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§ 3 LWO - Gemeinsame Kreiswahlausschüsse

Bibliographie

Titel
Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung des Landtagswahlgesetzes (Landeswahlordnung - LWO)
Amtliche Abkürzung
LWO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
1113

Für mehrere Wahlkreise desselben Land- oder Stadtkreises kann ein gemeinsamer Kreiswahlleiter berufen und ein gemeinsamer Kreiswahlausschuss bestellt werden. Dies gilt auch, wenn diese Wahlkreise Teile anderer Land- oder Stadtkreise mit umfassen.