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Bundesgerichtshof
Urt. v. 21.01.1981, Az.: VIII ZB 52/80

Mandatsbestätigung; Prozessbevollmächtigter; Berufungseinlegung; Berufungsfrist; Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist; Vertrauen auf die ordnungsgemäße Beförderung eines fast drei Wochen vor Ablauf der Berufungsfrist abgesandten Schreibens an die zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten; Unterlassen einer Rückfrage bei den zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
21.01.1981
Aktenzeichen
VIII ZB 52/80
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1981, 12365
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Schleswig - 30.10.1980

Amtlicher Leitsatz

Bei Ausbleiben einer Mandatsbestätigung ist der erstinstanzliche Prozeßbevollmächtigte verpflichtet, bei den von ihm mit der Berufungseinlegung beauftragten zweitinstanzlichen Anwälten rechtzeitig vor Ablauf der Berufungsfrist Rückfrage zu halten.

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Braxmaier und
die Richter Hoffmann, Wolf, Merz und Dr. Brunotte
am 21. Januar 1981
beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 2. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 30. Oktober 1980 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Gründe

1

Das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 8. Mai 1980 war der Klägerin am 19. Mai 1980 zugestellt worden. Am 8. Juli 1980 legte die Klägerin Berufung ein und beantragte, ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist zu gewähren. Zur Begründung dieses Antrags machte die Klägerin glaubhaft, daß ihre erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten mit Schreiben vom 30. Mai 1980 die zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten beauftragt hatten, Berufung einzulegen, daß das Schreiben aber bei der Post verloren gegangen war, und daß ihre erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten erst am 3. Juli 1980 den Verlust ihres Auftragsschreibens erfahren hatten.

2

Das Berufungsgericht versagte mit Beschluß vom 30. Oktober 1980 die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und verwarf die Berufung der Klägerin als unzulässig. Die gegen diesen Beschluß gerichtete sofortige Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.

3

1.

Da die erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Klägerin sich auf die ordnungsgemäße Beförderung ihres fast drei Wochen vor Ablauf der Berufungsfrist abgesandten Schreibens an die zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten durch die Post verlassen durften (vgl. BVerfG, Beschl. v. 25. Oktober 1978 - I BvR 761, 806/78 = NJW 1978, 641), kann ihnen der Verlust dieses Schreibens nicht angelastet werden, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat.

4

2.

Das Berufungsgericht hat indessen auch darin recht, daß das Unterlassen einer Rückfrage bei den zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten den erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten zum Vorwurf gereicht. Das gilt um so mehr, als nach der Feststellung des Berufungsgerichts im Regelfalle die Mandatsbestätigung der zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten ungefähr nach einer Woche bei den erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten eintraf. Diesen mußte sich somit der Verdacht aufdrängen, daß mit dem Berufungsauftrag etwas nicht in Ordnung sei. Infolgedessen waren sie zu einer Rückfrage bei den zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten verpflichtet (BGH, Beschl. v. 19. Februar 1979 - II ZB 13/78 = VersR 1979, 573 m.w.N.), bei der sich herausgestellt hätte, daß das Schreiben vom 30. Mai 1980 verloren gegangen war.

5

3.

Da die Versäumung der Berufungsfrist mithin auf einem Verschulden der erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Klägerin beruhte, war deren Beschwerde mit der Kostenfolge des§ 97 ZPO zurückzuweisen.

Braxmaier
Hoffmann
Wolf
Merz
Dr. Brunotte