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§ 24u OBG - Betreten und Durchsuchung von Wohnungen

Bibliographie

Titel
Gesetz über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden - Ordnungsbehördengesetz (OBG) -
Amtliche Abkürzung
OBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
2060

(1) Die Ordnungsbehörden können, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, eine Wohnung ohne Einwilligung des Inhabers betreten und durchsuchen, wenn

  1. 1.

    Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich in ihr eine Person befindet, die nach § 24a Absatz 3 vorgeführt oder nach § 24o in Gewahrsam genommen werden darf,

  2. 2.

    Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich in ihr eine Sache befindet, die nach § 24w Nummer 1 sichergestellt werden darf,

  3. 3.

    von der Wohnung Immissionen ausgehen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer zu einer erheblichen Belästigung der Nachbarschaft führen oder

  4. 4.

    das zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder für Sachen von bedeutendem Wert erforderlich ist.

Die Wohnung umfasst die Wohn- und Nebenräume, Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume sowie anderes befriedetes Besitztum.

(2) Während der Nachtzeit ist das Betreten und Durchsuchen einer Wohnung nur in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 zulässig.

(3) Wohnungen können jedoch zur Abwehr dringender Gefahren jederzeit betreten werden, wenn sie der Prostitution dienen.

(4) Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume sowie andere Räume und Grundstücke, die der Öffentlichkeit zugänglich sind oder zugänglich waren und den Anwesenden zum weiteren Aufenthalt zur Verfügung stehen, können zum Zwecke der Gefahrenabwehr während der Arbeits-, Geschäfts- oder Aufenthaltszeit betreten werden.