Bundessozialgericht
Beschl. v. 20.05.2025, Az.: B 12 BA 4/24 B
Verwerfung der Beschwerde wegen Unzulässigkeit
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 20.05.2025
- Aktenzeichen
- B 12 BA 4/24 B
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 28174
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:200525BB12BA424B0
Verfahrensgang
- vorgehend
- LSG Niedersachsen-Bremen - 20.12.2023 - AZ: L 2 BA 59/23
Rechtsgrundlage
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 20. Dezember 2023 wird als unzulässig verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 43 716,14 Euro festgesetzt.
Gründe
I
In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten um eine Nacherhebung von Beiträgen und Umlagen in Höhe von 43 716,14 Euro.
Die Klägerin ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts und Inhaberin eines landwirtschaftlichen Erdbeeranbaubetriebs. Einer der beiden Gesellschafter-Geschäftsführer der Klägerin ist daneben Alleininhaber eines benachbarten Apfelanbaubetriebs. Die Beigeladenen zu 1. bis 7. (im Folgenden: die Beigeladenen) waren ganzjährig in diesem Apfelanbaubetrieb beschäftigt und erhielten hierfür monatliche Lohnzahlungen, für die Beiträge zur Sozialversicherung abgeführt wurden. In den Monaten Mai bis Juli (mit vereinzelt vereinbarten geringfügigen Modifikationen) arbeiteten die Beigeladenen im Erdbeeranbaubetrieb der Klägerin. Für diese Monate hatten sie zusätzlich überwiegend bereits vor Jahresanfang befristete Arbeitsverträge mit der Klägerin abgeschlossen. Diese sahen vielfach vor, dass die Klägerin in den Monaten Januar bis April bereits Abschlagszahlungen auf die zu erwartenden Lohnansprüche für die Tätigkeit in den Monaten Mai bis Juli zu erbringen hatte. Die Abschlagszahlungen wurden nachfolgend mit den in diesen Monaten entstehenden Lohnansprüchen verrechnet. Für die erbrachten Lohnzahlungen führte die Klägerin keine Beiträge zur Sozialversicherung ab.
Die Beklagte setzte auf Grundlage einer Betriebsprüfung nachzuentrichtende Beiträge und Umlagen für die Beigeladenen im geprüften Zeitraum 2015 bis 2017 in einer Gesamthöhe von 43 716,14 Euro fest (Bescheid vom 18.12.2019, Widerspruchsbescheid vom 24.6.2020). Es handele sich nicht um beitragsprivilegierte geringfügige Beschäftigungen.
Das SG hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 24.5.2023). Das LSG hat die Berufung zurückgewiesen (Urteil vom 20.12.2023). Die Klägerin wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG.
II
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung ist gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG in entsprechender Anwendung von § 169 Satz 2 und 3 SGG als unzulässig zu verwerfen. In der Begründung des Rechtsmittels ist entgegen § 160a Abs 2 Satz 3 SGG kein Zulassungsgrund hinreichend dargelegt oder bezeichnet.
1. Bei Geltendmachung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache muss die Beschwerdebegründung ausführen, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (stRspr; vgl nur BSG Beschluss vom 17.4.2012 - B 13 R 347/11 B - SozR 4-2600 § 72 Nr 5 RdNr 17; BSG Beschluss vom 28.1.2019 - B 12 KR 94/18 B - juris RdNr 6 mwN).
Die Klägerin trägt vor, im vorliegenden Rechtsstreit sei "u.a. abschließend zu klären, ob es Verdienstgrenzen in den neben einer Hauptbeschäftigung erzielten Nebeneinkommen aus einer zeitlich kurzfristigen Arbeitnehmerbeschäftigung gibt". Beschäftigungen, die nur gelegentlich ausgeübt würden, seien grundsätzlich von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung und daher als nicht berufsmäßig anzusehen. Dies gelte sinngemäß auch für kurzfristige Beschäftigungen, die neben einer Hauptbeschäftigung ausgeübt würden. Die Beigeladenen seien ganzjährig als landwirtschaftliche Helfer/innen im Bio-Apfelanbaubetrieb berufstätig gewesen und hätten damit ihren Lebensunterhalt bestritten. Eine gesetzliche Festlegung über die Höhe des neben einer Hauptbeschäftigung zu erzielenden schädlichen Nebeneinkommens für eine Beurteilung als kurzfristiges Beschäftigungsverhältnis sei nicht ersichtlich. Zwar habe das BSG im Urteil vom 14.3.2018 - B 12 RK 17/16 R - eine Grenze von 10 % für unschädlich gehalten, jedoch sei es in dem dort zu entscheidenden Rechtsstreit um die Beurteilung des Verdienstes in einer sog "unständigen Beschäftigung" gegangen, also gerade nicht um einen Nebenverdienst neben einer dauerhaften Hauptbeschäftigung. Soweit das LSG moniere, dass es zwischen den beiden Arbeitgeberbetrieben zu Absprachen hinsichtlich des Arbeitseinsatzes der Beigeladenen gekommen sei, werde dies nicht bestritten. Es sei aber auch nicht zu beanstanden. Der Grund der getroffenen Absprache sei in den notwendigen Arbeitsabläufen in den jeweiligen Betrieben zu sehen, habe aber nichts mit dem (unterstellten) Ziel zu tun, eine hinreichende Gesamtjahresentlohnung zu gewährleisten. Die Behauptung, das von der Klägerin praktizierte "Modell" verfolge das Ziel, rund ein Drittel des Jahreseinkommens der betroffenen Arbeitskräfte der Beitragspflicht zur gesetzlichen Sozialversicherung zu entziehen, werde vehement zurückgewiesen. Die Beklagte stelle selbst im Rahmen der rechtlichen Ausführungen der Minijob-Zentrale fest, dass "eine kurzfristige Beschäftigung automatisch nicht berufsmäßig ist, wenn der Minijobber oder die Minijobberin eine Hauptbeschäftigung hat". Die Klägerin habe sich in der Ausgestaltung ihrer Beschäftigungsverhältnisse nach diesen klaren Vorgaben gerichtet. Es sei daher zu entscheiden, welche rechtliche Auswirkung die Aussagen der Beklagten hätten.
Es kann dahingestellt bleiben, ob die Klägerin damit eine Rechtsfrage zur Auslegung, zum Anwendungsbereich oder zur Vereinbarkeit einer konkreten revisiblen Norm des Bundesrechts mit höherrangigem Recht (vgl BSG Beschluss vom 23.12.2015 - B 12 KR 51/15 B - juris RdNr 11 mwN) formuliert hat. Die Bezeichnung einer hinreichend bestimmten, aus sich heraus verständlichen Rechtsfrage ist unverzichtbar, damit das Beschwerdegericht an ihr die weiteren Voraussetzungen der Grundsatzrüge prüfen kann (BSG Beschluss vom 10.9.2014 - B 10 ÜG 3/14 B - juris RdNr 11 mwN). Jedenfalls ist die Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Frage nicht hinreichend dargelegt.
Eine Rechtsfrage ist dann höchstrichterlich geklärt und damit als nicht (mehr) klärungsbedürftig anzusehen, wenn diese bereits beantwortet ist. Ist sie noch nicht ausdrücklich entschieden, genügt es, dass schon eine oder mehrere höchstrichterliche Entscheidungen ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte zur Beantwortung der von der Beschwerde als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfrage geben (BSG Beschluss vom 30.8.2016 - B 2 U 40/16 B - SozR 4-1500 § 183 Nr 12 RdNr 7 mwN). Daher muss substantiiert aufgezeigt werden, dass und warum sich früheren höchstrichterlichen Entscheidungen keine solchen Anhaltspunkte entnehmen lassen. Zur Darlegung eines Klärungsbedarfs im Hinblick auf "Verdienstgrenzen in den neben einer Hauptbeschäftigung erzielten Nebeneinkommen" hätte die Klägerin aufzeigen müssen, weshalb die aufgeworfene Frage nicht durch das von der Klägerin zitierte Urteil des Senats vom 14.3.2018 (B 12 KR 17/16 R - SozR 4-2600 § 163 Nr 2, RdNr 12) ausreichend geklärt sein soll. Danach ist ein aus einer gelegentlichen Tätigkeit erzieltes Arbeitsentgelt bereits dann geeignet, wesentlich zum Lebensunterhalt beizutragen, wenn es im Verhältnis zu den übrigen Einnahmen (aus der Haupttätigkeit) etwas mehr als 10 % beträgt. Auch wenn dort - wie die Klägerin anmerkt - eine unständige Beschäftigung (§ 163 Abs 1 Satz 2 SGB VI) betroffen war, wären Darlegungen erforderlich gewesen, welcher Klärungsbedarf gleichwohl noch bestehen soll.
Zudem zeigt die Beschwerdebegründung nicht auf, inwieweit es in einem späteren Revisionsverfahren überhaupt auf eine Klärung der aufgeworfenen Frage entscheidungserheblich ankommt. Dies ist nicht der Fall, wenn eine klärungsbedürftige Rechtsfrage im konkreten Rechtsstreit nicht notwendigerweise beantwortet werden muss, weil die Entscheidung der Vorinstanz mit anderer rechtlicher Begründung bestätigt werden kann (vgl nur B. Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl 2023, § 160 RdNr 9g mwN). Wird eine Entscheidung auf mehrere Begründungen gestützt, die jede für sich den Entscheidungsausspruch tragen, muss für jede der Begründungen ein Zulassungsgrund formgerecht gerügt werden (vgl BSG Beschluss vom 29.9.2016 - B 12 KR 26/16 B - juris RdNr 15 mwN). Daran fehlt es hier. Das LSG hat eine berufsmäßige Tätigkeit im vorliegenden Fall bejaht, darüber hinaus jedoch ausgeführt, dass schon die Einhaltung der gesetzlichen Höchstfristen von längstens drei Monaten oder 70 Arbeitstagen innerhalb eines Kalenderjahres nicht festzustellen sei. Diese Begründung hat die Beschwerde nicht mit Revisionszulassungsgründen angegriffen. Zudem hat das LSG offengelassen, ob einer Beitragsprivilegierung nach § 8 Abs 1 Nr 2 SGB IV darüber hinaus auch die Regelmäßigkeit der Heranziehung der Beigeladenen im Rahmen der jeweils jährlich anfallenden Erntesaison entgegenstehe. Auch hiermit hätte sich die Klägerin auseinander setzen müssen, um eine Klärungsfähigkeit darzulegen.
Soweit die Klägerin meint, es sei zu entscheiden, welche rechtliche Auswirkung die Aussagen der Minijob-Zentrale hätten, wird hiermit nicht eine Grundsatzfrage aufgeworfen, sondern letztlich die Unrichtigkeit der Entscheidung des LSG geltend gemacht. Die Behauptung einer fehlerhaften Rechtsanwendung vermag aber nicht zur Zulassung der Revision führen (BSG Beschluss vom 26.1.2005 - B 12 KR 62/04 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 6 RdNr 18).
2. Von einer weiteren Begründung wird nach § 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG abgesehen.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 154 Abs 2 und § 162 Abs 3 VwGO.
4. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 1 SGG i.V.m. § 52 Abs 1, § 39 Abs 1, § 47 Abs 1 Satz 1 und Abs 3 sowie § 63 Abs 2 Satz 1 GKG entsprechend der von den Beteiligten nicht beanstandeten Festsetzung durch das LSG.