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§ 29 SchO - Unterzeichnung des Protokolls

Bibliographie

Titel
Schiedsordnung für das Land Schleswig-Holstein (SchO)
Amtliche Abkürzung
SchO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
304-2

(1) Das Protokoll ist von den Parteien und der Schiedsfrau oder dem Schiedsmann zu unterschreiben.

(2) Erklärt eine Partei dass sie nicht unterschreiben könne, so ist ihr Handzeichen durch einen besonderen Vermerk der Schiedsfrau oder des Schiedsmanns zu beglaubigen.