Bundesgerichtshof
Beschl. v. 11.10.2006, Az.: 1 StR 270/06
Erinnerung des Verurteilten gegen den Kostenansatz
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 11.10.2006
- Aktenzeichen
- 1 StR 270/06
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2006, 24004
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Mord
hier: Erinnerung gegen den Kostenansatz
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 11. Oktober 2006
beschlossen:
Tenor:
Die Erinnerung des Verurteilten gegen den Kostenansatz vom 20. Juli 2006 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die Kostenbeamtin hat die vom Verurteilten zu tragenden Kosten zutreffend angesetzt. Die hiergegen gerichtete Erinnerung des Verurteilten, über die der Senat (vgl. § 139 Abs. 1 GVG) zu entscheiden hat (vgl. BGH, Beschluss vom 5. April 2006 - 5 StR 569/05), ist offensichtlich unbegründet. Dies war dem Verurteilten bereits mit Schreiben des Rechtspflegers vom 29. August 2006 im Einzelnen dargelegt worden. Dem ist nichts hinzuzufügen.
Wahl
Boetticher
Hebenstreit
Graf