§ 29 SchO - Unterzeichnung des Protokolls
Bibliographie
- Titel
- Schiedsordnung für das Land Schleswig-Holstein (SchO)
- Amtliche Abkürzung
- SchO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 304-2
(1) Das Protokoll ist von den Parteien und der Schiedsfrau oder dem Schiedsmann zu unterschreiben.
(2) Erklärt eine Partei dass sie nicht unterschreiben könne, so ist ihr Handzeichen durch einen besonderen Vermerk der Schiedsfrau oder des Schiedsmanns zu beglaubigen.