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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 30.03.2022, Az.: 2 BvR 1713/21

Wiederholung der einstweiligen Anordnung bis zu einer Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde

Bibliographie

Gericht
BVerfG
Datum
30.03.2022
Aktenzeichen
2 BvR 1713/21
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2022, 15658
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2022:rk20220330.2bvr171321

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Düsseldorf - 10.09.2021 - AZ: III-3 AR 28/21
OLG Düsseldorf - 02.08.2021 - AZ: III-3 AR 28/21

Tenor:

Die einstweilige Anordnung vom 11. Oktober 2021 wird bis zu einer Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens für die Dauer von sechs Wochen, wiederholt (§ 32 Absatz 6 Satz 2 BVerfGG).

Die - derzeit nicht vollzogene - Auslieferungshaft bleibt von der einstweiligen Anordnung unberührt.

[Gründe]

I.

1

Das Bundesverfassungsgericht hat durch einstweilige Anordnung vom 11. Oktober 2021 die Übergabe des Beschwerdeführers an die schwedischen Behörden bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens für die Dauer von sechs Monaten, einstweilen ausgesetzt.

II.

2

Das Bundesverfassungsgericht kann eine einstweilige Anordnung dann wiederholen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für den erstmaligen Erlass einer solchen Anordnung noch gegeben sind (vgl. BVerfGE 21, 50; 89, 113 [BVerfG 17.08.1993 - 1 BvR 1474/92] <115 f.>; 97, 102 <102>). Dies ist vorliegend der Fall. Zur Begründung wird auf den Beschluss vom 11. Oktober 2021 verwiesen.