Bundesgerichtshof
Urt. v. 24.06.1952, Az.: I ZR 131/51
„Plattenspieler“
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 24.06.1952
- Aktenzeichen
- I ZR 131/51
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1952, 12482
- Entscheidungsname
- Plattenspieler
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Frankfurt a./M.
- OLG Frankfurt a./M. - 20.07.1951
Rechtsgrundlage
- § 6 PatG
Prozessführer
der Firma U.-W. GmbH, F. (M.) - Süd, G.straße ...,
Prozessgegner
den Schreinermeister Hans V., F. (M.), S.straße ...,
Amtlicher Leitsatz
Müssen technische Mittel, die in der Technik allgemein als auswechselbar angesehen werden, zur Erreichung ihrer Wirkung nicht nur der Abmessung, sondern auch der Gestaltung nach einem besonderen Individualzweck angepasst werden, so liegt in der Regel, insbesondere wenn es sich bei der Anpassung nicht um schlichte Selbstverständlichkeiten handelt, ein Fall des patentrechtlichen, nicht des technischen Äquivalents vor.
hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 24. Juni 1952 unter Mitwirkung der Bundesrichter Professor Dr. Lindenmaier, Dr. Heidenhain, Dr. Birnbach, Dr. Krüger-Nieland und Dr. Benkard
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt/Main vom 20. Juli 1951 teilweise aufgehoben und anderweitig dahin erkannt:
Der Unterlassungsantrag ist in der Hauptsache erledigt. Die übrigen Klaganträge sind in der Hauptsache erledigt, soweit sie sich auf Handlungen beziehen, die nach dem 17. August 1951 stattgefunden haben.
Soweit die Erledigung in der Hauptsache nicht eingetreten ist, wird unter entsprechender Zurückweisung der Revision
- a)
die Beklagte verurteilt, dem Kläger vom Zeitpunkt der Bekanntmachung der Anmeldung des Klagpatentes ab unter Angabe der Abnehmer, der Zeit der Lieferung und der erzielten Bruttoverkaufspreise Rechnung zu legen über die Lieferung von Gehäusen für Plattensprechmaschinen, bei denen durch das Öffnen der hierzu bestimmten Vorderwand (Deckel) die herausschiebbare Platte (Werkplatte) zur Aufnahme der Schallplatte in Spielstellung gebracht wird, wenn die Werkplatte durch eine oder mehrere an der Innenseite des Deckels befestigte Führungsschienen derart mitbewegt wird, daß sie in ausgezogener Stellung dicht an die Innenseite des Deckels herangezogen ist;
- b)
festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger allen Schaden zu ersetzen, der ihm aus der Herstellung, dem Feilhalten und dem Vertrieb der unter a) gekennzeichneten Gehäuse entstanden ist oder noch entstehen wird.
Soweit die Beklagte in der bezeichneten Zeitspanne Gehäuse für Plattensprechmaschinen hergestellt, feilgehalten oder vertrieben hat, bei denen die vorbezeichnete Bewegung der Werkplatte durch ein Zughebelgestänge bewirkt wird, wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger ist eingetragener Inhaber des mit Wirkung vom 18. August 1933 erteilten DRP 747 983 betreffend ein Gehäuse für Plattensprechmaschinen, dessen Patentansprüche lauten:
- 1.
Gehäuse für Plattensprechmaschinen, bei dem durch Öffnen des Deckels die herausschiebbare Werkplatte in Spielstellung gebracht wird, dadurch gekennzeichnet, daß die Werkplatte durch an der Innenwand des Deckels befestigte Führungsschienen zwangsläufig mitbewegt wird, die derartig gestaltet sind, daß die Werkplatte in ausgezogener Stellung dicht an die Innenwand des Deckels herangezogen ist.
- 2.
Gehäuse nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß am vorderen Ende der Seitenkanten der Werkplatte je zwei Gleitrollen angeordnet sind, zwischen denen sich die Führungsschiene verschiebt.
Die Bekanntmachung der Anmeldung erfolgte im Februar 1940. Das Patent ist auf Grund der Verordnung vom 12. Mai 1943 (RGBl II, 150) erteilt und der Erteilungsbeschluß am 16. März 1944 bekannt gemacht worden. Die Patentschrift wurde am 23. Oktober 1944 ausgegeben. Das Patent ist gemäß den Bestimmungen des Ersten Gesetzes zur Änderung und Überleitung von Vorschriften auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes vom 8. Juli 1949 (WiGBl 175) aufrecht erhalten worden.
Die Beklagte ist Herstellerin von Plattenspielern.
Der Kläger, der von Beruf selbständiger Schreinermeister ist, war früher als Handwerker für die Beklagte tätig. Im Rahmen dieser Tätigkeit, die er teilweise in seiner eigenen Werkstatt, teilweise im Betrieb der Beklagten gegen Zahlung von Stundenlohn verrichtete, besserte er u.a. Gehäuse für Plattenspieler aus und stellte nach den Anweisungen und Zeichnungen der Beklagten neue Gehäusemodelle als Handmuster her. Von Kriegsbeginn an war der Kläger bei der Polizei dienstverpflichtet. Bei gelegentlichen Urlauben führte er noch Aufträge für die Beklagte aus. Er geriet später in Kriegsgefangenschaft, aus der er am 10. August 1945 zurückkehrte.
Der Betrieb der Beklagten wurde am 4. Oktober 1943 durch Feindeinwirkung zerstört. Der Betrieb wurde sodann ausserhalb F. weitergeführt. Seit Mitte 1948 hat die Beklagte ihre Fabrikationsstätte wieder in F.. Von 1940 bis zur Zerstörung des Betriebes hat die Beklagte nach den Behauptungen des Klägers etwa 80.000 Plattenspieler an die Wehrmacht geliefert, die nach Ansicht des Klägers sein Patent verletzen. Es handelt sich um die Modelle U.-Sonyphon, U.kapelle, U.standard, U.triumph, U.formosa sowie die U.plattenspielschränke der Modelle 61 und 62. Bei diesen Modellen wird die Werkplatte beim Öffnen des Deckels zwangsläufig herausgezogen und durch besonders geschlitzte Führungsschienen ein spaltloser Abschluß zwischen der Werkplatte und der Innenwand des umgeklappten Deckels erreicht. Die von der Beklagten bei diesen Apparaten verwendete Führungsschiene unterscheidet sich von der des Klagpatents nur dadurch, daß die Werkplatte im Schlitz der Führungsschiene mittels eines Stiftes geführt wird, während nach dem Ausführungsbeispiel des Klagpatents die Schiene zwischen zwei an der Werkplatte angebrachten Rollen Führung hat.
Seit November 1949 hat die Beklagte ein neues Modell "U.formosa" hergestellt und vertrieben, das das spaltlose Anliegen der ausgezogenen Werkplatte an die Innenwand des geöffneten Deckels durch ein Zughebelgestänge bewirkt. Bei dieser Konstruktion befindet sich an der Seitenwand des Gehäuses ein Schwinghebel, der durch einen Bogenschlitz mit einem Zapfen der Werkplatte dergestalt gekuppelt ist, daß der Schwinghebel die Werkplatte bei seiner Vorschubbewegung mitführt. An den Schwinghebel greift ein mit der Vorderplatte gekuppelter Zughebel an, der beim Abklappen der Vorderplatte den Schwinghebel und damit die Werkplatte mitnimmt.
Der Kläger ist der Auffassung, daß sowohl die Modelle der Beklagten, die den spaltlosen Abschluß zwischen der herausgezogenen Werkplatte und der heruntergeklappten Vorderwand durch geschlitzte Führungsschienen bewirken, wie auch das neue Formosamodell mit dem Zughebelgestänge in den Schutzbereich des Klagepatents eingreifen. Er hat Verurteilung der Beklagten zur Unterlassung und Rechnungslegung sowie Feststellung der Schadensersatzpflicht beantragt.
Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten. Sie hat geltend gemacht, daß es sich bei dem Klagepatent um eine Betriebs- oder Auftragserfindung handle und der Kläger deshalb auf Grund dieses Patents nicht gegen sie vorgehen könne. Sie beruft sich weiterhin auf ein Vorbenutzungsrecht. Hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs hat die Beklagte die Wiederholungsgefahr geleugnet, da sie seit der Zerstörung ihres Betriebes im Oktober 1943 die vom Kläger beanstandeten Modelle mit Führungsschienen nicht mehr hergestellt und vertrieben habe. Ihr neues Modell Formosa mit dem Zughebelgestänge aber verletze nicht das Klagepatent. Schließlich hat die Beklagte Verzicht sowie Verjährung und Verwirkung aller Klagansprüche eingewendet mit der Begründung, daß der Kläger, obwohl er bereits im August 1945 aus der Kriegsgefangenschaft zurückgekehrt sei, bis Ende 1948 nichts gegen sie unternommen habe und kurz vor der Patentauslegung ein nach seiner Ansicht patentverletzendes Modell für die Beklagte angefertigt habe.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Nach Erlaß dieses Urteils hat die Beklagte das alte Formosa-Modell mit den geschlitzten Führungsschienen erneut in Verkehr gesetzt. Im Berufungsverfahren hat die Beklagte unter Bezugnahme auf die im Nichtigkeitsverfahren überreichten Unterlagen die völlige Vorwegnahme des Hauptanspruchs des Klagpatents nach dem Stand der Technik eingewendet.
Das Berufungsgericht hat der Klage im vollen Umfang stattgegeben. Mit der Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Der Kläger beantragt, die Revision mit der Maßgabe zurückzuweisen, daß der auf Unterlassung gerichtete Klagantrag im vollen Umfang, die übrigen Klaganträge für den Zeitraum nach Ablauf des 17. August 1951 in der Hauptsache für erledigt erklärt werden.
Entscheidungsgründe:
I.
Die Revision macht in erster Linie geltend, das Berufungsgericht habe die für eine Betriebs- oder Auftragserfindung maßgebenden Rechtsgrundsätze verletzt. Dem kann nicht beigepflichtet werden. Ob der Begriff der Betriebserfindung im Sinn der früheren Rechtsprechung des Reichsgerichts überhaupt anzuerkennen ist, kann hier dahingestellt bleiben. Das vom Reichsgericht herausgestellte Wesensmerkmal der Betriebserfindung, wonach es sich um eine Erfindung handeln muß, die nicht auf das erfinderische Verdienst einzelner Personen zurückgeführt werden kann, ist jedenfalls im vorliegenden Fall nicht gegeben. Auch eine Dienst- oder Auftragserfindung liegt nach den rechtlich einwandfrei getroffenen tatsächlichen Feststellungen dem Klagpatent nicht zu Grunde. Zwar ist für die Frage, ob die Erfindung des Klägers der Beklagten zusteht, nicht entscheidend, ob der Kläger als Angestellter der Beklagten oder im Rahmen eines mit der Beklagten abgeschlossenen Werk- oder Werklieferungsvertrages erfinderisch tätig geworden ist. Auch der selbständige Handwerksmeister, der auf Grund eines besonderen Auftrags für ein Unternehmen arbeitet, kann verpflichtet sein, eine im Zusammenhang mit der Ausführung des Auftrags gemachte Erfindung seinem Auftraggeber zur Verfügung zu stellen (vgl. Pietzcker, PatG §3 Anm. 40 Ziff 1, Reimer PatG §3 Anm. 13). Voraussetzung ist jedoch stets, daß die erfinderische Tätigkeit Gegenstand des Vertragsverhältnisses ist. Fehlen hierzu ausdrückliche Abreden, so ist unter Würdigung aller Umstände zu prüfen, ob eine stillschweigend übernommene Verpflichtung, die Ergebnisse einer erfinderischen Tätigkeit dem Auftraggeber zu überlassen, zu bejahen ist. Hierbei ist der dem Erfinder von dem Auftraggeber zugewiesene Aufgaben- und Pflichtenkreis zu berücksichtigen. Auch die Höhe der vereinbarten Vergütung kann einen Anhaltspunkt für eine derartige stillschweigende Vereinbarung abgeben. Diese von der Rechtsprechung zur Dienst- und Auftragserfindung entwickelten Rechtsgrundsätze sind von dem Berufungsgericht nicht verkannt worden. Das angefochtene Urteil kommt ohne Rechtsverstoß zu dem im wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet liegenden Ergebnis, daß der Kläger von der Beklagten nicht mit einer erfinderischen Tätigkeit beauftragt worden sei und sich weder ausdrücklich noch stillschweigend verpflichtet habe, der Beklagten etwaige Neukonstruktionen von Plattenspielgeräten zur Verfügung zu stellen. Im übrigen läßt auch das spätere Verhalten der Beklagten, die der ihr bekannten Anmeldung des Patentes durch den Kläger nicht widersprochen und während des Einspruchsverfahrens von dem Kläger ein Mitbenutzungsrecht an der Erfindung begehrt hat, den Rückschluß zu, daß sie selbst nicht der Auffassung war, die Erfindung stehe ihr zu. Fällt aber die Erfindung nicht in den dem Kläger von der Beklagten zugewiesenen Tätigkeitskreis, so gebührt sie dem Kläger in vollem Umfang als freie Erfindung.
Freilich sind auch Fälle denkbar, in denen trotz Vorliegens einer freien Erfindung die Geltendmachung des Ausschlußrechtes dem Auftraggeber gegenüber gegen Treu und Glauben verstossen würde. So z.B. wenn die Erfindung erst dadurch ermöglicht worden ist, daß dem Erfinder Einblick in den inneren Stand der Technik des auftraggebenden Unternehmens gewährt worden ist und er die daraus gewonnenen Erfahrungen und Kenntnisse sich für seine Erfindung zunutze gemacht hat. Dafür, daß solche besonderen Umstände im Streitfall vorgelegen haben, bestehen aber keinerlei Anhaltspunkte. Eine allgemeine Treupflicht dahin, daß der Subunternehmer sein Ausschließlichkeitsrecht gegen den Auftraggeber in keinem Falle zur Geltung bringen dürfe, kann jedenfalls nicht anerkannt werden.
II.
Auch die Angriffe der Revision, die sich gegen die Ausführungen des Berufungsgerichtes zu dem Einwand der Verwirkung der Klagansprüche richten, können keinen Erfolg haben. Es ist zwar mit der Rechtsprechung des Reichsgerichts davon auszugehen, daß der auf anderen Gebieten des gewerblichen Rechtsschutzes anerkannte Einwand der Verwirkung auch im Patentrecht nicht schlechthin ausgeschlossen ist. Wie der erkennende Senat aber bereits in seiner Entscheidung vom 20. Januar 1952 (I ZR 64/51) ausgesprochen hat, kann die Verwirkung, die ein ausserordentlicher Rechtsbehelf für Ausnahmefälle bleiben muß, nur bei zweifelsfreier Unzumutbarkeit der Hinnahme der beanstandeten Rechtsausübung angenommen werden, weil andernfalls eine völlige Rechtsunsicherheit in den Verkehr hineingetragen würde. Die Tatsache allein, daß der Berechtigte über einen längeren Zeitraum mit der Geltendmachung seines Anspruchs gewartet hat, kann den Verwirkungseinwand nicht begründen. In Rechtsprechung und Schrifttum herrscht Einigkeit darüber, daß zu dem bloßen Zeitablauf besondere Umstände hinzutreten müssen, um die späte Geltendmachung eines Anspruchs als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen zu lassen.
Im Streitfall hat der Kläger nach den unangreifbaren tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts die Beklagte wiederholt auf das von ihm angemeldete Patent hingewiesen und ein Mitbenutzungsrecht der Beklagten an der Erfindung ausdrücklich abgelehnt. Aus diesem Verhalten des Klägers mußte die Beklagte erkennen, daß der Kläger auch ihr gegenüber ein Ausschlußrecht aus der beantragten Patenterteilung in Anspruch nehmen wolle.
Zwar hätte der Kläger bereite seit der 1940 erfolgten Bekanntmachung der Patentanmeldung und nicht, wie das Berufungsgericht anzunehmen scheint, erst mit der Erteilung des Patentes gegen die Beklagte gerichtlich vorgehen können. Da er sich aber, falls das Patent nicht erteilt worden wäre - was angesichts der eingelegten Einsprüche fraglich erscheinen konnte -, unter Umständen Schadensersatzansprüchen ausgesetzt hätte, war ihm die Durchführung eines Patentstreites erst nach der Erteilung des Patentes zumutbar. Damals aber befand sich der Kläger im Kriegseinsatz und kehrte erst 1945 aus der Gefangenschaft zurück. Der Umstand alle in, daß der Kläger nicht sogleich nach der Entlassung aus der Kriegsgefangenschaft die Beklagte wegen Patentverletzung in Anspruch genommen hat, berechtigte diese nicht, anzunehmen, der Kläger habe seinen bisherigen Standpunkt aufgegeben. Zutreffend weist das Berufungsgericht in diesem Zusammenhange auf die damalige unklare Lage auf dem Gebiete des Patentrechts und die durch die Geldentwertung bedingte Fragwürdigkeit des wirtschaftlichen Wertes von Geldersatzansprüchen hin.
Die Anfertigung eines Handmodells der beanstandeten Konstruktion durch den Kläger ist erfolgt, bevor das endgültige Schutzrecht erteilt worden war, und zwar zu einer Zeit, in der der Beklagten die Patentanmeldung des Klägers bekannt war und erfolglos über ein Mitbenutzungsrecht der Beklagten verhandelt wurde. Bei dieser Sachlage gab auch die Ausführung dieses Auftrags durch den Kläger der Beklagten keinen begründeten Anlaß zu der Annahme, der Kläger werde keine Rechte aus dem Patent gegen sie geltend machen. Das Berufungsgericht hat nach alledem ohne Rechtsirrtum den Verwirkungseinwand als unbegründet erachtet.
III.
Da den Klagansprüchen weder aus dem Gesichtspunkt der Betriebs- oder Auftragserfindung noch der Verwirkung mit Erfolg entgegengetreten werden kann, bleibt zu prüfen, ob die Abgrenzung des Schutzbereiches des Klagpatents durch das Berufungsgericht aus Rechtsgründen zu beanstanden ist. Es ist der Revision zuzugeben, daß das Berufungsgericht nicht entsprechend den von der Rechtsprechung entwickelten Auslegungsgrundsätzen systematisch geprüft hat, ob eine einschränkende oder erweiternde Patentauslegung stattzufinden hat.
1)
Das Berufungsgericht hat rechtsirrtumsfrei als Gegenstand der Erfindung bezeichnet "die Kupplung der Werkplatte mit der Vorderplatte durch an deren Innenseite befestigte Führungsschienen und die Ausgestaltung der Führungsschienen derart, daß auch in der ausgezogenen Stellung die Werkplatte dicht an der Innenseite der Vorderplatte anliegt", wobei unter dem "Sichten Anliegen" ein spaltloser Abschluß zwischen der in Spielstellung gebrachten Werkplatte und der Vorderplatte verstanden wird. Diese Abgrenzung des Gegenstandes der Erfindung steht im Einklang mit dem Wortlaut des Hauptanspruchs sowie der Beschreibung des Klagepatentes.
Unbegründet ist der Angriff der Revision, das Berufungsgericht habe aus der Patentschrift nicht entnehmen dürfen, daß der Erfinder sich die Aufgabe gestellt habe, einen spaltlosen Abschluß zwischen der herausgezogenen Werkplatte und der Innenwand des abgeklappten Gehäusedeckels zu erzielen. Die Revision macht hierzu geltend, es ergebe sich aus der Einleitung der Beschreibung, daß der Erfinder den bekannten Stand der Technik nur insofern habe verbessern wollen, als die unterhalb der Werkplatte befindlichen Teile wie Laufwerk, Motor u. dergl. unsichtbar gemacht und gegen Beschädigungen hätten geschützt werden sollen. Aus dieser Aufgabenstellung ergebe sich nicht der Gedanke eines fugenlosen Abschlusses. Zur Lösung dieser Aufgabe genüge vielmehr ein Heranführen der Werkplatte an die Innenwand des Deckels soweit, daß durch den Spalt kein Eingriff in die unter der Werkplatte angebrachten Teile erfolgen könne. Der in der Zeichnung als Ausführungsbeispiel dargestellte fugenlose Abschluß sei nur zufällig und für den Erfindungsgedanken nicht wesentlich. Aus dieser angestrebten Einschränkung des Gegenstandes der Erfindung will die Revision ein Vorbenutzungsrecht auf Grund der Modelle 58 und 65 der Beklagten folgern, die in der Öffnungsstellung einen breiten Schlitz zwischen der Vorderwand und der Werkplatte aufweisen. Diesen Ausführungen kann nicht beigepflichtet werden. Nach der Beschreibung in der Patentschrift ist der Erfinder von den bekannten Plattensprechmaschinen ausgegangen, bei denen die Werkplatte beim Öffnen und Schließen selbsttätig ausgezogen bzw eingeschoben wird, die aber den Nachteil aufwiesen, daß ein offener Raum zwischen der Werk- und der Vorderplatte entstand (Seite 1 Zeile 6-20). Diesem Nachteil sollte durch die Erfindung derart abgeholfen werden, daß "die Werkplatte in ausgezogener Stellung dicht an die Innenwand des Deckels herangezogen ist, sodaß kein freier Luftraum mehr zwischen der Vorderkante der Werkplatte und dem Teilstück des Deckels, der die Vorderplatte bildet, besteht" (Seite 1 Zeile 21-30). Wenn somit die Erfindung nach dem Wortlaut des Patentanspruchs anstrebt, daß die Werkplatte in ausgezogener Stellung " dicht an die Innenwand des Deckels herangezogen ist", so ergibt die Auslegung dieses Wortlauts auf Grund der Beschreibung, daß Gegenstand der Erfindung ein fugenloser Abschluß ist, herbeigeführt durch die besondere Ausgestaltung der Führungsschiene. Dem steht nicht entgegen, daß in der Einleitung der Beschreibung (Seite 1 Zeile 16-20) als Nachteile des vorbekannten Standes der Technik nur Beispiele angeführt sind, deren Vermeidung durch eine dichte, wenn auch nicht spaltlose Heranführung der Werkplatte an die Vorderplatte erzielt werden könnte. Maßgebend für die Auslegung des Patentanspruchs ist nicht die Vorstellung, die der Erfinder von den durch die Erfindung erzielten Vorteilen hat, sondern, was ein mit dem Stand der Technik vertrauter Durchschnittsfachmann von der in dem Patentanspruch gegebenen technischen Lehre auf Grund seines Fachkönnens aus dem Gesamtinhalt der Patentschrift gewinnt (vgl. Krause-Katluhn-Lindenmaier Anl XXII S. 722; RG in MuW 1934, 68; RG in GRUR 1944, 22).
Auch der weitere Angriff der Revision ist unbegründet, der Erfinder habe die nach der Patentschrift gestellte Aufgabe, die unterhalb der Werkplatte befindlichen Teile unsichtbar und für Unberufene unzugänglich zu machen, nicht gelöst, weil nach Abbildung 2 der Patentschrift zwischen dem Gehäuse und der heruntergeklappten Vorderplatte ein breiter, offener Raum verbleibe. Es handelt sich bei diesem seitlich offenen Raum nicht um einen von oben sichtbaren Spalt zwischen der Vorderkante der Werkplatte und der Innenseite der abgeklappten Vorderwand, wie ihn die in der Patentschrift erwähnten vorbekannten Konstruktionen aufweisen und dessen fugenloser Verschluß durch eine besondere Ausgestaltung der Führungsschienen allein den im Anspruch gekennzeichneten Erfindungsgedanken bildet.
2)
Geht man von dem so ermittelten Gegenstand der Erfindung aus, so hat das Berufungsgericht die Modelle der Beklagten, die den spaltlosen Abschluß zwischen Werkplatte und Vorderwand durch geschlitzte Führungsschienen erreichen, zu Recht als patentverletzend angesehen. Dabei bedarf es nicht der Heranziehung des Begriffes des technischen Äquivalents, denn diese Verletzungsformen fallen bereits unter den Wortlaut des Klagpatents. Der Anspruch 1 des Klagpatents besagt nichts darüber, mit welchen technischen Mitteln im einzelnen erreicht werden soll, daß mit Hilfe der Führungsschienen die Werkplatte in ausgezogener Stellung dicht an die Innenwand des Deckels herangeführt wird. Er enthält also insoweit nur eine Aufgabenstellung. Daraus folgt, daß nicht nur die im Anspruch 2 gezeigte Ausführungsform, nach der sich die Führungsschiene zwischen 2 am vorderen Ende der Werkplatte angeordneten Gleitrollen verschieben, zum unmittelbaren Gegenstand der Erfindung gehört, sondern auch jede sonstige sich dem Fachmann ohne weiteres darbietende Ausgestaltung, durch welche das Zusammenwirken zwischen Führungsschienen und Werkplatte mit dem im Anspruch 1 beschriebenen Erfolg der Erzielung eines spaltlosen Abschlusses erreicht wird. Deshalb fällt die Ausführung der Beklagten, bei der die Werkplatte mittels eines Stiftes in einem Schlitz der Führungsschiene bewegt wird, bereits unter den Wortlaut und damit unter den unmittelbaren Gegenstand der Erfindung.
3)
Rechtlich bedenklich erscheint es jedoch, wenn das angefochtene Urteil den Ersatz der Führungsschienen durch ein Zughebelgestänge bei dem neuen Modell U.-Formosa als einen Fall technischerÄquivalenz wertet. In Übereinstimmung mit dem Sachverständigengutachten ist zwar davon auszugehen, daß es sich bei dem Zughebelgestänge um die Anwendung eines aus der Kinematik dem Durchschnittsfachmann als gleichwirkend bekanntes Arbeitsmittels handelt, wenn die Mitnahme eines in einer Ebene verschiebbaren Teils durch einen ändern in einer anderen Ebene ausschwenkbaren Teil in Frage steht. Wenn aber in der Technik allgemein als auswechselbar angesehene Mittel zur Erreichung ihrer Wirkung einem besonderen Individualzweck angepasst werden müssen, so liegt in der Regel, insbesondere wenn es sich bei der Anpassung nicht um schlichte. Selbstverständlichkeiten handelt, ein Fall des patentrechtlichenÄquivalents vor. Vom Klagpatent wird die besondere Aufgabe gelöst, bei Plattenspielapparaten mit verschiebbarer Werkplatte die Werkplatte in der Auszugs Stellung ohne Zwischenraum an die Innenseite der Vorderplatte heranzuführen. Das Lösungsmittel ist die Verwendung und entsprechende Ausgestaltung eines Kupplungsgliedes (Führungsschienen) zwischen Werkplatte und Vorderwand. Auch die Benutzung eines im allgemeinen gleichwirkenden anderen Kupplungsgliedes bedarf daher noch einer besonderen Anpassung an den Erfindungsgedanken des Klagpatents. An der Beurteilung der Verletzungsfrage ändert sich hierdurch aber nichts. Der spaltlose Abschluß wird bei dem Zughebelgestänge der Beklagten durch die besondere Ausgestaltung des Bogenschlitzes in dem Schwinghebel erreicht, der mit einem Zapfen der Werkplatte gekuppelt ist. Die Feststellungen der Vorinstanzen, daß die Benutzung einer so gelenkartig ausgestalteten Führungsschiene für den Fachmann ohne weiteres naheliegend war - woraus der Berufungsrichter das Vorliegen einer technischen Äquivalenz entnimmt -, gibt auch unter dem Blickpunkt der patentrechtlichen Äquivalenz eine rechtlich ausreichende Grundlage für die Auffassung, daß auch diese Ausführung in den Gegenstand - wenn auch nicht den unmittelbaren - der Erfindung des Klagpatents eingreift.
4)
Indessen ist hinsichtlich dieser Verletzungsform weiterhin folgendes zu beachten: Grundsätzlich sind zwar auch die glatten patentrechtlichen Äquivalente wie die technischen Äquivalente in den Gegenstand der Erfindung und damit den Schutzbereich des Patentes einzubeziehen. Dies gilt aber nicht ausnahmslos. Ergibt nämlich der Stand der Technik, daß der Gegenstand der Erfindung bereits im vollen Umfang oder teilweise vorveröffentlicht oder offenkundig vorbenutzt worden ist, so ist der Schutzumfang auf den "unmittelbaren" Gegenstand der Erfindung - d.h. den sich aus dem reinen Wortlaut ohne Einbeziehung der glatten Äquivalente ergebenden Erfindungsgedanken - zu beschränken, sofern es sich nicht um eine nur teilweise Vorwegnahme eines teilbaren Gegenstandes der Erfindung handelt, der durch eine entsprechende Einschränkung des Gegenstandes der Erfindung Rechnung getragen werden kann (RGZ 167, 339; RG in GRUR 1944, 72; Urteil des BGH vom 13. November 1951 - I ZR 111/50 -).
Die Beklagte hat ausser den im patentamtlichen Prüfungsverfahren bereits berücksichtigten Vorveröffentlichungen und den eigenen Konstruktionen, auf die sie ihr Vorbenutzungsrecht stützt, dem Klagpatent auch die im Nichtigkeitsverfahren angezogenen angeblichen Vorveröffentlichungen im Preisblatt über die "Friedrichshagen Tonmöbel" und im Faltprospekt "Parlophon" der Firma C. Lindström sowie die angebliche offenkundige Vorbenutzung des Plattenspielgerätes PS 1 der Firma Perpetuum-Ebner Gebr. Steidinger & Co KG entgegengehalten und die völlige Vorwegnahme des Hauptanspruches des Klagpatents durch den vorbekannten Stand der Technik behauptet. Diese entgegengehaltenen Konstruktionen von Plattenspielgehäusen zeigen nach den Behauptungen der Beklagten gleichfalls das dichte Anliegen der ausgezogenen Werkplatte an die Innenseite der abgeklappten Vorderwand des Gehäuses. Die Beklagte behauptet zwar nicht, daß bei diesen Konstruktionen das dichte Anliegen durch "feste Führungsschienen", wie sie das Klagpatent vorsieht, bewirkt werde. Sie macht jedoch geltend, daß die bei den entgegengehaltenen Konstruktionen verwandten Kupplungsglieder den Führungsschienen des Klagpatentes gleichwertig und allgemein als gleichwirkend bekannt gewesen seien. Eine völlige Vorwegnahme liegt aber auch dann vor, wenn die gleiche oder eine ähnliche technische Aufgabe im gleichen Gebiet der Technik mit im wesentlichenübereinstimmenden technischen Mitteln gelöst war, worunter insbesondere die vorbekannten technisch äquivalenten Arbeitsmittel fallen. Der Kläger hat zu den von der Beklagten behaupteten Merkmalen dieser angeblich durch Vorveröffentlichung oder offenkundige Vorbenutzung zum vorbekannten Stand der Technik gehörenden Modellen von Plattenspielern keine Stellung genommen. Er hat lediglich bestritten, daß die Veröffentlichungen oder die offenkundige Vorbenutzung des Plattenspielgerätes PS 1 vor der Anmeldung des Klagpatents stattgefunden habe. Das Berufungsgericht hat hierzu keine Feststellungen getroffen. In dem vom Berufungsgericht beigezogenen sachverständigen Gutachten sind diese Entgegenhaltungen nicht berücksichtigt worden. Es hätte aber einer Prüfung der behaupteten Neuheitsschädlichkeit bedurft, um klarzustellen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang glatte Äquivalente in den Schutzbereich des Klagpatents fallen. Deshalb konnte die Verurteilung nur insoweit aufrechterhalten werden, als es sich um Rechnungslegung und Schadensersatzpflicht hinsichtlich derjenigen Verletzungsformen handelt, bei denen Führungsschienen benutzt werden, denn diese fallen, wie dargelegt, bereits unter den Wortlaut des Klagpatentes. Dagegen mußte das Berufungsurteil, soweit es Gehäuse für Plattensprechmaschinen betrifft, bei denen die Bewegung der Werkplatte durch ein Zughebelgestänge bewirkt wird, aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, damit die für die Abgrenzung des Schutzbereiches des Klagepatents erforderlichen tatsächlichen Feststellungen über die behauptete völlige Vorwegnahme des Hauptanspruchs des Patentes getroffen werden können.
Sollte das Berufungsgericht nach Prüfung des Standes der Technik zur Zeit der Anmeldung des Klagpatents erneut zu dem Ergebnis kommen, daß der Schutzumfang des Patentes nicht auf den unmittelbaren Gegenstand der Erfindung, m.a.W. die in dem Patentanspruch beschriebene Ausführungsform, zu beschränken ist, sondern die glatten Äquivalente in den Schutzbereich einzubeziehen sind, so wäre der Klage stattzugeben, jedoch mit Rücksicht auf den am 17. August 1951 erfolgten Ablauf der Schutzfrist des Klagpatents mit der Maßgabe, daß der auf Unterlassung gerichtete Klagantrag im vollen Umfange, die übrigen Klaganträge für den Zeitraum nach Ablauf des 17. August 1951 in der Hauptsache für erledigt erklärt werden.
5)
Die Rüge der Revision schließlich, es sei aktenwidrig, wenn in dem Tatbestand des Berufungsurteils angeführt werde, die Beklagte habe ihren Betrieb nach seiner Zerstörung im Jahre 1943 außerhalb Frankfurts weitergeführt, ist schon deshalb unbeachtlich, weil sich diese Feststellung gleichfalls im Tatbestand des landgerichtlichen Urteils befindet - und zwar in Übereinstimmung mit den Angaben in der Klageschrift - und die Beklagte weder eine Tatbestandsberichtigung beantragt noch diese Feststellung in der Berufungsinstanz angegriffen hat. Im übrigen ist diese Feststellung für die Entscheidung des Rechtsstreits in keiner Weise erheblich.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens war dem Berufungsgericht vorzubehalten.