Bundesgerichtshof
Beschl. v. 15.02.1974, Az.: V ZR 186/73
Unabwendbarer Zufall; Vorweihnachtszeit; Berufungsanwalt; Eilsendung; Vorletzter Fristtag; Vertretungsauftrag
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 15.02.1974
- Aktenzeichen
- V ZR 186/73
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1974, 11200
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG München
- LG München II
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- NJW 1974, 862 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
- a)
Unabwendbarer Zufall liegt nicht vor bei um einen Tag verzögerter Postbeförderung in der Vorweihnachtszeit.
- b)
Unabwendbarer Zufall liegt nicht vor bei Versäumung der Rechtsmittelbegründungsfrist, wenn der Berufungsanwalt (nach eigener Revisionseinlegung in Bayern) den Vertretungsauftrag an den auswärtigen Revisionsanwalt erst am Abend des vorletzten Fristtags, sei es auch als Eilsendung, zur Post gibt.
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 15. Februar 1974
durch
den Vorsitzenden Richter Hill und
die Richter Dr. Freitag, Dr. Mattern, Offterdinger und von der Mühlen
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Beklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist wird auf seine Kosten abgelehnt.
Gründe
Die Frist zur Begründung der (durch den Vorinstanzanwalt beim Bayerischen Obersten Landesgericht eingelegten) Revision lief am 17. Dezember 1973, einem Montag, ab. Der Begründungsschriftsatz ging beim Revisionsgericht erst am 20. Dezember 1973 (gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsgesuch) ein. Seine Verspätung wird damit begründet: das den Vertretungsauftrag enthaltende Schreiben des Münchner Vorinstanzanwalts an den Karlsruher Revisionsanwalt sei bei diesem erst am 18. Dezember eingegangen, obwohl es schon am 16. Dezember vor 19.30 Uhr als Eilbrief in den einer stündlichen Leerung unterliegenden Postbriefkasten am Hauptbahnhof München eingeworfen worden und deshalb bestimmt mit seiner Ankunft noch rechtzeitig am 17. Dezember zu rechnen gewesen sei.
Aber zur Fristwahrung war nicht nur die alsbaldige Ankunft des Schreibens am 17. Dezember im Bereich des Empfängers (Revisionsanwalt) erforderlich, sondern weiter, daß dieser in der Lage war, noch am selben Tag es entgegenzunehmen und entweder die Revisionsbegründungsschrift zu fertigen und bei Gericht einzureichen oder eine Fristverlängerung bei Gericht zu erwirken, auf die kein Anspruch bestand und die als wiederholte Verlängerung nach § 225 Abs. 2 ZPO der Anhörung des Gegners bedurfte. Darauf, daß bei frühzeitigem Zugang des Auftragsschreibens all diese übrigen Geschehnisse noch am 17. Dezember stattfinden konnten, durfte sich der Vorinstanzanwalt nicht verlassen.
Er konnte aber auch nicht mit genügender Wahrscheinlichkeit damit rechnen, daß sein Auftragsschreiben noch am 17. Dezember dem Revisionsanwalt zugehen würde. Allerdings darf sich ein Anwalt auf eine normale Postbeförderungsdauer verlassen (BGHZ 9, 118; LM ZPO § 233 Nr. 47). Bei der Bemessung einer normalen Beförderungsdauer kann jedoch der gesteigerte Postverkehr vor Feiertagen eine Rolle spielen (vgl. für die Osterzeit den Beschluß des Bundesfinanzhofs vom 2. Mai 1973, NJW 1973, 2000). Im vorliegenden Fall fiel die Beförderungszeit des maßgebenden Schreibens in die Vorweihnachtszeit, in einen Zeitraum, in dem der Postverkehr erfahrungsgemäß weit übernormal umfangreich und deshalb eine übernormal lange Beförderungsdauer keine Seltenheit ist. Ein Brief, der abends vor 8.00 Uhr in München aufgegeben wird, mag normalerweise am anderen Morgen in Karlsruhe ankommen; rund eine Woche vor Weihnachten muß jedoch ohne weiteres mit der Möglichkeit gerechnet werden, daß sich seine Ankunft um einen Tag verzögert. Daß der Brief als Eilbrief aufgegeben wurde, ändert daran nichts; dadurch wird nur die Beförderung vom Ankunftspostamt an den Empfänger beschleunigt, aber nicht auch die Beförderung vom Abgangs- zum Ankunftspostamt. Der Verkehrsanwalt hätte bei solcher Sachlage sich nicht auf einen alsbaldigen Zugang seines Schreibens verlassen dürfen, sondern noch rechtzeitig vor Fristablauf beim Empfänger telefonisch Rückfrage halten und gegebenenfalls den Inhalt seines Schreibens telefonisch durchgeben müssen.
Nach allem beruht die Fristversäumung nicht auf einem unabwendbaren Zufall (§§ 233 Abs. 1, 232 Abs. 2 ZPO).
Dr. Freitag
Mattern
Offterdinger
von der Mühlen