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Bundesgerichtshof
Urt. v. 14.10.1997, Az.: 1 StR 454/97

Absicht einen Eierdiebstahl zu verdecken; Niedere Beweggründe; Bedingter Tötungsvorsatz/Absicht; Gesamtwertung zur subjektiven Seite der Tat

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
14.10.1997
Aktenzeichen
1 StR 454/97
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1997, 14206
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • NStZ-RR 1998, 67-68 (Volltext mit red. LS)

Verfahrensgegenstand

Totschlags u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat in der Sitzung vom 14. Oktober 1997,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schäfer und
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Maul, Dr. Granderath, Dr. Wahl,
Dr. Boetticher, Bundesanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... als Vertreter des Nebenklägers,
Justizamtsinspektor ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Nebenklägers gegen das Urteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 16. April 1997 wird verworfen.

Der Nebenkläger trägt die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in vier Fällen und wegen Totschlags, begangen an Frau G., der Ehefrau des Nebenklägers, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von elf Jahren verurteilt. Mit seiner auf die Sachrüge gestützten Revision erstrebt der Nebenkläger die Verurteilung des Angeklagten wegen Mordes (A II 3 der Urteilsgründe). Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

2

1.

Der Angeklagte hatte sich zum wiederholten Mal auf das Gartengrundstück begeben, auf dem Frau G. und ihr Ehemann eine Kleintierhaltung betrieben, um aus dem Hühnerstall Eier zu entwenden. Als die 56jährige Geschädigte mit einem VW-Transporter eintraf, um die Tiere zu füttern, versteckte er sich in einem Nebenraum, um nicht entdeckt zu werden. Sie bemerkte jedoch, daß sich jemand im Hühnerstall versteckt hatte, erschrak und lief schreiend davon. Der Angeklagte folgte nun Frau G., um zu erreichen, daß sie mit dem Schreien aufhöre. Ihr Geschrei erinnerte ihn an das Schreien seines Stiefvaters, der ihn häufig ungerecht behandelt hatte. Nachdem Frau G. im Laufe der Auseinandersetzung erkannt hatte, daß es sich bei dem Eindringling um einen schwächlichen jungen Mann handelte, gab sie ihm zwei Ohrfeigen. "Dieser war dadurch so überrascht und verdutzt, daß er außer Fassung geriet." Der Angeklagte nahm ein mitgeführtes Pepperspray und sprühte es in die Augen der Geschädigten, die daraufhin die Arme vor die Augen hielt. Dann nahm er einen in seiner Hose steckenden Finndolch und stach zweimal in ihren Oberbauch. Frau G. drehte sich sodann um und lief weg. Der Angeklagte lief hinterher und stach ihr dabei zweimal in den Rücken, so daß diese und er zu Boden fielen. Dort kam es zu einem Gerangel, in dessen Verlauf er blindlings so lange "nunmehr in Tötungsabsicht" auf sie einstach, bis sie sich nicht mehr rührte und verstarb. Insgesamt hatte Frau G. 23 Stiche erhalten.

3

2.

Die Erwägungen, mit denen das Landgericht Mordmerkmale i. S. v. § 211 Abs. 2 StGB verneint hat, halten revisionsrechtlicher Nachprüfung stand.

4

Das gilt insbesondere in zweifacher Hinsicht:

5

a)

Der Generalbundesanwalt meint, die Strafkammer hätte sich mit der Frage befassen müssen, ob der Angeklagte diejenigen Stiche, die er Frau G. in Tötungsabsicht versetzte, ausführte, um eine vorangegangene gefährliche Körperverletzung und damit eine andere Straftat zu verdecken. Der Senat sieht indes keinen Erörterungsmangel. Allerdings äußert sich die Strafkammer, worauf der Generalbundesanwalt hinweist, nicht ausdrücklich zu der Frage, ob der Angeklagte die ersten vier Stiche (in den Oberbauch und den Rücken der Geschädigten) nur mit Verletzungs- oder schon mit Tötungsvorsatz setzte. Den Feststellungen ist jedoch zu entnehmen, daß sie angesichts des äußerst gefährlichen Charakters dieser Messerstiche davon ausgegangen ist, er habe bereits mit - bedingtem - Tötungsvorsatz gehandelt (vgl. BGH NStZ 1981, 22, 23 sowie VRS 63, 119). Für dieses Verständnis des angefochtenen Urteils spricht auch, daß das Landgericht den Übergang zur A b s i c h t der Tötung hervorhebt und dem Angeklagten unter dem Gesichtspunkt des Totschlags alle 23 Stiche zurechnet. Hatte er aber bei seinem Zustechen von Anfang an (wenn auch zunächst lediglich bedingten) Tötungsvorsatz, ist kein Raum für die Annahme, er habe mit den zuerst ausgeführten Stichen eine gefährliche Körperverletzung begangen und diese Tat sodann verdecken wollen.

6

b)

Es ist auch nicht zu beanstanden, daß die Strafkammer unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles ein Handeln des Angeklagten aus niedrigen Beweggründen verneint hat.

7

Das Landgericht, das zu diesem Mordmerkmal von einem zutreffenden Maßstab ausgegangen ist, hat die f ü r eine solche Motivation sprechenden Tatsachen wie das unbefugte Eindringen in das befriedete Besitztum der Geschädigten, die Tötung eines Menschen aus nichtigem Anlaß sowie die Art und Weise des Vorgehens des Angeklagten in Betracht gezogen. Es hat aber angesichts der Persönlichkeit des noch jungen Angeklagten und der Umstände, unter denen es zur Eskalation kam (er bemühte sich zunächst, die Geschädigte zu beruhigen; dadurch, daß sie ihn schlug, geriet er außer Fassung), nicht feststellen können, daß er, als er spontan den Tötungsentschluß faßte, seine Gefühlsregungen in der erforderlichen Weise psychisch beherrschen konnte (vgl. dazu BGHR StGB § 211 Abs. 2 niedrige Beweggründe 2, 11, 15). Die vom Landgericht vorgenommene Gesamtwertung zur subjektiven Seite der Tat hält sich im Rahmen der dem Tatrichter zustehenden Beurteilung und muß deshalb vom Revisionsgericht hingenommen werden.

8

3.

Auch sonst begegnet die angefochtene Entscheidung keinen rechtlichen Bedenken. Das gilt auch für die Höhe der verhängten Strafe.

Schäfer
Maul
Granderath
Wahl
Boetticher