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Bundesgerichtshof
Urt. v. 18.01.1995, Az.: IV ZB 22/94

Berufung; Verwerfungsbsschluß

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
18.01.1995
Aktenzeichen
IV ZB 22/94
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1995, 15488
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • NJW 1995, 2113 (red. Leitsatz)
  • NJW-RR 1995, 765-766 (Volltext mit red. LS)

Amtlicher Leitsatz

Der Beschluß, durch den eine Berufung verworfen wird, steht einem entsprechenden Urteil gleich. Das Gericht ist somit grundsätzlich an den einmal erlassenen Verwerfungsbeschluß gebunden und darf ihn selbt dann nicht wiederaufheben, wenn er mit einer zulässigen Beschwerde angefochten wird.