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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 11.10.2006, Az.: 1 StR 270/06

Erinnerung des Verurteilten gegen den Kostenansatz

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
11.10.2006
Aktenzeichen
1 StR 270/06
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2006, 24004
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgegenstand

Mord
hier: Erinnerung gegen den Kostenansatz

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 11. Oktober 2006
beschlossen:

Tenor:

Die Erinnerung des Verurteilten gegen den Kostenansatz vom 20. Juli 2006 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

1

Die Kostenbeamtin hat die vom Verurteilten zu tragenden Kosten zutreffend angesetzt. Die hiergegen gerichtete Erinnerung des Verurteilten, über die der Senat (vgl. § 139 Abs. 1 GVG) zu entscheiden hat (vgl. BGH, Beschluss vom 5. April 2006 - 5 StR 569/05), ist offensichtlich unbegründet. Dies war dem Verurteilten bereits mit Schreiben des Rechtspflegers vom 29. August 2006 im Einzelnen dargelegt worden. Dem ist nichts hinzuzufügen.

Nack
Wahl
Boetticher
Hebenstreit
Graf