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Bundesgerichtshof
Urt. v. 21.09.1993, Az.: 5 StR 411/93

Bewertung einer Kindesentführung bei nie vorgelegener akuter Lebensgefahr der Geisel; Verwendung von Klebeband auf dem Gesicht eines Kindes als Körperverletzung; Bewertung einer inneren Austrocknung mangels Flüssigkeitszufuhr als Körperverletzung; Klebeband zur Fesselung als gefährliches Werkzeug; Änderung eines Schuldspruchs bei einer Kindesentführung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
21.09.1993
Aktenzeichen
5 StR 411/93
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1993, 17515
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Göttingen - 12.02.1993

Verfahrensgegenstand

Erpresserischer Menschenraub u.a.

Prozessgegner

Jurgis-Elvin Thorsten K. aus G. dort geboren am ... 1970,

In der Strafsache
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 21. September 1993, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Laufhütte,
die Richter am Bundesgerichtshof Horstkotte Harms Basdorf Nack als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... in der Verhandlung,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. ... aus ... als Verteidiger des Angeklagten,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Nebenklägers wird das Urteil des Landgerichts Göttingen vom 12. Februar 1993

    1. a)

      im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte des erpresserischen Menschenraubes in Tateinheit mit versuchter schwerer räuberischer Erpressung und gefährlicher Körperverletzung schuldig ist,

    2. b)

      im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

  2. 2.

    Die weitergehenden Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Nebenklägers sowie die Revision des Angeklagten werden verworfen.

  3. 3.

    Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft und des Nebenklägers, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

  4. 4.

    Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Schwurgericht hat den Angeklagten des erpresserischen Menschenraubes in Tateinheit mit versuchter räuberischer Erpressung und versuchter gefährlicher Körperverletzung für schuldig befunden und ihn zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt.

2

Die zuungunsten des Angeklagten eingelegten Revisionen des Nebenklägers und der Staatsanwaltschaft führen zu einer Schuldspruchberichtigung und zur Aufhebung im Strafausspruch. Im übrigen haben sie keinen Erfolg. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat insgesamt keinen Erfolg.

3

I.

Am Donnerstag, dem 21. Mai 1992, kam dem - mit etwa 100.000,00 DM verschuldeten - Angeklagten, nachdem ihn am Vortag der Gerichtsvollzieher wegen einer Forderung von über 18.000,00 DM aufgesucht und ihm eine letzte Frist bis zum darauffolgenden Montag eingeräumt hatte, der schon früher erwogene Gedanke wieder in den Sinn, sich Geld durch eine Kindesentführung zu verschaffen.

4

Am 22. Mai 1992 fuhr der Angeklagte mit einem gemieteten Kraftwagen in G. umher, um nach einem Opfer für die geplante Kindesentführung Ausschau zu halten. Als er den siebenjährigen Schüler Andreas Ko. sah, der zu Fuß auf dem Weg zur Schule war, hielt er an und sprach den Jungen an.

5

Sodann ergriff er das arglose Kind, hob es in den Kofferraum, drückte es mit den Händen nach unten und verschloß den Kofferraum. Anschließend fuhr der Angeklagte mit dem Jungen in ein nahegelegenes Waldgebiet. Dort öffnete er den Kofferraum, hob das Kind heraus und ging mit ihm in den Wald. Als das Kind einmal versuchte wegzulaufen, richtete der Angeklagte die von ihm im Hosenbund mitgeführte Spielzeugpistole auf den Jungen und sagte: "Sei still, oder ich schieße dich tot!" Danach führte er das Kind zu einer muldenartigen Vertiefung, die mit Laub bedeckt und teilweise durch überhängende Baumzweige überdacht war. Der Junge mußte sich dort hinlegen. Anschließend klebte ihm der Angeklagte mit unterschiedlich langen Streifen des mitgenommenen Klebebands die Augen und den Mund zu. Den Kopf umfing er mit Klebeband noch einmal so, daß dieses unter dem Kinn hindurchging. Nachdem sich das Kind auf den Bauch gelegt hatte, fesselte er dessen auf den Rücken gelegte Hände und Unterarme. Als der Junge sich zu wehren versuchte, schlug der Angeklagte ihm mit der flachen Rückhand zweimal auf den Hinterkopf. Dann zog er dem mit einem T-Shirt bekleideten Jungen die Hose aus und legte sie lose auf die Beine. Diese hatte er zuvor mit einem Streifen Klebeband, den er zunächst um die Fußgelenke geschlungen hatte, an einem Baumstämmchen fest gemacht, damit der Junge sich nicht zur Seite wegrollen konnte. Dessen Namenskarte mit Wohnanschrift nahm er mit. Danach fuhr der Angeklagte mit dem Kraftwagen in das Stadtgebiet von G. zurück. Von hier rief er zunächst bei verschiedenen Polizeistationen an und forderte für die Freilassung des Kindes eine Lösegeldsumme in Höhe von 800.000,00 DM. Wie angekündigt, wiederholte er diese Forderung mittags telefonisch auch gegenüber der Kindesmutter und drohte ihr mit dem Tod des Sohnes. Die Forderung wiederholte er, indem er an unterschiedlichen Orten schriftliche Hinweiszettel hinterlegte.

6

Obwohl der Angeklagte den ganzen Tag daran denken mußte, daß der Junge bei der warmen Witterung festgebunden war, erschien es ihm zu risikoreich, ihn mit Nahrung und Getränken zu versorgen. Daß der Junge dadurch - insbesondere wegen mangelnder Flüssigkeitsaufnahme - in eine akut gesundheits- oder gar lebensbedrohende Situation kommen könnte, kam dem Angeklagten am Samstag noch nicht in den Sinn. Sonntagmittag hörte er im Radio, daß die Polizei zur Zahlung des geforderten Lösegeldes bereit wäre, wenn ein Lebenszeichen des entführten Kindes gegeben würde. Daraufhin wiederholte der Angeklagte seine Lösegeldforderung schriftlich, setzte eine letzte Frist für die Geldübergabe bis "morgen 16.00 Uhr" und fügte hinzu: "Sonst Kind tot, weil nix trinken".

7

Obwohl dem Angeklagten bewußt war, daß bei weiterem Zuwarten bis Montag, den 25. Mai 1992, und ausbleibender Rettung das Leben des Jungen ernstlich in Gefahr geraten könnte, kam für ihn eine Rettungshandlung, sei es durch ihn selbst, sei es in Form einer Mitteilung an die Polizei über das Versteck, nicht in Betracht. Mit der Möglichkeit des Todeseintritts rechnete er nicht. Es war ihm vielmehr bewußt, daß er nur dann eine Chance haben würde, das verlangte Lösegeld zu erhalten, wenn er der Polizei ein Lebenszeichen des Kindes bringen würde.

8

Der Junge wurde am Sonntag um 18.15 Uhr von Spaziergängern zufällig gefunden, die seine unartikulierten Laute gehört hatten. Bei der kurz darauf durchgeführten ärztlichen Untersuchung wurden erhebliche multiple oberflächliche Hautverletzungen - wie Hautabschürfungen bzw. Hauteinrisse mit zum Teil kleinen eitrigen Entzündungen - festgestellt. Außerdem war der Körper des Kindes infolge der mangelnden Flüssigkeitszufuhr stark ausgetrocknet und der Unterkörper von Insektenstichen übersät. In einem lebensbedrohlichen Zustand befand sich der Junge jedoch zu keiner Zeit. Obwohl er auch nachts, noch dazu halb nackt, im Freien gelegen hatte, bestand für ihn keine Unterkühlungsgefahr.

9

II.

1.

Die Revision des Nebenklägers ist unzulässig, soweit sie die Verletzung der Aufklärungspflicht nach § 244

10

Abs. 2 StPO rügt. Die insoweit erhobene Verfahrensrüge genügt nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Nach dieser Vorschrift müssen bei einer Verfahrensrüge die den Mangel enthaltenden Tatsachen angegeben werden, und zwar so vollständig, daß klar erkennbar wird, gegen welche Handlung oder Unterlassung des Gerichts der Vorwurf der Rechtsverletzung erhoben wird (vgl. BGHSt 2,168). Nach Auffassung der Revision wäre nach einer Augenscheinseinnahme des Verstecks und der Lichtbilder ein bedingter Tötungsvorsatz nicht auszuschließen gewesen; denn das Versteck habe derart verborgen und so weit abseits aller Fuß- und Fahrwege gelegen, daß es bei normalem Verlauf der Dinge von Passanten nicht habe entdeckt werden können. Damit ist das Ergebnis, das von einer Augenscheinseinnahme des Verstecks und der Lichtbilder zu erwarten gewesen wäre, nicht mit der erforderlichen inhaltlichen Bestimmtheit behauptet worden.

11

2.

Ferner kann der Nebenkläger nach § 400 Abs. 1 StPO das Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, daß eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt wird. Mit den die Strafzumessung des Landgerichts beanstandenden Ausführungen ist ihr deshalb die Anfechtung des Urteils verwehrt.

12

III.

Die auf die Sachrüge gestützten Revisionen des Nebenklägers und der Staatsanwaltschaft sind unbegründet, soweit sie eine Verurteilung wegen eines versuchten Mordes erstreben und geltend machen, die Taten, derentwegen der Angeklagte zu verurteilen sei, stünden in Tatmehrheit und nicht, wie das Landgericht meint, in Tateinheit zueinander. Die Rechtsmittel führen aber zur Änderung des Schuldspruchs dahin, daß der Angeklagte wegen vollendeter (nicht versuchter) gefährlicher Körperverletzung und versuchter schwerer räuberischer Erpressung zu verurteilen ist.

13

1.

Die Annahme der Strafkammer, es liege insgesamt nur eine Tat vor, wird von den Feststellungen getragen. Die erpresserische Absicht bei der Geiselnahme verbindet diese und die auf Verwirklichung der Absicht gerichteten erpresserischen Handlungen zur Tateinheit. Tateinheit besteht auch mit den Körperverletzungshandlungen zur Durchführung und Aufrechterhaltung der Freiheitsberaubung.

14

2.

Bedingten Tötungsvorsatz hat das Landgericht ohne Rechtsfehler verneint. Es hat die maßgeblichen Feststellungen zur Motivation des Angeklagten vollständig und widerspruchsfrei getroffen (UA S. 37 f). Danach ging der Angeklagte davon aus, daß er der Polizei noch einen aktuellen Lebensbeweis des Kindes liefern müsse, und demgemäß auch davon, daß er sein eigentliches Ziel nur erreichen könne, wenn sich die Lebensgefahr nicht verwirklichte, das Kind also am Leben blieb. Daraus hat die Strafkammer in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise geschlossen, daß er den Tod nicht nur nicht wünschte, sondern daß es ihm sogar darauf ankam, daß das Kind am Leben blieb (UA S. 38). Dies und die vom Tatrichter als erfolgsorientiert gewerteten weiteren Handlungen rechtfertigen den Schluß, er habe nicht nur vage darauf vertraut, daß der Tod nicht eintreten werde.

15

Soweit die Staatsanwaltschaft bezweifelt, daß Vorstellungen und Wollen des Angeklagten von dem Bewußtsein bestimmt waren, ein Lebenszeichen des Kindes erbringen zu müssen, wird damit eine revisionsrechtlich bedeutsame Lückenhaftigkeit der tatrichterlichen Beweiswürdigung hinsichtlich eines Tötungsvorsatzes nicht aufgezeigt. Das Revisionsgericht ist nicht befugt, in die allein dem Tatrichter obliegende Beweiswürdigung, wenn sie - wie hier - auf den gesetzlich möglichen Schlüssen beruht und nicht lückenhaft ist, einzugreifen und sie durch eine eigene zu ersetzen (BGHSt 10, 208, 209 [BGH 09.02.1957 - 2 StR 508/56];  26, 56, 63 [BGH 29.01.1975 - KRB 4/74];  29, 18, 20;  ständige Rechtsprechung).

16

3.

Erfolgreich ist dagegen die Rüge, die Strafkammer habe den Angeklagten zu Unrecht nicht wegen vollendeter gefährlicher Körperverletzung verurteilt.

17

a)

Die von vornherein nicht nur auf kurze Dauer angelegte Fesselung mit dem Klebeband in der festgestellten Art führt zu einer Körperverletzung mittels eines gefährlichen Werkzeugs (vgl. Hirsch in LK 10. Aufl. § 223 a Rdn. 7; Stree in Schönke/Schröder, StGB 21. Aufl. § 223 a Rdn. 4) und erfüllt den Tatbestand des § 223 a StGB. Diese Fesselung war konkret geeignet, erhebliche körperliche Verletzungen bei dem Kind hervorzurufen, wie es hier in Form der festgestellten Hautverletzungen (UA S. 28, 29) auch tatsächlich geschehen ist. Ferner stellt sich das Aufrechterhalten der Fesselung mit der Folge mangelnder Flüssigkeitszufuhr als vollendete gefährliche Körperverletzung mittels lebensgefährdender Behandlung dar. Hierdurch wurde eine Verschlechterung des Zustandes des Opfers in einer Weise bewirkt, die geeignet war, das Leben zu gefährden; dies reicht aus, um den Tatbestand der Körperverletzung durch lebensgefährdende Behandlung zu erfüllen (Dreher/Tröndle, StGB 46. Aufl., § 223 a Rdn. 5). Daß der Eintritt einer Lebensgefahr nicht feststellbar war, ist nicht entscheidend. Den Ausführungen des Landgerichts ist zu entnehmen, daß der Angeklagte die Folgen der bewußt und gewollt vorgenommenen Fesselung billigend in Kauf genommen hat. Da die Fesselung und deren Aufrechterhaltung auf einer fortbestehenden Willensentschließung beruht, erfüllen sie zusammen den Tatbestand des § 223 a StGB.

18

b)

§ 265 Abs. 1 StPO steht der Schuldspruchänderung nicht entgegen. Bereits in der vom Landgericht zugelassenen Anklage der Staatsanwaltschaft Göttingen ist dem Angeklagten der Vorwurf der vollendeten gefährlichen Körperverletzung mittels einer lebensbedrohenden Behandlung gemacht worden. Auch sonst ist auszuschließen, daß sich der umfassend geständige Angeklagte, wäre er auf eine Schuldspruchänderung im Sinne der rechtlichen Wertung des Senats hingewiesen worden, anders als geschehen hätte verteidigen können.

19

4.

Erfolgreich ist die Sachrüge in einem weiteren Punkt, den die Revisionen nicht angesprochen haben. Nach den Feststellungen ist der Angeklagte einer versuchten schweren räuberischen Erpressung im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB schuldig, weil er bei der Tat ein Werkzeug bei sich führte, um den Widerstand des Jungen durch Gewalt zu verhindern. Das von dem Angeklagten zur Fesselung des Kindes verwandte Klebeband ist ein Werkzeug im Sinne dieser Vorschrift (vgl. BGH NStZ 1993, 79). § 265 Abs. 1 StPO steht der Schuldspruchänderung nicht entgegen. Auch insoweit hätte sich der Angeklagte nicht anders als geschehen verteidigen können.

20

5.

Die Änderungen des Schuldspruchs führen zur Aufhebung im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen. Der Senat vermag insbesondere nicht auszuschließen, daß der Tatrichter eine höhere Strafe verhängt hätte, wenn er die Tat als gefährliche Körperverletzung und nicht nur als deren Versuch gewertet hätte.

21

IV.

Die von dem Angeklagten nur mit der allgemeinen Sachrüge, ohne weitere Ausführungen, eingelegte Revision läßt Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht erkennen.

Laufhütte
Horstkotte
Harms
Basdorf
Nack