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Bundesgerichtshof
Urt. v. 21.05.1992, Az.: 4 StR 154/92

Mindeststrafe trotz Vorliegens mehrerer Strafschärfungsgründe; Gerichtliche Vermengung der Gesichtspunkte Strafzumessung und Aussetzung der Strafvollstreckung; Ungerechter Schuldausgleich durch zu milde Strafe

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
21.05.1992
Aktenzeichen
4 StR 154/92
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1992, 12067
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Landau - 09.12.1991

Fundstellen

  • NStZ 1992, 489-490 (Volltext mit amtl. LS)
  • StV 1992, 570

Verfahrensgegenstand

Vergewaltigung u.a.

Amtlicher Leitsatz

Ergeben die Urteilsausführungen, daß eine Freiheitsstrafe von nicht mehr als zwei Jahren im wesentlichen deshalb ausgesprochen worden ist, um eine Strafaussetzung zu ermöglichen, so verstößt dies gegen die Pflicht des Tatrichters zur Festsetzung einer schuldangemessenen Strafe.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 21. Mai 1992,
an der teilgenommen haben:
Vizepräsident des Bundesgerichtshofs Salger als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meyer-Goßner, Dr. Steindorf, Nehm,
die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Tepperwien als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... aus L. als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Landau vom 9. Dezember 1991 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Landgericht Frankenthal hatte den Angeklagten "des Beischlafs zwischen Verwandten, des sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen, des sexuellen Mißbrauchs von Kindern, der Vergewaltigung sowie der sexuellen Nötigung jeweils tateinheitlich" schuldig gesprochen und ihn zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Auf die Revision des Angeklagten hob der Senat dieses Urteil auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Landau zurück. Dieses Landgericht hat den Angeklagten nunmehr wegen "Beischlafs zwischen Verwandten in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Schutzbefohlenen, mit sexuellem Mißbrauch von Kindern, mit Vergewaltigung und sexueller Nötigung" zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt; die Vollstreckung der Strafe hat es zur Bewährung ausgesetzt. Gegen diese Entscheidung richtet sich die in zulässiger Weise auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft mit der Sachbeschwerde.

2

Das Rechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt vertreten wird, ist begründet.

3

1.

Nach den Feststellungen hat der nicht vorbestrafte Angeklagte seine damals zwischen 13 und 15 Jahre alte Tochter Kerstin in den Jahren 1982 bis 1984 in mindestens zehn Fällen sexuell mißbraucht: In der Zeit von Mai 1982 bis November 1983 nahm er in mindestens fünf Fällen sexuelle Handlungen an seiner Tochter vor. In dem Zeitraum von November 1983 bis Sommer 1984 nötigte er Kerstin in zwei Fällen mit Gewalt oder mit Drohung mit Gewalt zur Duldung des Geschlechtsverkehrs; in einem Fall zwang er seine Tochter mittels Gewalt zur Duldung des Analverkehrs.

4

Die Strafkammer, die (unter rechtsirriger Annahme, sie würde sonst gegen das Verschlechterungsverbot verstoßen) von einer einzigen - fortgesetzten - Tat ausgeht, hat die Strafe dem Regelstrafrahmen des § 177 Abs. 1 StGB entnommen. Einen minder schweren Fall hat sie aufgrund der hohen Anzahl von unterschiedlich schweren Sexualdelikten über einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren hinweg sowie aufgrund des jugendlichen Alters des Opfers zur Tatzeit verneint. Wegen der nach ihrer Ansicht überwiegenden strafmildernden Umstände hat sie auf die Mindeststrafe von zwei Jahren erkannt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt.

5

2.

Der Strafausspruch hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

6

Die Strafzumessung ist zwar grundsätzlich Sache des Tatrichters. Seine Aufgabe ist es, aufgrund des umfassenden Eindrucks aus der Hauptverhandlung von Tat und Täter die wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände festzustellen, sie zu bewerten und gegeneinander abzuwägen. Das Revisionsgericht kann nur eingreifen, wenn die Zumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, gegen rechtlich anerkannte Strafzwecke verstoßen oder wenn sich die verhängte Strafe nach oben oder unten von ihrer Bestimmung, gerechter Schuldausgleich zu sein, so weit löst, daß sie nicht mehr innerhalb des dem Tatrichter eingeräumten Spielraums liegt. Eine ins einzelne gehende Richtigkeitskontrolle ist ausgeschlossen (BGHSt 34, 345, 349;  29, 319, 320;  BGHR StGB § 46 Abs. 1 Beurteilungsrahmen 1, 3 und 6).

7

Die Strafrahmenwahl des Landgerichts als solche ist - auch nach Auffassung der Beschwerdeführerin - nicht zu beanstanden. Die Verhängung der Mindeststrafe von zwei Jahren (§ 177 Abs. 1 StGB) ist jedoch nicht frei von Rechtsfehlern. Zwar schließt das Vorliegen mehrerer Strafschärfungsgründe nicht grundsätzlich aus, die Mindeststrafe zu verhängen, wenn die strafmildernden Umstände derart überwiegen, daß die belastenden Umstände demgegenüber zurücktreten (BGH NStZ 1984, 410); die Mindeststrafe des Regelstrafrahmens ist demnach nicht nur denkbar leichtesten Fällen einer Deliktsverwirklichung vorbehalten (BGH NStZ 1984, 359 mit Anm. Zipf). Ihre Verhängung setzt aber, wie die der Höchststrafe, stets eine eingehende Begründung und Abwägung der wesentlichen für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände voraus (BGH NStZ 1983, 268, 269;  1984, 117). Aus ihr muß sich ergeben, weshalb auf einen der Eckpunkte des Strafrahmens zurückgegriffen und nicht auf eine Strafe innerhalb des sich kraft gesetzlicher Vorbewertung des Unrechts ergebenden Strafrahmens - hier von zwei bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe - erkannt worden ist.

8

Das Landgericht hat allerdings keinen wesentlichen Strafschärfungsgrund unerwähnt gelassen. In seiner Würdigung hat es indessen den strafmildernden Umständen ein außergewöhnliches Gewicht beigemessen, insbesondere der lange zurückliegenden Tatzeit, der langen Verfahrensdauer und der damit verbundenen Belastung des Angeklagten sowie der geständnisgleichen Erklärung des Angeklagten in der Hauptverhandlung, die eine erneute Vernehmung der Geschädigten entbehrlich machte. Diese Wertung des Landgerichts ist angesichts der festgestellten erheblichen strafschärfenden Umstände, nämlich des Umfangs der Tat, der hohen Anzahl der Einzelhandlungen, des jugendlichen Alters des Opfers und der tateinheitlich mit der Vergewaltigung begangenen weiteren Verbrechen und Vergehen kaum nachvollziehbar. Darauf bedarf es jedoch keines näheren Eingehens:

9

Die Verhängung der Mindeststrafe kann hier nämlich schon deshalb keinen Bestand haben, weil die Strafkammer dabei eine rechtlich fehlerhafte Erwägung zugrundegelegt hat. Sie hat sich nämlich "von der Überlegung leiten lassen, noch die Möglichkeit einer Strafaussetzung zur Bewährung zu eröffnen und daher den vorhandenen Spielraum zu Gunsten des Angeklagten voll ausgeschöpft". Damit hat das Landgericht Gesichtspunkte der Strafzumessung im Sinne der Ermittlung einer schuldangemessenen Strafe mit solchen der Aussetzung der Strafvollstreckung zur Bewährung vermengt. Die Urteilsausführungen ergeben, daß eine Freiheitsstrafe von nicht mehr als zwei Jahren im wesentlichen deshalb ausgesprochen worden ist, damit die Aussetzung zur Bewährung nach § 56 Abs. 2 StGB möglich werde.

10

Dies ist rechtlich zu beanstanden (BGHSt 29, 319, 321). Der Tatrichter hat zunächst die schuldangemessene Strafe zu finden. Von ihrer Bestimmung, gerechter Schuldausgleich zu sein, darf sich die Strafe weder noch oben noch nach unten lösen (BGHSt 24, 132, 134). Erst wenn sich ergibt, daß die der Schuld entsprechende Strafe innerhalb der Grenzen des § 56 Abs. 1 und Abs. 2 StGB liegt, ist Raum für die Prüfung, ob auch die sonstigen Voraussetzungen für die Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung gegeben sind.

11

Der Hinweis auf die als wesentlichen Leitgedanken der Strafzumessung ins Auge gefaßte Möglichkeit einer Strafaussetzung zur Bewährung begründet die Besorgnis, daß die äußerst milde Strafe unter Vernachlässigung ihrer Schuldangemessenheit gebildet worden ist und somit für die massiven Verfehlungen des Angeklagten trotz der angeführten Strafmilderungsgründe keinen gerechten Schuldausgleich darstellt.

12

Die Strafe muß nach allem neu zugemessen werden.

Salger
Meyer-Goßner
Steindorf
Nehm
Tepperwien