Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 12.06.1990, Az.: 5 StR 268/89

Pflicht eines Notars; Grundstückskaufvertrag; Wirtschaftliche Risiken; Übliche Kaufvertragskonstruktion; Erhebliches Abweichen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
12.06.1990
Aktenzeichen
5 StR 268/89
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1990, 11871
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BB 1990, 1664 (Volltext mit amtl. LS)
  • DNotZ 1991, 744-746
  • MDR 1990, 837-838 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1990, 3219-3220 (Volltext mit amtl. LS)
  • NStZ 1990, 437-438 (Volltext mit amtl. LS)

Redaktioneller Leitsatz

Der Notar ist verpflichtet, die Beteiligten eines zu beurkundenden Grundstückkaufvertrages über die wirtschaftlichen Risiken des Geschäftes zu belehren, wenn der Vertrag in der Sicherung des gegenseitigen Leistungsaustausches erheblich von der üblichen Kaufvertragskonstruktion abweicht.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Vom weiteren Vorwurf der Untreue in zwei Fällen hat es den Angeklagten freigesprochen.

2

Die Revision der Staatsanwaltschaft beanstandet mit der Sachrüge den Freispruch in einem Fall. Die Revision des Angeklagten macht Verfahrensverstöße und die Verletzung sachlichen Rechts geltend. Beide Rechtsmittel bleiben ohne Erfolg.

3

I. Ein Verfahrenshindernis liegt nicht vor. Die von der Revision des Angeklagten im Eröffnungsbeschluß vermißten Angaben über Ort und Zeit der dem Angeklagten zur Last gelegten Taten finden sich in den Anklageschriften. Das genügt, da der Eröffnungsbeschluß auf diese Bezug nimmt.

4

II. Die Revision der Staatsanwaltschaft ist nicht begründet. Sie hält den Tatbestand des § 266 Abs. 1 StGB für erfüllt, weil der Angeklagte als Vermögensvormund ein Grundstück des Mündels zur dinglichen Sicherung einer Kreditaufnahme für die ebenfalls zum Vermögen des Mündels gehörende Schiffswerft P. GmbH mit 700.000 DM belastet hat. Hierzu hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift ausgeführt:

5

"Der von der Beschwerdeführerin behauptete sachlich-rechtliche Mangel des Urteils liegt nicht vor. Nach der Rechtsprechung macht es der weite Rahmen des objektiven Tatbestandes der Untreue erforderlich, strenge Anforderungen an den Nachweis der inneren Tatseite zu stellen. Das gilt vor allem dann, wenn - wie hier - lediglich bedingter Vorsatz in Betracht kommt und der Täter nicht eigensüchtig gehandelt hat. Zum Vorsatz gehört dabei in jedem Fall, daß sich der Täter auch der Pflichtwidrigkeit seines Handelns bewußt ist (BGHR StGB § 266 Abs. 1, Vorsatz 1 m.w.N.). Im vorliegenden Fall darf nicht außer acht bleiben, daß das dem Angeklagten anvertraute Vermögen in einem Geschäftsbetrieb bestand und Bedenken sich lediglich aus der finanziellen Situation der Werft und der Kapitalausstattung der GmbH ergaben. Andererseits stand der für die S.-Werft durchzuführende Auftrag auf einer gesicherten Grundlage (UA S. 56/57). Der Angeklagte war bemüht, Unsicherheitsfaktoren weitgehend auszuschalten und sah sich in seiner Einschätzung durch die leitenden Mitarbeiter der Werft bestätigt. Hinzu kommt, daß in einem Anhörungstermin vor dem Vormundschaftsrichter in Gegenwart des Testamentsvollstreckers die Durchführbarkeit des Auftrags und die Bestellung der Grundschuld über 700.000,-- DM an dem Mündelvermögen zur Absicherung des Auftrags erörtert worden war (UA S. 59). Zur Eintragung der Grundschuld kam es dann erst, nachdem der Testamentsvollstrecker zugestimmt hatte. Unter diesen Umständen kann keine Rede davon sein, daß das Eingehen auf das Angebot der S.-Werft bereits ein spekulatives Geschäft war, wie die Beschwerdeführerin behauptet. Es ist zu beachten, daß § 266 StGB wirtschaftlich vernünftigen Ausgaben, überhaupt kaufmännischem Unternehmergeist, nicht hinderlich im Wege steht. Daher ist das Wagnis, das aus dem Wirtschaftsleben nicht fortzudenken ist, nicht grundsätzlich unerlaubt (vgl. Hübner in LK, 10. Aufl., § 266 StGB, Anm. 84). Demgegenüber liegt ein Risikogeschäft erst dann vor, wenn der Täter nach Art eines Spielers bewußt und entgegen den Regeln kaufmännischer Sorgfalt eine ... äußerst gesteigerte Verlustgefahr auf sich nimmt, nur um eine höchst zweifelhafte Gewinnaussicht zu erhalten (BGH GA 1977, 342, 343). Hier hatte der Angeklagte jedoch versucht, durch eine sorgfältige Kalkulation das Risiko auszuschalten, und seine Einschätzung, daß der Auftrag von der P.-Werft durchaus ausgeführt werden konnte, findet zusätzlich eine Stütze in den Ausführungen des Sachverständigen am 26. November 1981 vor dem Amtsgericht Bremen-Blumenthal (UA. S. 62). Auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 6. Februar 1979 - 1 StR 685/78 - (abgedruckt in NJW 1979, 1512) kann sich die Revision nicht berufen, weil hier der Angeklagte die gegenwärtige Benachteiligung des Mündelvermögens als mögliche Folge seines Handelns nicht erkannt hat."

6

Dem stimmt der Senat zu.

7

III. Die Revision des Angeklagten ist ebenfalls unbegründet.

8

1. Verfahrensrügen

9

Die Besetzungsrügen sind nicht in der Form des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO erhoben. Die Revision teilt weder mit, ob der Besetzungseinwand gemäß § 222b Abs. 1 Satz 1 StPO vor Beginn der Vernehmung des ersten Angeklagten zur Sache in der Hauptverhandlung geltend gemacht worden ist, noch gibt sie den Beschluß wieder, durch den die Strafkammer den Besetzungseinwand zurückgewiesen hat. Indes bedurfte beides der Mitteilung (BGHR StPO § 344 Abs. 2 Satz 2 Besetzungsrüge 2; BGH JR 1981, 122; BGH NJW 1985, 501, 502).

10

Die Aufklärungsrügen versagen. Die Revisionsbegründung nimmt drei "gutachterliche Stellungnahmen" von Rechtsanwälten und Notaren sowie eine zeugenschaftlich in einem anderen Strafverfahren gemachte Aussage des Angeklagten in Bezug, jeweils ohne deren Inhalt mitzuteilen. Soweit die Revision bestimmte Zivilrechtsstreitigkeiten anführt, wird nicht angegeben, auf welchem Wege die Strafkammer die vermißte Aufklärung hätte betreiben sollen und welche Tatsachen hätten bewiesen werden sollen. Sofern die Revision in diesem Zusammenhang auf die Beurteilung der Kaufverträge durch Zivilgerichte abstellt, hat sie zunächst die Beurteilung von Rechtsfragen, die dem Beweis nicht zugänglich sind, im Auge. Für die innere Seite der Tat des Angeklagten konnten die angeführten Verfahren nicht bedeutsam sein, weil sie erst nach der Tat stattfanden. Es kann offenbleiben, ob die Rüge, dem Angeklagten sei sein Geständnis abgenötigt worden, in zulässiger Weise erhoben ist. Dies ist zweifelhaft, weil der Revisionsvortrag vielfach auf Bestandteile der Akten des vorliegenden und anderer Verfahren Bezug nimmt, ohne den Inhalt dieser Aktenteile mitzuteilen. Die Rüge ist, wie das von der Revision vorgetragene Schreiben des Vorsitzenden der Strafkammer an den Bremer Senator für Justiz und Verfassung sowie die dem Beschwerdeführer mitgeteilte dienstliche Äußerung des Strafkammervorsitzenden ergeben, jedenfalls unbegründet. Durch diese ist bewiesen, daß auf den Angeklagten von Seiten des Gerichts und der Staatsanwaltschaft kein Druck ausgeübt worden ist, ein Geständnis abzulegen und auf die Zulassung zum Notariat zu verzichten. Es ist auch nicht bewiesen, daß dem Angeklagten für die Bemessung der Rechtsfolgen Zusagen gemacht worden sind. Dem steht nicht entgegen, daß die Verteidigung, was dem Vorsitzenden der Strafkammer bekannt war, an die Abgabe der Erklärungen bestimmte Erwartungen geknüpft hat, nicht zuletzt die Hoffnung, dem Angeklagten in einem späteren ehrengerichtlichen Verfahren die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu erhalten.

11

Die an die Verfahrensrüge geknüpfte Behauptung, ein Teil einer im Protokoll wörtlich festgehaltenen Äußerung des Angeklagten stamme nicht von diesem, sondern sei vom Vorsitzenden - der "das abgenötigte Geständnis" habe "dichtmachen" wollen - selbstherrlich diktiert worden, wendet sich nicht gegen die Feststellung des Landgerichts, daß der Angeklagte während der Hauptverhandlung tatsächlich ein - zutreffendes, der Beweislage entsprechendes - Geständnis abgelegt hat, sondern bemängelt lediglich, daß die im Protokoll festgehaltene Äußerung nicht "laut diktiert und genehmigt" worden sei. Darin liegt eine bloße Protokollrüge. Diese ist ebenso unzulässig wie die in den Revisionsvortrag eingestreuten Beanstandungen nicht ausreichend gewährter Akteneinsicht und eines Verstoßes gegen Art. 3 GG, weil die zitierte Korrespondenz um die Akteneinsicht und die Einzelheiten des vermeintlich parallelen Verfahrens, aus dem die Rüge der Verletzung des Art. 3 GG hergeleitet wird, nicht inhaltlich mitgeteilt sind.

12

2. Sachrüge

13

Die Verurteilung des Angeklagten hält auch der sachlich-rechtlichen Nachprüfung stand.

14

Zu Recht hat das Landgericht angenommen, daß der Angeklagte, als er in seiner Eigenschaft als Notar die festgestellten 24 Grundstückskaufverträge beurkundete, sich der fortgesetzten Untreue nach § 266 Abs. 1 StGB in der Form des Treubruchtatbestandes schuldig gemacht hat.

15

Bei der Beurkundung der Grundstückskaufverträge hatte der Angeklagte als Notar und mithin als unabhängiger Träger eines öffentlichen Amtes (§ 1 BNotO) und unparteiischer Betreuer der Beteiligten (§ 14 Abs. 1 Satz 2 BNotO) die Pflicht, die Vermögensinteressen beider Vertragsparteien wahrzunehmen (vgl. schon RGSt 70, 166, 169; ferner Seybold/ Hornig Bundesnotarordnung S. Auflage 1976, § 14 Rdn. 36f.). Diese Vermögensbetreuungspflicht findet ihre Konkretisierung in folgendem: Die Pflichten eines Notars bei der Beurkundung eines Rechtsgeschäftes beschränken sich nicht darauf, den ausdrücklichen Auftrag zur Beurkundung durchzuführen. Vielmehr muß der Notar als Betreuer der Beteiligten diese auch insoweit belehren, als er annehmen muß, daß die Beteiligten die Bedeutung und Tragweite der zu beurkundenden Tätigkeit nicht erkennen. Zwar erstreckt sich die Belehrungspflicht des Notars in der Regel nicht auf die wirtschaftlichen Folgen des zu beurkundenden Geschäftes. Jedoch besteht eine entsprechende Belehrungspflicht des Notars dann, wenn es nach den besonderen Umständen des Einzelfalles naheliegt, daß eine Schädigung eines Beteiligten eintreten kann, und der Notar nicht mit Sicherheit annehmen kann, daß sich der Gefährdete dieser Lage bewußt ist oder daß er dieses Risiko auch bei einer Belehrung auf sich nehmen würde (st. Rspr: RGZ 149, 286, 293; RG DNotZ 1936, 194 und 1940, 81; BGH DNotZ 1954, 319, 320f.; BGH VersR 1963, 671, 673; BGH BB 1964, 1322; BGH DNotZ 1967, 446; BGHZ 58, 343, 348 [BGH 02.05.1972 - VI ZR 193/70]; ebenso das Schrifttum: Reithmann DNotZ 1969, 70, 74f.; Mecke Beurkundungsgesetz 1970 § 17 Rdn. 16f.; Riedel/Feil Beurkundungsgesetz 1970 § 17 Anm. 6e; Jansen Beurkundungsgesetz 1971 § 17 Rdn. 9; Huhn/von Schuckmann Beurkundungsgesetz 2. Aufl. 1987 § 17 Rdn. 17; Palandt/Heinrichs 49. Aufl. 1990 § 17 BeurkG Anm. 4b). So lag es hier.

16

Nach den Feststellungen des Landgerichts kaufte die Firma F. KG von privaten Grundstückseigentümern Grundstücke, um diese zu bebauen und anschließend an noch anzuwerbende Kunden zu verkaufen. Da die Käuferin nicht über die finanziellen Mittel zum Ankauf der vielen Grundstücke verfügte, wurde in den Grundstückskaufverträgen eine Regelung getroffen, wonach der Grundstücksverkäufer zunächst allenfalls eine Anzahlung auf den Kaufpreis und erst bei Weiterveräußerung des Grundstücks in bebautem Zustand den Restkaufpreis erhalten sollte. Dementsprechend wurde am Ende der umfangreichen Vereinbarungen zur Zahlung des Restkaufpreises folgende Klausel in die Kaufverträge aufgenommen: "Die Käuferin ist berechtigt, anstelle des Restkaufpreises eine Bankbürgschaft in gleicher Höhe bei einem Notar zu hinterlegen, die dem Verkäufer nach Umschreibung des Eigentums übergeben wird und die der Käuferin Zug um Zug gegen Zahlung des Restkaufpreises binnen zehn Tagen nach Weiterveräußerung der geplanten Kaufeigenheime zurückzugeben ist." In allen Fällen beantragten und bewilligten die Verkäufer im Vertrag die Eintragung von Auflassungsvormerkungen zugunsten der F. KG. Ferner erteilten sie Vollmachten zur Erklärung der Auflassung und zum Vollzug des Grundstückskaufvertrages durch den Angeklagten. Diese Vertragskonstruktion wich, wie das Landgericht zutreffend annimmt, in der Sicherung des wechselseitigen Leistungsaustausches massiv von der üblichen Gestaltung von Grundstückskaufverträgen ab. Die Zahlung des Restkaufpreises wurde de facto hinausgeschoben bis zur künftigen Weiterveräußerung des inzwischen bebauten jeweiligen Grundstücks. Sämtliche bis dahin bestehenden Risiken einschließlich der etwaigen vorsätzlichen Vereitelung des Bedingungseintritts durch die Käuferin trugen die wirtschaftlich unerfahrenen Verkäufer. Gleichwohl erteilte der Angeklagte die gebotene Belehrung nicht. Dies führte zu dem vom Landgericht festgestellten Nachteil für die Verkäufer.

17

Die Einzelbeanstandungen der Revision zur subjektiven Tatseite gehen fehl. Das Landgericht hat den Vorsatz des Angeklagten, dabei auch den Gesamtvorsatz rechtsfehlerfrei festgestellt und begründet (UA S. 16f., 32-34, 40-42).

18

Auch der Strafausspruch ist frei von Rechtsfehlern. Die erhebliche Dauer des Strafverfahrens hat das Landgericht - entgegen der Ansicht der Revision - rechtsfehlerfrei strafmildernd berücksichtigt (UA S. 79).

19

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.