Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 30.03.2022, Az.: 2 BvR 1713/21
Wiederholung der einstweiligen Anordnung bis zu einer Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde
Bibliographie
- Gericht
- BVerfG
- Datum
- 30.03.2022
- Aktenzeichen
- 2 BvR 1713/21
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2022, 15658
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2022:rk20220330.2bvr171321
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Düsseldorf - 10.09.2021 - AZ: III-3 AR 28/21
- OLG Düsseldorf - 02.08.2021 - AZ: III-3 AR 28/21
Rechtsgrundlagen
Tenor:
Die einstweilige Anordnung vom 11. Oktober 2021 wird bis zu einer Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens für die Dauer von sechs Wochen, wiederholt (§ 32 Absatz 6 Satz 2 BVerfGG).
Die - derzeit nicht vollzogene - Auslieferungshaft bleibt von der einstweiligen Anordnung unberührt.
[Gründe]
I.
Das Bundesverfassungsgericht hat durch einstweilige Anordnung vom 11. Oktober 2021 die Übergabe des Beschwerdeführers an die schwedischen Behörden bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens für die Dauer von sechs Monaten, einstweilen ausgesetzt.
II.
Das Bundesverfassungsgericht kann eine einstweilige Anordnung dann wiederholen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für den erstmaligen Erlass einer solchen Anordnung noch gegeben sind (vgl. BVerfGE 21, 50; 89, 113 [BVerfG 17.08.1993 - 1 BvR 1474/92] <115 f.>; 97, 102 <102>). Dies ist vorliegend der Fall. Zur Begründung wird auf den Beschluss vom 11. Oktober 2021 verwiesen.