Bundesgerichtshof
Urt. v. 18.01.1995, Az.: IV ZB 22/94
Berufung; Verwerfungsbsschluß
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 18.01.1995
- Aktenzeichen
- IV ZB 22/94
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1995, 15488
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- NJW 1995, 2113 (red. Leitsatz)
- NJW-RR 1995, 765-766 (Volltext mit red. LS)
Amtlicher Leitsatz
Der Beschluß, durch den eine Berufung verworfen wird, steht einem entsprechenden Urteil gleich. Das Gericht ist somit grundsätzlich an den einmal erlassenen Verwerfungsbeschluß gebunden und darf ihn selbt dann nicht wiederaufheben, wenn er mit einer zulässigen Beschwerde angefochten wird.