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Bundesgerichtshof
Urt. v. 22.04.1960, Az.: IV ZR 294/59

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
22.04.1960
Aktenzeichen
IV ZR 294/59
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1960, 15080
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Oberlandesgericht in Celle - 29.04.1959

Prozessführer

des Verkäufers B. J. B. genannt S., L. W. Road,

Prozessgegner

das Land Niedersachsen, vertreten durch den Niedersächsischen Minister des Innern in ...,

hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 16. März 1960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Johannsen, Dr. von Werner und Wüstenberg

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 2. Zivilsenats (Entschädigungssenats) des Oberlandesgerichts in Celle vom 29. April 1959 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Klage als unzulässig abgewiesen wird.

Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten der Revision.

Das Verfahren ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Der Kläger verlangt Entschädigung wegen Schadens in der Ausbildung. Die Entschädigungsbehörde hat den Antrag abgelehnt.

2

Der Kläger hat Klage erhoben, doch ist die Klage nicht unterschrieben. Er hat beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, an ihn 5.000 DM zu zahlen, hilfsweise, das beklagte Land zu verurteilen, an ihn eine Beihilfe zu den notwendigen bei der Nachholung der Ausbildung erwachsenden Aufwendungen zu zahlen.

3

Das Landgericht hat das beklagte Land verurteilt, an den Kläger eine Beihilfe bis zum Höchstbetrag von 5.000 DM zu den notwendigen bei der Nachholung der Ausbildung erwachsenden Aufwendungen zu gewähren; im übrigen hat es die Klage abgewiesen.

4

Auf die Berufung des beklagten Bandes hat das Oberlandesgericht das Urteil des Landgerichts teilweise geändert und die Klage in vollem Umfang abgewiesen.

5

Mit der Revision, die von dem Berufungsgericht zugelassen worden ist, will der Kläger erreichen, daß die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Landgerichts zurückgewiesen wird.

6

Das beklagte Land hat sich im Revisionsrechtszug nicht vertreten lassen.

Entscheidungsgründe:

7

I.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Revisionsgericht, zu der die Parteien unter Hinweis auf die nach §209 Abs. 3 BEG eintretenden Folgen einer Säumnis rechtzeitig geladen worden sind, ist für das beklagte Land niemand erschienen. Nach dieser Vorschrift ist deshalb auf die einseitige Verhandlung des Klägers entschieden worden.

8

II.

Die bei den Gerichtsakten befindliche Klageschrift, der eine von dem Kläger persönlich unterzeichnete und auf seinen Vertreter ausgestellte Vollmacht beigefügt ist, ist weder von diesem Bevollmächtigten noch von dem Kläger unterschrieben worden. Dagegen hat der Bevollmächtigte handschriftlich seinen Namen auf der ersten Seite der Klageschrift nach der Angabe des Klägers und des Prozeßbevollmächtigten, aber vor dem Klagantrag und der Klagebegründung, eingefügt. Dasselbe ist in der dem beklagten Land durch das Landgericht zugestellten Abschrift der Klage geschehen.

9

Innerhalb der am 6. August 1959 abgelaufenen Klagefrist ist kein weiterer Schriftsatz des Klägers eingegangen und auch nicht mündlich verhandelt worden. Damit steht fest, daß eine ordnungsgemäße Klage nicht rechtzeitig erhoben worden ist. Denn die Klage ist ein bestimmender Schriftsatz. Für ihn gilt deshalb nicht die Vorschrift des §130 Nr. 6 ZPO, in der vorgesehen ist, daß vorbereitende Schriftsätze unterschrieben sein sollen, ohne daß jedoch die Unterschrift als zwingendes Erfordernis verlangt wird. Vielmehr muß die Klageschrift handschriftlich und persönlich von demjenigen unterzeichnet sein, der sie, sei es in eigenem oder fremdem Namen, erhebt (BGH LM ZPO §338 Nr. 1, Wieczorek ZPO §129 Anm. A II, A II a, §253 Anm. F II A 1). Die Unterschrift muß den gesamten Inhalt der Klageschrift, soweit er notwendig ist, decken, also unter den für die Klagerhebung wesentlichen Angaben stehen. Die handschriftliche Beifügung des Namens im Kopf der Klageschrift genügt nicht; auch ein etwa in anderen Ländern bestehender derartiger Brauch, dem der Vertreter gefolgt ist, vermag daran nichts zu ändern, da es sich um zwingende Grundsätze des deutschen Prozeßrechts handelt. Ebensowenig ersetzt der Umstand, daß gleichzeitig mit der nichtunterschriebenen Klageschrift eine von dem Vertretenen persönlich unterzeichnete Vollmacht auf den Vertreter, von dem die Klageschrift herrührt, vorgelegt worden ist, und daß in der Klageschrift auf die Vollmacht hingewiesen ist, die fehlende Unterzeichnung.

10

Von dem Erfordernis der Unterzeichnung der Klageschrift kann auch in Entschädigungssachen nicht abgesehen werden. Wenn auch in diesem Verfahren vor dem Landgericht kein Anwaltszwang besteht und die an die Klageschrift zu stellenden Anforderungen geringer sind als in anderen Prozessen (Urteile des Senats LM BEG 1956 §208 Nr. 2, §209 Nr. 3), so gehört zu den Mindesterfordernissen doch auch dort die Unterzeichnung der Klageschrift. Fehlt sie, so kann das auch durch einen Rügeverzicht nach §295 ZPO nicht geheilt werden (RGZ 152, 23).

11

Die Klage ist daher unzulässig. Aus diesem Gründe muß die Revision gegen das klagabweisende Urteil des Berufungsgerichts zurückgewiesen werden, ohne daß auf die Sache selbst einzugehen ist.

12

Die Kostenentscheidung beruht auf §209 Abs. 1, §225 Abs. 1 BEG, §97 Abs. 1 ZPO.

Ascher Raske Johannsen v. Werner Wüstenberg