge der Landesstraße .... Diese führte am südwestlichen Rand nahezu über die gesamte Länge des Feldes "A.". Gegen die geplante Straßenführung legte die Klägerin mit Schreiben vom 11. Februar 1966 "Einspruch" ein. Nachdem das zuständige Straßenbauamt dahin Stellung genommen hatte, daß die topographischen Verhältnisse und die Trassenzwangspunkte eine Änderung der geplanten Straßenführung nicht zuließen, erklärten die Klägerinnen, daß sie unter dem Vorbehalt einer wirtschaftlich vernünftigen Regelung der Entschädigungsfrage ihren Einspruch nicht aufrecht erhielten. Nach ergebnislosen Verhandlungen über eine Entschädigung für die Klägerinnen entschied das hessische Oberbergamt mit Bescheid vom 2. Juni 1969 dahin, daß den Klägerinnen ein Schadensersatzanspruch aus § 154 des Allgemeinen Berggesetzes für das Land Hessen (i.d.F. der Bekanntmachung vom 1. April 1953, GVBl S. 61) - ABG - nicht zustehe und ein über § 154 Abs. 1 ABG hinausgehender, unmittelbar auf Art. 14 GG begründeter Entschädigungsanspruch nicht durch das Oberbergamt festgestellt werden könne, sondern unmittelbar vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen sei.
Die Klägerinnen haben vorgetragen: Das Tonfeld des Bergwerksfeldes "A." werde zu 50 % von der Straße und den zum Schütze der Straße stehen zu lassenden Sicherheitspfeilern blockiert. Dabei weise gerade der in der Straße gelegene Ton optimale Beschaffenheit und Abbauwürdigkeit auf. Das Restfeld außerhalb der Sicherheitspfeiler sei wegen des in nördlicher und nordwestlicher Richtung immer ungünstiger werdenden Verhältnisses zwischen Ton und den darüber lagernden Deckschichten für sich allein nicht abbauwürdig. Durch die Inanspruchnahme des Geländes zum Zwecke der Anlegung der Umgehungsstraße werde ihnen mithin das Bergwerkseigentum hinsichtlich des Feldes "A." wirtschaftlich völlig entzogen. Die Inanspruchnahme des Geländes für Straßenzwecke stelle daher eine Enteignung dar, und zwar sei nicht nur in ihr Bergwerkseigentum, sondern auch in ihren Bergwerksbetrieb als eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb eingegriffen worden. Soweit die Bestimmung des § 154 Abs. 1 ABG einen Entschädigungsanspruch ausschließe, sei sie mit Art. 14 GG unvereinbar und deshalb nichtig. Die Höhe der zu leistenden Entschädigung müsse dem Wert des nicht abzubauenden Tonvorkommens im Feld "A." entsprechen. Dieser Wert sei mit rund 1.400.000 DM anzunehmen.
Mit der vorliegenden Klage verlangen die Klägerinnen einen Teilbetrag der ihnen angeblich zustehenden Entschädigung. Sie haben vor dem Landgericht beantragt,
das beklagte Land zur Zahlung von 50.000 DM mit Zinsen zu verurteilen.
Das beklagte Land hat Abweisung der Klage beantragt.
Das Landgericht hat den Klageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Mit seiner (Sprung-) Revision verfolgt das beklagte Land den Antrag auf Abweisung der Klage weiter, während die Klägerinnen um Zurückweisung des Rechtsmittels bitten.
Entscheidungsgründe
I.
Das Landgericht hat seine Entscheidung im wesentlichen mit folgenden Erwägungen begründet:
Den Klägerinnen stehe eine Enteignungsentschädigung zu, da ihnen durch den infolge des Baues der Umgehungsstraße Be. an dem Bergwerksfeld "A." eingetretenen Abbauverlust unter Verletzung des Gleichheitssatzes ein Sonderopfer auferlegt worden sei, welches sie nicht entschädigungslos hinzunehmen brauchten. Der den Entschädigungsanspruch der Klägerinnen insoweit ausschließende § 154 ABG (nunmehr in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. November 1969, Hess. GVBl S. 223) sei mit der Eigentumsgarantie des Art. 14 GG nicht vereinbar und daher nichtig. Das Gericht sei entgegen der Auffassung des beklagten Landes nicht gehalten, das Verfahren gemäß Art. 100 Abs. 1 GG auszusetzen und die Verfassungsmäßigkeit von § 154 ABG durch das Bundesverfassungsgericht nachprüfen zu lassen.
II.
Die Revision des beklagten Landes muß Erfolg haben.
1.
Das Bergwerkseigentum der Klägerin zu 1) an dem Feld "A." ist zur Gewinnung der in diesem Felde vorkommenden Tonerde verliehen worden. Tonerde ist jedoch weder in § 1 ABG noch in § 1 des Preußischen Allgemeinen Berggesetzes unter den Mineralien aufgeführt, deren Aufsuchung und Gewinnung den Vorschriften dieser Gesetze unterliegt. Die Verleihung beruht indes noch auf der nassauischen Bergordnung vom 18. Februar 1857 (VOBl. des Herzogtums Nassau 1857, 16), die in § 1 auch "solche Thonarten, welche für die Fabrication von steinernen Waaren und Pfeifen an und für sich tauglich sind oder mit anderen gemischt bei den Krugbäckereien zur Verwendung sich eignen", als zum Bergregal gehörend erklärte. Zwar ist die Verleihung am 26. September 1867 erfolgt, nachdem bereits auf Grund des Art. I der preußischen Verordnung vom 22. Februar 1867 (GS S. 237) das Allgemeine Berggesetz für die preußischen Staaten vom 24. Juni 1865 im Gebiet des vormaligen Herzogtums Nassau mit dem 1. April 1867 Gesetzeskraft erlangt hatte. Jedoch war in Art. IX der genannten Verordnung bestimmt, daß "Muthungen und Verleihungsgesuche aus der Zeit vor dem Eintritt der Gesetzeskraft des Berggesetzes, wenn sie den Erfordernissen des § 15 des Berggesetzes entsprechen, ein Recht auf Verleihung eines normalen Grubenfeldes ... gewähren".
Da sich aus der Einf. VO vom 22. Februar 1867 nichts anderes ergibt, galten die Bestimmungen des preußischen und gelten die Bestimmungen des hessischen Allgemeinen Berggesetzes gemäß § 222 beider Gesetze auch für "die jenigen Bergwerke, welche ... auf Mineralien berechtigt sind, die in § 1 dieses Gesetzes nicht mehr aufgeführt sind". Mithin finden auch die §§ 153, 154 ABG auf das Bergwerksfeld "A." Anwendung.
2.
Das Verhältnis zwischen Bergbautreibenden und Grundeigentümern als Unternehmern "öffentlicher Verkehrsmittel" hat das Gesetz in §§ 153, 154 ABG dahin geregelt, daß der Bergbau - anders als sonst gegenüber dem Eigentum - bei seinem Betrieb auf die öffentlichen Verkehrsanstalten Rücksicht nehmen, ihnen gegebenenfalls weichen muß und daß dem Bergbautreibenden dafür ein beschränkter und im einzelnen in § 154 Abs. 1 ABG geregelter Schadensersatzanspruch zugebilligt wird, ihm darüber hinausgehende Schadensersatz- und Schädigungsansprüche aber versagt sind. Der Bescheid des hessischen Oberbergamts vom 2. Juni 1969 und das Landgericht sind demzufolge mit Recht davon ausgegangen, daß ein Schadensersatz- oder Entschädigungsanspruch aus dem Berggesetz selbst nicht hergeleitet werden kann. Im Gegensatz zur Auffassung des Landgerichts ist aber auch ein Entschädigungsanspruch aus enteignungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht gegeben.
Zu dem Verhältnis des Bergbaues zu den öffentlichen Verkehrsanstalten und damit zur Wirksamkeit und Auslegung der §§ 153, 154 ABG hat der Senat in seiner Entscheidung vom 20. Dezember 1971 - III ZR 113/69 (= BGHZ 57, 375) bereits eingehend Stellung genommen. In diesem Urteil ging es entscheidend um die Frage, ob der Anspruch des Trägers der öffentlichen Verkehrsanlage auf Schadensersatz auch die Mehrkosten umfasse, die bei der Errichtung einer neuen Anlage aufgewandt werden müssen, um die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs gegen Schäden zu schützen, die der nach der Offenlegung des Plans für die Anlage weiter betriebene Bergbau verursachen würde ("Erstausstattung"). Der Senat hat in dieser Entscheidung insbesondere ausgeführt:
Das Reichsgericht habe auf Grund der genannten gesetzlichen Bestimmungen und ihrer Entstehungsgeschichte bereits in einer Entscheidung aus dem Jahre 1891 (RGZ 28, 341, 344/5) den Widerstreit zwischen den Belangen des Bergbaues und der öffentlichen Verkehrsanstalten zugunsten der letzteren entschieden. Die Bergbauinteressen seien denen der Verkehrsanstalten untergeordnet. Die Bestimmung des § 153 Abs. 1 ABG finde ihre Erklärung allein durch die Voraussetzung einer aus der staatlichen Konzession der betreffenden Verkehrsanstalt den beteiligten Bergbautreibenden kraft des Gesetzes erwachsenden Beschränkung und entsprechenden Verpflichtung. Das auf § 148 ABG beruhende Verhältnis zwischen dem Bergbau und dem Grundeigentum drehe sich bezüglich der betreffenden Verkehrsanstalten um. Nicht diese hätten dem Bergbau, sondern dieser jenen zu weichen. Von diesem Gesichtspunkt aus erweise sich jede Beschädigung einer öffentlichen Verkehrsanstalt durch den nach deren Genehmigung und Errichtung fortgesetzten Bergbau, auch wenn ein Verschulden des Bergbautreibenden nicht vorliege, als eine (im letzteren Fall wenigstens objektive) Rechtsüberschreitung, durch welche die allgemeine Entschädigungspflicht des Bergwerksbesitzers für Beschädigungen des Grundeigentums (§ 148) dergestalt modifiziert werde, daß für die Annahme eines konkurrierenden Vergehens des Beschädigten im Sinne des § 150 ABG kein Raum bleibe. Denn der das Bergbaurecht beschränkende gesetzliche Schutz der öffentlichen Verkehrsanstalten decke die letzteren, sowie sie errichtet worden seien, schlechthin gegen den künftigen Bergbau. Diese - vom Reichsgericht in ständiger Rechtsprechung im Grundsatz aufrecht erhaltene - Auffassung von der gesetzlichen Beschränkung des Bergwerkseigentums zugunsten der öffentlichen Verkehrsanstalten lehne das neuere Schrifttum zwar überwiegend ab. Angegriffen werde in erster Linie die vom Reichsgericht aus den §§ 153, 154 ABG hergeleitete "gesetzliche Inhaltsbeschränkung" des Bergwerkseigentums zugunsten der Verkehrsanstalten. Vor allem werde geltend gemacht, daß die Verkehrsanstalten, sei es bereits auf Grund der Auslegung der genannten Bestimmungen, sei es auf Grund des in § 906 BGB n.F. enthaltenen Rechtsgedankens oder sonst auf Grund nachbarrechtlicher Beziehungen, sei es auf Grund der Grundrechtsgestaltung des Grundgesetzes, zur Rücksichtnahme auf Belange des Bergbaues verpflichtet seien und daß anderenfalls dem Bergwerkseigentum entgegen Art. 14 GG ein Sonderopfer auferlegt werde.
Diese Auffassung vermöge jedoch nicht zu überzeugen. Vielmehr sei jedenfalls im Ergebnis an der Rechtsprechung des Reichsgerichts festzuhalten, daß sich der Bergbautreibende gegenüber dem Träger der Verkehrsanstalt nicht auf den Haftungsausschluß des § 150 Abs. 1 ABG berufen könne, soweit es um Schäden gehe, die nach der Offenlegung des Planes für die Verkehrsanlage durch den weiter betriebenen Bergbau verursacht werden, und daß dies auch für die Sicherungskosten gelte, die der Träger der Verkehrsanlage zur Verhütung solcher Schäden aufwende. Ein anderes Ergebnis lasse sich auch aus der Entstehungsgeschichte des Allgemeinen Berggesetzes nicht begründen. Denn jedenfalls treffe die Ansicht des Reichsgerichts zu, daß die Bestimmung des § 154 Abs. 1 ABG, die dem Bergbautreibenden unter bestimmten Voraussetzungen einen beschränkten Ersatzanspruch gebe, eingeführt worden sei, um den Bergbau besser als bisher zu stellen. Gegen das Ergebnis der bisherigen Rechtsprechung ließen sich auch aus Art. 14 und 19 GG begründete Bedenken nicht herleiten. Der Inhalt des Bergwerkseigentums sei durch das Grundgesetz nicht auf Kosten des Grundeigentümers erweitert worden. Im Gegenteil könnte aus der Sicht des Grundeigentümers eher zweifelhaft erscheinen, ob die weitreichende Duldungspflicht, die dem Grundeigentümer gegenüber bergbaulichen Maßnahmen auferlegt worden sei, mit dem Eigentumsschutz des Art. 14 GG voll vereinbar sei.
An den Grundsätzen dieser Entscheidung, auf die im einzelnen zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, hält der Senat auch nach erneuter Prüfung fest. Die kritischen Stimmen, die zu dieser Entscheidung erhoben worden sind (Kühne in NJW 1972, 826 [BGH 20.12.1971 - III ZR 113/69]; Schulte ZfB 1972, 166 ff), weisen gegenüber der Auffassung, mit der der Senat sich bereits in der Entscheidung vom 20. Dezember 1971 eingehend auseinandergesetzt hat, neue entscheidende Gesichtspunkte nicht auf.
Danach kann die gesetzliche Regelung, soweit sie bei dem hier gegebenen Sachverhalt Ersatzansprüche des Bergbauberechtigten gegenüber dem Grundeigentümer und Träger der Verkehrsanstalt ausschließt, nicht als mit der - hier zugunsten des Bergwerkseigentümers wirkenden - Eigentumsgarantie des Art. 14 GG unvereinbar erachtet werden. Es wird weder das Bergwerkseigentum in seinem "Wesensgehalt" angetastet noch hat der Gesetzgeber in sonstiger Weise die Grenzen, die ihm bei der Inhalts- und Schrankenbestimmung des (Bergwerks-) Eigentums im Rahmen des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG gesetzt sind, überschritten.
Das Bergwerkseigentum ist nicht ein vorgegebenes oder vorgeformtes Recht, sondern es wird allein und ausschließlich durch die Verleihung geschaffen, und zwar mit dem Inhalt und den Grenzen, wie sie im Gesetz vorgesehen sind (§§ 50, 54 ABG). Dem Bergwerkseigentümer steht mithin die ihm verliehene Befugnis, bestimmte Bodenbestandteile in dem ihm zugeteilten Feld aufzusuchen und zu gewinnen, nicht unbeschränkt zu. Vielmehr ist diese Befugnis - die gewiß ein "in sich gefestigtes Privatrecht" (so RGZ 87, 391, 400 = ZfB 57, 203, 211) und damit auch "Eigentum" im Sinne des Art. 14 GG darstellt - von vornherein gemäß § 54 ABG dadurch beschränkt, daß sie nur "nach den Bestimmungen dieses Gesetzes" ausgeübt werden kann. Mithin kann das Bergwerkseigentum nicht in seinem Wesensgehalt angetastet werden, wenn im Einzelfall die nach dem Gesetz gebotene Rücksichtnahme des Bergbautreibenden auf die von dem Oberflächeneigentümer errichteten Verkehrseinrichtungen sich dahin konkretisiert, daß der Abbau an bestimmten Stellen oder in einem ganzen Feld nur mit Einschränkungen und Erschwerungen vorgenommen werden kann oder gar gänzlich unterbleiben muß. Diese Beschränkung wohnt dem Bergwerkseigentum von vornherein inne.
Es kann auch nicht anerkannt werden, daß der Gesetzgeber bei der Regelung des Verhältnisses zwischen Bergbau und Grundeigentum die Interessen der Beteiligten ungleich gewertet und die des Bergbaues in ungerechtfertigter Weise hinter denen der Grundeigentümer als Träger von Verkehrsanstalten zurückgesetzt habe. Dem Bergbau hat das Gesetz dadurch, daß der Grundeigentümer den Abbau und sonstigen Bergwerksbetrieb ohne Rücksicht auf dessen Einwirkungen auf sein Grundstück dulden muß, eine Vorzugsstellung eingeräumt und die Dispositionsbefugnis des Grundeigentümers besonders auch durch die Bestimmung des § 150 ABG erheblich eingeschränkt. Wenn der Gesetzgeber gegenüber dieser grundsätzlichen Regelung für die Grundeigentümer hinsichtlich der Anlegung und Unterhaltung von öffentlichen Verkehrsanlagen diese Einschränkungen gelockert und ihnen eine freie Verfügungsbefugniszugestanden und insoweit dem Bergbau entsprechende Beschränkungen und Verzichte auferlegt, dafür aber auch unter bestimmten Voraussetzungen einen Ersatzanspruch zugestanden hat (vgl. dazu u.a. die Motive in ZfB 6, 174 ff), dann kann nicht gesagt werden, daß diese Regelung im Lichte einer an der Sachgerechtigkeit orientierten Interessenabwägung nicht haltbar sei und der Gesetzgeber ohne ausreichenden sachlichen Grund die Interessen des Einen zugunsten des Anderen hintangesetzt habe.
Es braucht deshalb der Frage nicht weiter nachgegangen zu werden, ob dann, wenn die vom Gesetzgeber in §§ 153, 154 ABG vorgenommene Interessenabgrenzung zwischen Bergbau und Grundeigentum im Lichte des Art. 14 GG keinen Bestand haben könnte, überhaupt ein Entschädigungsanspruch gegen das beklagte Land als Hoheitsträger geltend gemacht werden könnte, oder ob nicht vielmehr bei der hier gegebenen Fallgestaltung - lediglich - der Gesetzgeber gehalten wäre, eine andere Interessenabgrenzung zwischen dem - privaten - Bergbau und dem - privaten - Grundeigentum vorzunehmen.
3.
Die Ausführungen des Landgerichts lassen nicht eindeutig erkennen, ob das Landgericht auch einen - selbständigen - enteignungsgleichen Eingriff in den Gewerbebetrieb der Klägerinnen bejahen will. Ein solcher liegt indes nicht vor. Dabei kann dahinstehen, ob es nicht bereits an einem Eingriff in enteignungsrechtlichem Sinne (der hier allein in der Anlegung der Straße gesehen werden könnte), d.h. an einer hoheitlichen Maßnahme fehlt, die eine unmittelbare Beeinträchtigung des Bergwerkseigentums bewirkt hat. Ebenso kann offenbleiben, ob das Feld "A." in die Gewerbebetriebe der Klägerinnen bereits in einer Weise eingegliedert war, daß es sich bei ihm um schon im Rahmen der Betriebe wirkende Werte handelte und es der "Substanz" dieser Betriebe zugerechnet werden müßte. Hier ist jedenfalls von entscheidender Bedeutung, daß das Bergwerkseigentum hinsichtlich des Feldes "A." den Gewerbebetrieben der Klägerinnen - wenn überhaupt - nur mit den sich aus §§ 153, 154 ABG ergebenden Beschränkungen eingegliedert werden konnte. Dadurch, daß sich nunmehr infolge der Anlegung der Straße die dem Bergwerkseigentum innewohnenden Beschränkungen konkretisierten, sind ebensowenig wie das Bergwerkseigentum selbst die Gewerbebetriebe der Klägerinnen (unterstellt, daß das Bergwerkseigentum hinsichtlich des Feldes "A." der Substanz dieser Betriebe zugerechnet werden müßte) in ihren als "Eigentum" geschützten Grenzen beeinträchtigt worden.
Nach alledem muß den Klägerinnen ein Schadensersatz- oder Entschädigungsanspruch versagt bleiben und muß dementsprechend unter Aufhebung des landgerichtlichen Urteils die Klage abgewiesen werden.
Kreft
Dr. Beyer
Gähtgens
Dr. Krohn